Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 468 (NJ DDR 1957, S. 468); ben sei. Er behauptet etwas Negatives, das Nichtbestehen eines von der Verklagten vor dem Prozeß als vorhanden hingestellten Rechtsverhältnisses, er leugnet, daß Tatsachen vorliegen, aus denen die Verklagte das bisher von ihr behauptete Recht herleiten könne. Da der Kläger hinreichend Tatsachen vorgebracht hat, die den Schluß auf eine Beeinträchtigung seiner Rechtslage und auf ein berechtigtes Interesse an der baldigen Klärung der Frage der Ausgleichspflicht zulassen, und da er auch so viel an Tatsachen anführt, daß das zum Gegenstand des Prozesses gemachte streitige Rechtsverhältnis in groben Zügen erkennbar ist (vgl. § 256 ZPO), hat er seine Darlegungspflicht erfüllt. Demgegenüber hat die Verklagte das vom Kläger nur allgemein gekennzeichnete Rechtsverhältnis durch die Tatsachen zu konkretisieren, aus denen sie die Ausgleichspflicht des Klägers herleiten will. Sie muß die sämtlichen, zur Begründung ihres geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Tatsachen darlegen und trägt auch die Verantwortung dafür, wenn diese Tatsachen im Prozeß nicht zweifelsfrei bewiesen werden6. Darin liegt die Besonderheit dieser negativen Feststellungsklage, daß die Entgegnung der Verklagten auf die Klage keine gewöhnliche Klagerwiderung darstellt, weil in ihrer Form das konkrete Rechtsverhältnis vorgetragen wird, daß die Verklagte die vom Kläger aufgestellte Negative in der Form positiver Behauptungen bestreitet und die entscheidende Rechtsbehauptung aufstellt. Die Rollen der Parteien bei der Erfüllung der Darlegungspflicht und bei der Verteilung der Beweislast sind im vorliegenden Rechtsstreit vertauscht. Diese Besonderheit der negativen Feststellungsklage ist vom Obersten Gericht nicht genügend herausgearbeitet und beachtet worden. Es wird vom Obersten Gericht richtig hervorgehoben, daß die Verklagte darzulegen hat, welche ausgleichspflichtigen Zuwendungen der Kläger zu Lebzeiten seiner Eltern erhalten hat, was deutlich wird bei der Entscheidung der Frage, welche Partei die Folgen auf sich nehmen muß, wenn im Prozeß nicht zweifelsfrei nachgewiesen wenden kann, ob und welche Zuwendungen der Kläger empfangen hat. Das darf aber nicht dazu führen, daß der Kläger unter Anführung einiger unsubstantiierter Behauptungen nur die Negative aufstellt, er habe keine ausgleichspflichtigen Zuwendungen erhalten, und alles weitere Vorbringen zur Aufklärung des Sachverhalts der Gegenseite überläßt. Die Verklagte hat zwar zur Konkretisierung des Sachverhalts, welcher der von ihr aufgestellten Rechtsbehauptung zugrunde liegt, eine Reihe von Tatsachen vorgebracht, nämlich daß der Kläger als einziger der Miterben eine höhere Handelsschule besucht habe und außerdem noch Couleurstudent gewesen sei, was zusätzlich die Aufwendung erheblicher Mittel erfordert habe. Sie hat jedoch keine bestimmten Angaben über die Höhe der Aufwendungen für die Berufsausbildung des Klägers und über die Vermögensverhältnisse ihrer Großeltern gemacht, aus denen zu ersehen wäre, ob die vom Kläger gemachten Aufwendungen das den Vermögensverhältnissen seiner Eltern entsprechende Maß überstiegen haben (§ 2050 Abs. 2 BGB). Die Verklagte hat wiederholt erklärt, daß sie die Beträge nicht angeben kann, die der Kläger erhalten hat. Dieses Vorbringen verdient bei der Frage, ob die Verklagte damit ihre Darlegungspflicht erfüllt hat, die richtige Würdigung. Es erscheint durchaus glaubwürdig, daß die Verklagte die Beträge und die besonderen Zuwendungen, die der Kläger für seine Berufsausbildung und für seine Aufwendungen als Couleurstudent erhalten hat, nicht genau anzugeben vermag. Als Nichte kann sie kaum mit den Verhältnissen des Klägers, die bereits viele Jahre zurückliegen, vertraut sein. Sie wird daher den damaligen Lebensaufwand ihres Onkels auch nur allgemein einschätzen können. Ihre Kenntnisse über die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind somit begrenzt. Wenn sie von ihren älteren Verwandten keine näheren Angaben erhält, befindet sie sich an der Grenze ihrer Möglichkeiten, zur weiteren Klärung des Sachverhalts aktiv beizutragen. Es ist aber sehr die Frage, ob ihre Verwandten mehr wissen, weil gegen- 6 vgl. audi OG in NJ 1956 S. 155. über zwei Miterben die Ausgleichspflicht des Klägers bereits rechtskräftig verneint ist. Offenbar haben die betreffenden Miterben ebenfalls keine konkreten Angaben über die Kosten der Berufsausbildung des Klägers machen können. Da es der Verklagten nicht gestattet ist, einfach Behauptungen aufzustellen (§ 138 Abs. 1 ZPO), tut sie gut daran, wenn sie offen bekennt, daß sie zur weiteren Sachaufklärung nicht imstande ist. In dieser Situation erhält die richterliche Aufklärungspflicht eine ganz besondere Bedeutung. Gerade in einer solchen Prozeßlage, in der für die eine Partei die Schwierigkeit entstanden ist, dem Gericht den gesamten Tatsachenstoff vorzulegen, aus der sie ihre Rechte herleiten will, muß die Aktivität des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit sichtbar in Erscheinung treten. Das macht erforderlich, daß das Gericht eine eigene Initiative in der Anwendung der prozessualen Mittel ergreift, die die Herbeischaffung des noch fehlenden Tatsachenmaterials gewährleisten können, ohne die Anforderungen an die Erfüllung der Darlegungspflicht durch die in der Aufklärungsfähigkeit beschränkten Verklagten zu überspannen7. Die Verkennung der Besonderheiten der vorliegenden negativen Feststellungsklage durch das Oberste Gericht kommt gerade darin zum Ausdruck, daß es der Verklagten allein die Pflicht zur Beschaffung des Tatsachenmaterials auferlegen will und dabei übersieht, daß das Bezirksgericht es unterlassen hat, die Erklärung des Klägers über das Vorbringen der Verklagten herbeizuführen. Der Kläger hat sich bisher bei der Aufklärung des Sachverhalts abwartend und passiv verhalten, obwohl er als unmittelbar Beteiligter des streitigen Rechtsverhältnisses genaue und umfassende Angaben über die Kosten seiner Berufsausbildung und die Höhe der Aufwendungen für den eigenen Lebensbedarf hätte machen können. Darin dürfte auch der Kern der im Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts enthaltenen Kritik liegen, daß es die Gerichte dem Kläger gestattet haben, seine Überlegenheit in der Tatsachenkenntnis gegenüber der Verklagten auszuspielen und sich dieser gegenüber durch seine Taktik der klugen Zurückhaltung zu behaupten. Ein solches Verhalten einer Partei ist mit der Mitwirkungspflicht der Parteien im Zivilverfahren unvereinbar, und das Gericht, das eine derartige Passivität duldet, verstößt gegen die eigene Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts. Auch vom Obersten Gericht ist nicht berücksichtigt worden, daß der Kläger seine Mitwirkungspflicht nur mangelhaft erfüllt hat. Der Kläger durfte sich gegenüber dem Vorbringen der Gegenseite nicht passiv und gleichgültig verhalten, sondern war verpflichtet, sich über die von der Verklagten behaupteten Tatsachen zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO). Er mußte zu der Behauptung der Verklagten Stellung nehmen, daß er für seine Berufsausbildung Zuwendungen erhalten habe, die er sich bei der Erbauseinandersetzung anrechnen lassen müsse. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht nicht nur dafür zu sorgen, daß die Parteien die Tatsachen darlegen, aus denen sie Rechte für sich herleiten, sondern es hat auch die Parteien anzuhalten, sich über alle erheblichen Tatsachen zu erklären (§ 139 ZPO). Inv vorliegenden Fall mußte es darauf dringen, daß der Kläger sich vollständig über die von der Verklagten behaupteten ausgleichspflichtigen Zuwendungen erklärte. Es durfte auch keine ausweichenden und nichtssagenden Äußerungen des Klägers zulassen. Die Parteien sind verpflichtet, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände der Wahrheit gemäß abzugeben (§ 138 Abs. 1 ZPO). Sie müssen sich so einrichten, daß sie die Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht gefährden, die Wahrheit nicht verdunkeln, ihre Feststellung nicht vereiteln oder erschweren. Das bedeutet für den Kläger, daß er vollständige und zutreffende Angaben über die Kosten seiner Berufsausbildung und über die Aufwendungen für seinen Lebensbedarf als Student machen muß, insbesondere über die Höhe der empfangenen Zuwendungen. Eine Partei ist nur dann von der Pflicht entbunden, sich über die Behauptungen der Gegenseite zu erklären, wenn von dieser reine Ausforschungsbehauptungen aufgestellt wurden8. Das 1 vgl. OGZ Bd. 3 S. 89. 8 vgl. Hlntze, NJ 1954 S. 200; KrG Potsdam (Land) mit Anm. von Hintze, NJ 1954 S. 579. 468;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 468 (NJ DDR 1957, S. 468) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 468 (NJ DDR 1957, S. 468)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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