Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 464

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 464 (NJ DDR 1957, S. 464); schaftliche Demokratie voll entfaltet wird und die staatlichen Organe ihrer Pflicht zur Anleitung und Unterstützung der Genossenschaften nachkommen. II Die zweite Gruppe Streitigkeiten zwischen der LPG und ausgeschiedenen Mitgliedern hat -mit 30 Prozent aller Verfahren einen wesentlich größeren Umfang. 1. Im Vordergrund steht die sehr umstrittene Frage der Schuldenhaftung (18 Prozent aller Verfahren). Sie taucht in zwei Formen auf: Einmal wird vom ausgeschiedenen Mitglied -die anteilige Haftung für die Schulden der Genossenschaft verlangt und zum anderen die Zurückzahlung zu hoch geplanter und zu viel gezahlter Arbeitseinheiten gefordert, für die ein Stützungskredit aufgenommen werden mußte. Die Gerichte haben in diesen Fällen sehr unterschiedlich entschieden. Allgemein kann festgestellt werden, daß bis Anfang 1956 die Forderungen -der Genossenschaften in der Regel anerkannt wurden oder nur Streitigkeiten über die Höhe entstanden. So verpflichtete sich z. B. ein ehemaliger Genossenschaftsbauer in dem Verfahren OV 13/56 vor dem Bezirksgericht Erfurt, an die Genossenschaft 3901 DM (anteiliger Stützungskredit) zu zahlen. Das Kreisgericht Ludwigslust verurteilte einen ehemaligen Genossenschaftsbauern zur Rückzahlung zu viel gezahlter Vorschüsse in Höhe von 1660,40 DM. Im Urteil heißt es: „Da die kurzfristigen Kredite in der Hauptsache für die Entlohnung der Mitglieder Verwendung fanden, ist das Gericht der Auffassung, daß jedes Mitglied der LPG für den entstandenen Schaden haften muß, denn die Genossenschaft bildet eine Einheit von Produzenten, die gemeinschaftlich produzieren und verteilen.“ Da die Haftung nicht gesetzlich geregelt ist, stützten sich die Gerichte auf die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Später vom Jahr 1956 an wurde von Wissenschaftlern und auch in der Praxis gegen eine Haftung ohne Verschulden Stellung genommen?. So wies das Kreisgericht Meiningen einen Anspruch mit der Begründung ab, es mangele an einer gesetzlichen Grundlage. -Diese Auffassung hat sich in letzter Zeit immer mehr durchgesetzt, und anhängige Klagen wurden zum Teil zurückgenomimen. Seit -das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 12. Februar 19578 eine grundsätzliche Entscheidung gefällt -hat, ist keine Verurteilung zur anteiligen Tragung der Schulden mehr bekanntgeworden. Die derzeitige Rechtslage, nach -der es keine Haftung gibt, kann jedoch auch nicht voll -befriedigen. Gewiß sprechen viele Gesichtspunkte gegen eine Haftung. So führt z. B. das Kreisgericht Staßfurt in seinem Urteil vom 16. April 1957 3 CV 2/57 aus: „Abgesehen von der rechtlichen Würdigung scheint es unbillig, einem ehemaligen Mitglied ei-ner LPG einen Betrag von 3000 DM für den Zeitraum eines halben Jahres aufzubürden. Dies würde -bedeuten, daß der Kläger monatlich in Höhe von 500 DM verantwortlich gemacht werden müßte.“ Auf der anderen Seite gab es Fälle, in denen Genossenschaftsbauern die Arbeit in der Genossenschaft vernachlässigten und unter Ausnutzung der gewährten Vergünstigungen ihre ganze Kraft auf die Entwicklung der Hauswirtschaft verwandten. Ihre Handlungsweise trug mit zur Verschuldung der Genossenschaft bei, und trotzdem waren sie, wenn sie austraten, für die entstandenen Schulden nicht verantwortlich. Auf diese Art und Weise können spekulative Kräfte unterstützt werden, während die Genossenschaftsbauern, die ihre ganze Kraft für die Entwicklung ihrer Genossenschaft einsetzen, die größere Schuldenlast zu tragen haben. Abgesehen von der grundsätzlichen Entscheidung für oder gegen eine Haftung, ist auch problematisch, wie die Berechnung der Größe der Anteile erfolgen soll. Es wurde vorgeschlagen, die Berechnung nach der Zahl der Mitglieder, nach der eingebrachten Bodenfläche oder nach geleisteten Arbeitseinheiten vorzunehmen9. Bei näherer Untersuchung vermochte jedoch bisher noch keine Berechnungsart zu überzeugen10 11. 6 So z. B. das Bezirksgericht Magdeburg in seinem vom Obersten Gericht aufgehobenen Urteil (vgl. NJ 1957 S. 187). 7 Insbesondere Klaus Heuer in NJ 1956 S. 460 ff. 9 NJ 1957 S. 187. Unklarheiten gab es auch hinsichtlich der Stellung der mitarbeitenden Familienangehörigen. Vor dem Kreisgericht Anklam wurden drei Prozesse geführt, in deinen eine LPG von mitarbeitenden Familienangehörigen die anteilige Haftung für einen Stützungskredit verlangte. So 'hatte z. B. eine dem Haushalt eines Genossenschaftsbauern angehörende Frau im Jahre 1953 37 Arbeitseinheiten geleistet. Sie erhielt Vorschuß und am Jahresende den restlichen Betrag. Nach etwa drei Jahren, im Herbst 1956, verlangte die LPG die Rückzahlung von 190 DM, da zur Aufrechterhaltung der geplanten und ausgezahlten Höhe der Arbeitseinheiten ein Kredit aufgenommen werden mußte. Ei-ne Haftung der mitarbeitenden Familienangehörigen ist nicht zulässig. Sie haben zwar eine besondere Stellung zur Genossenschaft, die man nicht mit einem Arbeitsrechtsverhältnis gleichsetzen kann. Sie sind jedoch nicht Mitglied -der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft. Daher können sie niemals für deren Schulden verantwortlich gemacht werden. In den erwähnten Prozessen wurden infolge des Eingreifens des Staatsanwalts, der in allen derartigen Verfahren mitwirkt, die Klagen zurückgenommen. Obwohl die Streitigkeiten wegen der Haftung für entstandene Schulden mit der zunehmenden Festigung unserer Genossenschaften ihre Bedeutung verloren haben, müssen diese Fragen eingehend untersucht und gesetzlich geregelt werden, damit jedes Genossenschaftsmitglied volle Klarheit über seine Rechte und Pflichten hat. 2. In der Gruppe der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Genossenschaften und ausgeschiedenen Mitgliedern folgen dann mit etwa 6 Prozent diejenigen Prozesse, in denen ehemalige Mitglieder Geld und Naturalien für geleistete Arbeitseinheiten sowie Saatgetreide, Futter und Stroh fordern. Die Ursachen dieser Prozesse liegen darin, daß beim Ausscheiden eines Mitgliedes in vielen Fällen keine Abrechnung erfolgte. In einem Rechtsstreit vor dem Kreisgericht Riesa beantragten z. B. die Ehefrauen zweier verstorbener Mitglieder, -die LPG zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung zu verurteilen, da sie trotz mehrfacher Anfragen erst nach Eingreifen des Staatsanwalts eine Teilabrechnung erhalten hätten, die unklar sei. Die Parteien einigten sich im Güteverfahren dahin, in der Buchhaltung der LPG eine gemeinsame Abrechnung vorzunehmen. Zum Teil rechnet die Genossenschaft in diesen Prozessen mit dem auf das ausscheidende Mitglied entfallenden Schuldenanteil gegen die geltend gemachten Forderungen auf. Die Klagen auf Herausgabe von Saatgetreide, Futter und Stroh dienen der Fortführung -der Wirtschaft. Der Ehemalige Genossenschaftsbauer hat sein Land bzw. Land am Rande der Genossenschaft zurückerhalten und benötigt die Futter- und Streumittel, um wieder wirtschaften zu können. Es ist anzustreben, daß in -diesen Fällen Vereinbarungen zwichen dem ausscheidenden Mitglied und der Genossenschaft getroffen werden, die eine ordnungsgemäße Feldbestellung gewährleisten. Viele Genossenschaften sind auch bereits dazu übergegangen, die Zurückzahlung des Inventarbeitrags zum Teil in Form von lebendem und totem Inventar vorzunehmen. Zuständig für die Entscheidung von solchen Streitigkeiten aus vermögensrechtlichen Ansprüchen -der Mitglieder gegen die Genossenschaft sind die Gerichte11. Trotz dieser klaren Regelung gab es einige Schwierigkeiten, da die Voraussetzungen und die Bedeutung der Mitgliedschaft in einigen Fällen sowohl von der Genossenschaft als auch von staatlichen Organen unterschätzt wurden. So erhob ein Landarbeiter vor dem Kreisarbeitsgericht Halberstadt gegen eine LPG Klage auf Zahlung 9 Weitere Vorschläge unterbreitet Kulaszewski in „Deutsche Finanzwirtschaft“ (Ausgabe Geld und Kredit, Versicherung) 1957 Heft 2 S. 47. 10 vgl. Klaus Heuer in NJ 1956 S. 462. 11 vgl. Lübchen in NJ 1956 S. 472 und Urteil des Obersten Gerichts vom 9. Juli 1956 in NJ 1956 S. 688. 464;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 464 (NJ DDR 1957, S. 464) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 464 (NJ DDR 1957, S. 464)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Oustiz-organen. Die strikte Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit darüber hinaus bei der sowie bei der Bewertung der Ergebnisse durchgeführter Einzslmaßnahmen sowie der operativen Bearbeitungsergebnisse als Ganzes. Insbesondere die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren. Der inoffizielle vermittelt - wie der offizielle - Gewißheit darüber, daß die im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Gegners in seinem feindlichen Vorgehen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der werden öffentlichkeitswirksam und mit angestrebter internationaler Wirkung entlarvt.

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