Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 465

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 465 (NJ DDR 1957, S. 465); von 868,80 D'M und Lieferung von 454,44 kg Getreide mit der Begründung, bei Aufnahme der Beschäftigung habe ihm der Vorsitzende erklärt, daß er als Hübner-wart täglich 10,50 DM = 1,4 Arbeitseinheiten und l‘/2kg Getreide als Lohn erhalten solle. Für das Jahr 1955 habe er jedoch nur die Vorschüsse, aber nicht den ihm bei der Jahresendabrechnung zustehenden Restbetrag erhalten Einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied habe er nicht gestellt. Die Genossenschaft erwiderte, der Kläger sei stets als Mitglied geführt worden; er habe auch Bezahlung nach Arbeitseinheiten einschließlich Naturalien und zwei Morgen Hofland erhalten. Das Kreisarbeitsgericht vertrat im Güteverfahren den Standpunkt, daß der Kläger Mitglied sei, und verwies den Rechtsstreit auf Antrag an das Kreisgericht Halberstadt. Das Kreisgericht hat das Gesuch auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Antragsteller sei weder von der Mitgliederversammlung als Mitglied aufgenommen worden, noch habe er ein Aufnahmegesuch eingereicht. Für die Durchführung des Rechtsstreits sei daher das Arbeitsgericht zuständig. Die Beschwerde gegen diesen Beschluß wurde vom Bezirksgericht Magdeburg zurückgewiesen. Das Bezirksgericht teilte die Auffassung des Kreisgerichts und fügte hinzu, daß eine Anwendung des § 276 ZPO im Güteverfahren nicht möglich sei. Der Akte liegt ein Schreiben des Kreisarbeitsgerichts bei, in dem ausgeführt wird, daß die Rechtsansicht des Bezirksgerichts weder aus prozeßrechtlichen noch aus materiellen Gründen geteilt werden könne. Auf einer Tagung in Calbe/Saale im März 1956 sei einhellig (!) der Standpunkt vertreten worden, daß in Fällen wie dem vorliegenden der Betreffende als Mitglied der LPG anzusehen sei. Grundsätzliche Bestimmungen des Musterstatuts, wie das Prinzip der Freiwilligkeit des Eintritts und das Recht der Genossenschaftsmitglieder, über die Aufnahme neuer Mitglieder selbst zu entscheiden, wurden in diesem Verfahren vom Arbeitsgericht mißachtet. Ein Landarbeiter, der nicht selbst gewillt ist, einer Genossenschaft beizutreten und der von der Mitgliederversammlung nicht auf genommen wurde, kann nicht durch Gewährung von Naturalien und Nutzung von Hofland zum Mitglied werden. Es zeigt sich hier, wie die Bedeutung der Mitgliedschaft zum Teil noch unterschätzt wird. 3. An dritter Stelle folgen die Prozesse, in denen die Genossenschaften von den ausgeschiedenen Mitgliedern die Kosten für die Bestellung ihrer Felder verlangen. Auch hier wurden vielfach .keine Abrechnungen beim Ausscheiden vorgenommen. Große Schwierigkeiten entstanden dadurch, daß im Jahre 1953 der Austritt oft vor der Ernte erfolgte, das Land sofort zurückgegeben wurde und die Bauern die Ernte selbst einbrachten. Die Genossenschaften verlangen nun die Kosten für die Arbeiten der MTS, für Saatgut, Dünger usw. Vor dem Kreisgericht Wurzen wurden fünf derartige Prozesse geführt, in denen insbesondere das Verhältnis zwischen Ausschluß und Austritt eine Rolle spielte. Mehrere Mitglieder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft hatten im Juni 1953 Austrittserklärungen eingereicht. Am 14. Juli 1953 fand eine Mitgliederversammlung statt, in der eine gründliche Aussprache durchgeführt wurde. Es wurde ein sofortiger Ausschluß der Antragsteller beantragt, um eine weitere Zersplitterung der LPG zu vermeiden. Weiterhin wurde beschlossen, die für .die Feldarbeit entstandenen Kosten prozentual nach der Hektargröße der gesamten Genossenschaft zu verrechnen. Über den Ausschluß selbst ist im Protokoll nichts enthalten. Es ergab sich jedoch aus der Beweisaufnahme, daß er stattgefunden hatte. Es ist offensichtlich, daß die Genossenschaft im vorliegenden Fall nicht bis nach der Ernte mit so vielen Mitgliedern, die an der genossenschaftlichen Arbeit kein Interesse hatten, zusammen arbeiten konnte, ohne in der Entwicklung gehemmt zu werden. Es ist jedoch auch nicht tragbar, ein Mitglied auszuschließen, wenn es nicht gröblich seine Pflichten verletzt hat. Um für derartige Fälle eine Lösung zu schaffen, sollten die Genossenschaften das Recht erhalten, ausnahmsweise einen Austritt vor der Ernte zu gestatten. Die Ausgliederung der Wirtschaft des Ausscheidenden aus der genossenschaftlichen Produktion kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung, entsprechend den jeweiligen Produktionsbedingungen, erfolgen. Beim Beschluß der Mitgliederversammlung über den Ausschluß wurden auch die Formvorschriften der Musterstatuten nicht beachtet12. Im Protokoll wurde weder erwähnt, daß ein solcher Beschluß gefaßt wurde, noch wurde die Zahl der Mitglieder, die für den Ausschluß gestimmt haben, angegeben. Daraus läßt sich jedoch keine Nichtigkeit herleiten, da in den Musterstatuten keine Folgen für die Verletzung von Formvorschriften enthalten sind und die entsprechende Anwendung des für Zivilrechtsverhältnisse geltenden § 125 BGB auf diese Fälle zu großen Schwierigkeiten führen könnte. Z. B. wären ehemalige Mitglieder, die vor Jahren aus der Genossenschaft ausgeschieden sind und ihren Boden und ihr Inventar zurückerhalten haben, kraft Gesetzes noch als Mitglieder anzusehen. Ist der Ausschluß nicht berechtigt und das ist er m. E. auch dann, wenn er nicht ordnungsgemäß erfolgte , so kann das ausgeschlossene Mitglied beim Rat des Kreises Beschwerde einlegen. In Anwesenheit des Vorsitzenden der Genossenschaft oder eines Vorstandsmitgliedes und des ausgeschlossenen Mitgliedes wird dann „endgültig entschieden“13. In diesem Zusammenhang taucht die Frage auf, ob man die LPG zwingen kann, ein ausgeschlossenes Mitglied wiederaufzunehmen, auch wenn die übrigen Mitglieder nicht gewillt sind, mit diesem Mitglied weiter zusammenzuarbeiten. Die genossenschaftliche Arbeit beruht auf der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung und verlangt von den Genossenschaftsbauern, die gemeinsamen Interessen in den Vordergrund zu stellen. Mitglieder der LPG, die ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen und vorwiegend nur ihre persönlichen Interessen sehen, sollen aber auch durch die kollektive Arbeit erzogen werden. Auf diese Aufgabe der Genossenschaften sollten die Vertreter des Rates des Kreises bei den Verhandlungen über den Ausschluß besonders hinweisen. Gelingt es aber trotz umfassender Überzeugungsarbeit nicht, die Genossenschaftsmitglieder von ihrer Meinung abzubringen, dann hat es wenig Sinn, den Beschluß der Mitgliederversammlung aüf-zuheben; -denn dadurch würden die Spannungen innerhalb der LPG nur verschärft, und die Entscheidung wäre auch in vielen Fällen für die Entwicklung des ausgeschiedenen Mitglieds und der Genossenschaft nur nachteilig. Sehr beachtenswert ist bei diesem Problem der Vorschlag von A r 11, den er auf Grund der neuesten sowjetischen Regelung in einer Beratung im Ministerium der Justiz unterbreitete. Arlt schlug vor, dem ausgeschlossenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, die Berechtigung seines Ausschlusses vom Rat des Kreises überprüfen zu lassen. Der Rat des Kreises soll dann das Recht haben, von der Genossenschaft zu verlangen, daß eine zweite Mitgliederversammlung anberaumt wird, in der endgültig über den Ausschluß zu entscheiden ist. In dieser Versammlung und bereits vorher haben die Vertreter des Rates des Kreises die Möglichkeit, den Genossenschaftsmitgliedern ihren Standpunkt ausführlich darzulegen und sie zur kritischen Überprüfung ihres Beschlusses aufzufordern. Diesem Vorschlag, der den genossenschaftlichen Verhältnissen vollauf entspricht, kann nur zugestimmt werden, und er sollte bei einer zukünftigen gesetzlichen Regelung Berücksichtigung finden. 4. Zwischen Genossenschaften und ausgeschiedenen Mitgliedern gibt es schließlich noch Prozesse wegen Rückerstattung der Aufwendungen (z. B. Umzugskosten) für neue Mitglieder, die ihre Verpflichtungen nicht eingehalten haben (2 Prozent), und Streitigkeiten wegen des Wertzuwachses für Neubauernstellen, die von den Genossenschaften übernommen wurden. 12 LPG-Musterstatut Typ II Abschn. IV Ziff. 12: „In dem Protokoll der Mitgliederversammlung wird die Zahl der anwesenden Mitglieder angegeben und die Zahl derer, die für den Ausschluß gestimmt haben.“ 13 LPG-Musterstatut Typ II Abschn. IV Ziff. 12. 465;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 465 (NJ DDR 1957, S. 465) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 465 (NJ DDR 1957, S. 465)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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