Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 462 (NJ DDR 1957, S. 462); des Obersten Gerichts, daß das Wohl der Kinder die Scheidung dann nicht ausschließen wird, wenn die Zerwürfnisse zwischen den Eltern so schwerwiegend und die Ausbrüche der vorhandenen Spannungen so häufig und so schwer sind, daß die geistige und moralische Entwicklung der Kinder gefährdet ist. Aber das Oberste Gericht warnt vor einer in der bisherigen Praxis häufig beobachteten, voreiligen Bejahung dieser Gefahr und ermahnt die Gerichte zur gründlichen Prüfung aller Möglichkeiten, trotz der Uneinigkeit der Eltern die Erziehung der Kinder im Elternhaus zu gewährleisten. Auch hierin kommt der Appell an die erzieherische Aufgabe des Gerichts und an die Pflichten der Eltern stark zum Ausdruck. Als Ausnahmefall, der eine gedeihliche Erziehung der Kinder im Elternhaus unwahrscheinlich macht und daher das gesellschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe mindert bzw. aufhebt, behandelt das Oberste Gericht den Fall, wo aus einem jahrelangen außerehelichen Zusammenleben eines Ehegatten, meist des Mannes mit einer anderen Frau, sich, eine ernst zu nehmende Lebensgemeinschaft entwickelt hat, aus der Kinder hervorgegangen sind. Ist die Verbindung dieser Menschen so gefestigt, daß bei sehr sorgfältiger Prüfung aller Umstände festgestellt werden muß, daß faktisch eine neue Familie entstanden ist, die nach Scheidung der alten Ehe rechtlich sanktioniert werden würde, so kann ein solcher Zustand die Scheidung rechtfertigen. Das setzt aber voraus, daß wirklich keine ausreichenden inneren Beziehungen zur Ehefrau und den ehelichen Kindern mehr bestehen, die eine Hoffnung auf Gesundung der Ehe und ein für die Kinder ersprießliches Zusammenleben begründen könnten. Die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände unterstreicht das Oberste Gericht mit dem einschränkenden Hinweis, daß die bloße Existenz nichtehelicher Kinder aus ehebrecherischen Beziehungen nicht genügt, um die Wiederherstellung der Ehe ausgeschlossen erscheinen zu lassen. Es muß sich vielmehr bei der neuen Verbindung um eine ernstliche Gemeinschaft handeln, welche die Grundlage einer neuen Ehe bilden kann und die Aufrechterhaltung der alten Ehe unmöglich erscheinen läßt, weil das gewaltsame Festhalten der Ehegatten an dieser Ehe allen Beteiligten mehr schaden als nützen würde. Sonst gehen grundsätzlich die Interessen der ehelichen Kinder vor. IV IV Einen besonderen Schwerpunkt der Richtlinie bildet das Problem der Scheidung von sog. alten Ehen, das sowohl in der Praxis der Gerichte wie auch in Diskussionen der Bevölkerung über unser Scheidungsrecht eine große Rolle gespielt hat. Die moralischen Anschauungen unserer Bevölkerung fordern, daß die Ehe als eine für das Leben geschlossene Gemeinschaft dagegen geschützt wird, daß nach langjährigem Zusammenleben der Mann seine Frau verläßt, meist um sich einer jüngeren Frau zuzuwenden. Das Oberste Gericht hebt hervor, daß bei solchen alten Ehen, in denen bisher erhebliche Schwierigkeiten nicht aufgetreten sind, besonders strenge Anforderungen an die Feststellung von ernstlichen Scheidungsgründen zu stellen sind. In solchen, lange Jahre bestehenden Ehen bietet die Fülle der im Laufe der Zeit gewachsenen und festgewurzelten inneren Beziehungen und die durch gemeinsame Überwindung mancher Schwierigkeiten erlangte Festigkeit der ehelichen Gemeinschaft eine solide Grundlage dafür, auch die im Alter aus besonderem Anlaß entstehenden Spannungen und die zeitweilige Neigung eines Ehegatten zur Loslösung von der Ehe zu überwinden. In der These 4 der Richtlinie wird daher der wichtige Grundsatz ausgesprochen, daß der lange Bestand der Ehe dafür spricht, daß ernstliche Gründe für eine Scheidung nicht gegeben sind. Es ist unwahrscheinlich, daß eine Ehe, die Jahrzehnte hindurch bestanden hat, in älteren Jahren aus einem einmaligen, meist in der Bekanntschaft mit einer jungen Frau bestehenden Anlaß völlig ihren Sinn verliert und die langjährige Gemeinschaft gänzlich erloschen sein soll. Das Oberste Gericht legt in der Begründung größten Wert darauf, daß eingehend geprüft wird, wodurch und inwieweit der durch ein jahrelanges Eheleben gefestigte Einklang der Eheleute zerstört worden ist. Es kritisiert unter diesem Gesichtspunkt solche Urteile, in denen lediglich das leichtfertige Verhalten des Ehemannes zur Begründung der Urteile herangezogen worden ist. Obwohl es sich hierbei um klagabweisende Urteile handelt, besagen diese Beispiele, wie der Zusammenhang der Ausführungen ergibt, keineswegs, daß das Oberste Gericht sich etwa in diesen Fällen gegen die Abweisung der Klage, also für die Scheidung der alten Ehe aussprechen will. Seine Kritik richtet sich vielmehr dagegen, daß die Gerichte einseitig die Fragen des leichtfertigen Verhaltens zur Ehe und der unzumutbaren Härte für die Ehefrau untersuchen und zur Begründung heranziehen, statt vor allem zu prüfen, ob das Verhalten des Klägers, z. B. etwa vorübergehende Beziehungen zu anderen Frauen, überhaupt den Bestand einer langjährigen Ehe ernstlich erschüttert hat. Das Oberste Gericht will also mit diesem Beispiel den Grundgedanken erhärten, daß die objektiven Voraussetzungen der Scheidung in diesen Fällen besonders sorgfältig und unter Anlegung eines strengen Maßstabs geprüft werden müssen. Auch hier weist das Oberste Gericht jedoch auf die Möglichkeit hin, daß nach einer jahrelang harmonisch geführten Ehe durch langjährige Trennung eine so tiefgehende Lösung aller äußeren und inneren Bindungen eingetreten ist, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sinnlos wäre. Dabei werden in der Richtlinie die Fälle genannt, wo nicht das Vorhandensein von minderjährigen Kindern einer Scheidung entgegensteht oder wo in dem oben erörterten Sinne faktisch eine neue Familie gegründet worden ist. Bei der Prüfung der unzumutbaren Härte stellt die Richtlinie bei alten Ehen ebenfalls erhöhte Anforderungen an die Bejahung ernstlicher Gründe für die Scheidung. Deshalb wird, wie bereits gesagt, dieser Fragenkreis an dieser Stelle der Begründung besonders ausführlich behandelt. In der These 4 Buchst, b wird der entscheidende Gesichtspunkt hervorgehoben, daß die unzumutbare Härte nicht nur in wirtschaftlichen Folgen der Scheidung gefunden werden darf, daß vielmehr alle Umstände zu berücksichtigen und dabei, wie ausdrücklich betont wird, auch eine moralische Bewertung der Ursachen für den Zerfall der Ehe vorzunehmen ist. * Die weitgespannte Untersuchung des Scheidungsrechts in der Richtlinie konzentriert sich auf einige typische Fälle. Dadurch ist es gelungen, die Grundsätze der EheVO unter verschiedenen Gesichtspunkten für die Anwendung in der Rechtsprechung zu erläutern und auf der einen Seite der Fülle der Lebenserscheinungen Rechnung zu tragen, andererseits aber die Einheitlichkeit der leitenden Prinzipien gerade bei ihrer Anwendung auf verschiedenartige, typische Fälle herauszuarbeiten. Der besondere Wert der Richtlinie Nr. 9 liegt dai;in, daß sie die Gefahr einer Kasuistik und Anklänge an „absolute Scheidungsgründe“ entschieden vermeidet und die Gerichte auf die tragenden Grundsätze unseres Scheidungsrechts als Schlüssel zur Lösung aller Einzelfragen hinführt. Die Gerichte werden auf ihre verantwortungsvolle Pflicht zur gründlichen Untersuchung des Sachverhalts, auf die Notwendigkeit einer moralischen Bewertung der Tatsachen und auf ihre erzieherische Aufgabe nachdrücklich hingewiesen. Aufgabe aller Richter ist es nun, den Gedankengehalt der Richtlinie durch gründliches Studium und in einer von ihren örtlichen Erfahrungen geleiteten Diskussion für die Anwendung in ihrer Rechtsprechung fruchtbar zu machen. Berichtigung In der in NJ 1957 S. 441 ff. veröffentlichten Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Voraussetzungen der Ehescheidung nach § 8 EheVO muß es auf S. 442 (rechte Spalte) in der 36., der 40. und der 44. Zeile von oben jeweils statt „Verklagter“ richtig „Kläger“ heißen. 462;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 462 (NJ DDR 1957, S. 462) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 462 (NJ DDR 1957, S. 462)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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