Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 463 (NJ DDR 1957, S. 463); Die Rechtsprechung auf dem Gebiet des LPG-Rechts Von ERICH BAIER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz In der Rechtsprechung der Gerichte nehmen Streitigkeiten, an denen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften beteiligt sind, einen verhältnismäßig geringen Raum ein. Es gibt Kreisgerichte, die in den vergangenen Jahren noch gar keine oder nur ein oder zwei derartige Verfahren durchgeführt haben. Diese wenigen Verfahren sind jedoch für die Entwicklung der Genossenschaften und ihrer Mitglieder von großer Bedeutung und bereiten den Gerichten oft große Schwierigkeiten. In den nachstehenden Ausführungen, denen eine Übersicht über etwa 400 Verfahren und die Auswertung einer größeren Zahl von Urteilen und Akten zugrunde liegen, soll ein Überblick über die verschiedenen Arten von Rechtsstreitigkeiten gegeben werden, an denen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften beteiligt sind. Diese Rechtsstreitigkeiten kann man systematisch in drei große Gruppen einteilen: 1. Streitigkeiten zwischen der LPG und ihren Mitgliedern, 2. Streitigkeiten zwischen der LPG und ausgeschiedenen Mitgliedern, 3. Streitigkeiten zwischen der LPG und Dritten. I Auf die erste Gruppe entfallen nur 2 Prozent aller Verfahren. Streitigkeiten innerhalb der Genossenschaften kommen also nur in Ausnahmefällen vor die Gerichte. 1. Zu diesen Fällen gehören in erster Linie Schadensersatzforderungen. Jedes Genossenschaftsmitglied ist für den Schaden verantwortlich, den es durch schuldhaftes Handeln der Genossenschaft zufügt. Diese materielle Verantwortlichkeit beruht auf allgemeinen Grundsätzen unseres Rechts (§ 823 BGB)'. Der Vorstand der Genossenschaften ist nach Ziff. 13 der Musterbetriebsordnung-’ verpflichtet, die Schuldfrage zu prüfen und den Schuldigen schadensersatzpflichtig zu machen. Dabei geht es nicht nur um die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens, sondern die Genossenschaftsmitglieder sollen zur Achtung des genossenschaftlichen Eigentums und zur verantwortungsbewußten und -bestmöglichen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erzogen werden. Bei großen Schäden entspricht es den genossenschaftlichen Verhältnissen, wenn nur ein Teilbetrag geltend gemacht wird, dessen Höhe nach der Schuld und den Einkommensverhältnissen des Verantwortlichen sowie nach dem tatsächlich angerichteten Schaden zu bemessen wäre3, damit dem Schuldigen nicht die Arbeitsfreude und der Anreiz zur Steigerung seiner Arbeitsleistungen genommen werden. Von dieser Möglichkeit der Begrenzung des Schadens haben die Genossenschaften jedoch, soweit dies aus den einzelnen Prozessen ersichtlich ist, in der Regel noch keinen Gebrauch gemacht4. So verlangte eine LPG in dem Rechtsstreit OV 10/56 vor dem Bezirksgericht Schwerin von einem Mitglied Schadensersatz, weil es die ihm zur Wartung übergebenen Bienenvölker schlecht gepflegt hatte, so daß 35 Völker eingegangen waren. Obwohl viele Umstände Vorlagen, die auf eine geringe Schuld des Verklagten hinwiesen und auch ein Mitverschulden der Klägerin ergaben z. B. war der Verklagte längere Zeit krank gewesen, und trotz seiner Bitte war für diese Zeit kein Vertreter zur Pflege der Bienen eingesetzt worden , wurde der Klageforderung der höchstmögliche Schaden von 4179 DM zugrunde gelegt. Das Bezirksgericht hat nach umfassender Beweisaufnahme fest- 1 Vgl. Klaus Heuer in NJ 1957 S. 185 und NJ 1954 S. 705. 2 Bekanntmachung der Musterbetriebsordnung für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 19. Dezember 1952 (GBl. S. 1389). 3 vgl. Arlt, Fragen des Rechts der LPG in der DDR, Berlin 1955, S. 96; Rosenau in NJ 1957 S. 406 (409). i Eine Ausnahme ist aus dem Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 15. Juni 1953 (NJ 1954 S. 705) ersichtlich. gestellt, daß diese Forderung stark überhöht war und Mitverschulden der Klägerin vorlag. Der Verklagte wurde zur Zahlung von 400 DM verurteilt. Ein solches Ergebnis sollte durch sorgfältige Vorbereitung des Prozesses und gründliche Aussprache über die Rechtslage vermieden werden. Vor dem Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt verlangte eine LPG in dem Rechtsstreit 5a OV 104/55 von zwei als Gesamtschuldner verklagten Mitgliedern 8930 DM. Dieser Schaden war zum Teil durch strafbare Handlungen entstanden, zum Teil wurde den Verklagten vorgeworfen, durch schlechte Pflege und Fütterung der Kühe, durch falsche Melktechnik u. a. einen sinkenden Milchertrag verursacht zu haben. Soweit eine vorsätzlich begangene Straftat vorliegt, ist die Geltendmachung des gesamten Schadens durchaus gerechtfertigt; io den anderen Fällen sollten jedoch immer die eingangs angeführten Gesichtspunkte beachtet werden. Die Ermäßigung der Forderungen kann nur von der LPG vorgenommen werden, weil die Gerichte nach der! Musterstatuten und den zivilrechtlichen und prozeß-rechtlichen Bestimmungen dazu nicht befugt sind, es sei denn, daß ein Mitverschulden der Genossenschaft vorliegt. Ein Mangel, der sich in fast allen Schadensersatzprozessen zeigt, besteht darin, daß der Vorstand die in Ziff. 12 der Musterbetriebsordnung festgelegten Disziplinarmaßnahmen nicht anwendet. In dem zuletzt geschilderten Fall hatte eine Zootechnikerin z. B. wiederholt die Arbeit der beiden verklagten Mitglieder gegenüber dem Vorstand beanstandet. Der Vorstand unternahm jedoch nichts, so daß der Schaden schließlich mehrere tausend DM betrug. Durch rechtzeitiges Eingreifen hätte ein großer Teil dieses Schadens verhütet werden können, und es wäre auch möglich gewesen, die Verantwortlichen rechtzeitig zu einer besseren Arbeitsweise zu erziehen. 2. Außer Rechtsstreitigkeiten wegen Schadensersatzforderungen gibt es nur vereinzelt Prozesse zwischen einer LPG und ihren Mitgliedern. Beim Kreisgericht Freiberg beantragte z. B. eine Genossenschaftsbäuerin eine einstweilige Verfügung, mit der der LPG untersagt werden sollte, auf dem von der Antragstellerin eingebrachten Grund und Boden ein Wohnhaus für ein anderes Mitglied zu errichten. Die Nutzungsbefugnis der Genossenschaft sollte mit dieser Verfügung eingeschränkt werden. In der mündlichen Verhandlung zog die Genossenschaftsbäuerin ihren Antrag zurück, als ihr erklärt wurde, daß ein Mitgliederbeschluß vorlag. Zu diesem Fall ist zu bemerken, daß gern. Abschn. II Ziff. 7 des LPG-Musterstatuts Typ III der Rechtsweg nicht zulässig war. Über Bodenstreitigkeiten (im weitesten Sinne) innerhalb der Genossenschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Zu dieser ersten Gruppe von Prozessen gehören noch vermögensrechtliche Streitigkeiten, die sich aus der Überlassung von Zugtieren und Maschinen zur gemeinsamen Nutzung in einer LPG vom Typ I ergeben1 5. Die Ursachen dafür, daß nur wenige Prozesse zwischen Genossenschaften und ihren Mitgliedern geführt werden, liegen in folgenden: Einmal sind die Gerichte in vielen Angelegenheiten, z. B. hinsichtlich der Organisierung der genossenschaftlichen Arbeit, gar nicht zur Entscheidung befugt, zum anderen werden viele vermögensrechtliche Streitigkeiten innerhalb der Genossenschaft oder durch Vermittlung staatlicher Organe beigelegt. Bei den erwähnten Schadensersatzforderungen wurde auch in vielen Fällen erst nach dem Ausschluß oder Austritt des für den Schaden Verantwortlichen Klage erhoben, und das Beispiel der einstweiligen Verfügung zeigt, daß bei einer vorherigen Aussprache in der Genossenschaft gar kein gerichtliches Verfahren notwendig gewesen wäre. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß sich Prozesse zwischen der LPG und ihren Mitgliedern fast gänzlich vermeiden lassen, wenn die imnergeoossen- 5 vgl. Arlt ln NJ 1955 S. 536. 463;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 463 (NJ DDR 1957, S. 463) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 463 (NJ DDR 1957, S. 463)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie bei ausschließlich auf operativen Informationen beruhenden Ausgangslagen zur Aufklärung strafrechtlich relevanter Handlungen auf der Grundlage des. Gesetzes. Sobald das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Verbundenheit des zum Staatssicherheit sind ebenfalls seine Kenntnisse aus der inoffiziellen Arbeit sowie seine Einstellung zum führenden Mitarbeiter und seine Erfahrungen mit dem Staatssicherheit zu berücksichtigen. Die Ausnutzung der beim vorhandenen Verbundenheit zum Staatssicherheit und zu dessen Aufgaben als vernehmungstaktischer Aspekt kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der in seiner inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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