Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 461

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 461 (NJ DDR 1957, S. 461); lieben zu lösen. Das erinnert an die Worte des jungen Marx: „Niemand wird gezwungen eine Ehe zu schließen, aber jeder muß gezwungen werden, sobald er eine Ehe schließt, sich zum Gehorsam gegen die Gesetze der Ehe zu entschließen“4. Die erzieherische Aufgabe des Gerichts macht es notwendig, die einseitige Erklärung eines Ehegatten zur Frage der Aufrechterhaltung der Ehe kritisch unter moralischen Gesichtspunkten zu prüfen und mit den Mitteln der Überzeugung und Bewußtseinsbildung auf diesen Willensentschluß einzuwirken. Keinesfalls dürfen solche individuellen, oft nicht genügend durchdachten Entschlüsse der Eheleute, wie sie das Oberste Gericht an Beispielen kennzeichnet, als scheidungserhebliche Tatsachen vom Gericht hingenommen werden. Dementsprechend ist auch die Frage der Ernstlichkeit der vorgebrachten Scheidungsgründe im Sinne des § 8 zu beantworten. Obwohl also die moralische Beurteilung des Inhalts der Ehe für die Frage ihrer Scheidung oder Aufrechterhaltung unentbehrlich ist, bleibt für die Entscheidung allein maßgebend, ob die objektiven Voraussetzungen des § 8 EheVO in ihrer Gesamtheit festgestellt werden. Daran ist auch festzuhalten, wenn beide Ehegatten erklären, die Ehe nicht mehr fortsetzen zu wollen. Die Richtlinie hebt einmal hervor, daß die Ernstlichkeit einer solchen übereinstimmend behaupteten gegenseitigen Abneigung sehr sorgfältig geprüft werden muß. Ferner entbindet ein solches Einverständnis der Eheleute das Gericht keineswegs von der Pflicht, die objektiven Voraussetzungen des § 8 EheVO festzustellen. Es wäre ein großes Mißverständnis, diesen Absatz der Richtlinie etwa im Sinne der Zulässigkeit einer sog. einverständlichen Scheidung aufzufassen. Das Oberste Gericht spricht lediglich aus, daß der ernstliche Willensentschluß beider Eheleute, die Ehe nicht mehr fortzusetzen, ein schwerwiegendes Indiz bei der Untersuchung der Voraussetzungen des § 8 ist. Am Schluß dieses 2. Abschnittes kommt das Oberste Gericht kurz auf die Frage der unzumutbaren Härte zu sprechen und wiederholt den Grundgedanken seines Urteils vom 21. Dezember 19565, daß diese Frage nicht losgelöst von den Feststellungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 geprüft werden darf. Hierüber spricht die Richtlinie ausführlicher erst bei der Erörterung der Scheidung alter Ehen im 4. Abschnitt der Begründung, weil die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 in diesen Fällen besonders häufig ist. Diese Ausführungen der Begründung haben jedoch allgemeine Bedeutung und sind demgemäß in der These 2 Abs. 2 der Richtlinie zusammengefaßt. Sie gipfeln in der Feststellung, daß eine Ehe, deren Scheidung für einen der Ehegatten eine nach sozialistischem Rechtsbewußtsein unzumutbare Härte bedeuten würde, eben noch nicht für beide Eheleute und auch nicht für die Gesellschaft ihren Sinn verloren hat. Besonders wichtig ist ferner die Klarstellung, daß die Frage der Unzumutbarkeit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Folgen der Scheidung beurteilt werden darf, sondern daß die gesamten Umstände der Entwicklung und des Verhaltens beider Eheleute während der Ehe berücksichtigt werden müssen (These 4 Buchst, b Satz 2). Wenn das Oberste Gericht als Kriterium der unzumutbaren Härte den Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen des einen Ehegatten nach der Scheidung mit denen während bestehender Ehe bezeichnet, so ist das, wie der Zusammenhang der Begründung zu Ziff. 4 zeigt, keinesfalls im Sinne einer Beschränkung auf die wirtschaftliche Seite der Lebensverhältnisse zu verstehen. Der Hinweis auf den Sachverhalt des Urteils vom 21. Dezember 1956 zeigt eindeutig, daß das Oberste Gericht besonders auch die fehlende Betreuung und Pflege der gealterten Frau, ihre Vereinsamung im Falle der Scheidung einer langjährigen Ehe bei dem Vergleich der Lebensverhältnisse im Auge hat und als sehr beachtenswert ansieht. Diese Auffassung steht im Einklang mit dem Antrag des Ministeriums der Justiz, in dem betont war, daß die Frage des Unterhalts und ähnliche wirtschaftliche Fragen nicht allein bestimmend sein können. Wenn die Ehegatten sich jedoch 4 Marx-Engels, a. a. O. S. 149. 5 NJ-Rechtsprechungsbeilage 1957 Nr. 2 S. 20. durch langjährige Trennung völlig auseinandergelebt haben und zwischen ihnen, besonders wo keine minderjährigen Kinder vorhanden sind, nichts mehr besteht, was nach den gesellschaftlichen Anschauungen das Wesen einer Ehe bestimmt, so darf die Scheidung nicht allein aus dem Grunde abgelehnt werden, um die Versorgung der Frau im Alter sicherzustellen. Damit würde man der Ehe wieder den Charakter eines Versorgungsinstituts geben. Die Frage der Unzumutbarkeit der Folgen der Scheidung muß vielmehr ebenso wie die nach dem Sinn der Ehe auf Grund der sozialistischen Erkenntnis des Wesens der Ehe beantwortet werden. Der bereits erwähnte Fall, daß beide Eheleute die Ehe nicht mehr fortsetzen wollen, ist übrigens auch für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 von Bedeutung. Hier tritt nämlich die Frage auf, ob das Gericht trotz Vorliegens von ernstlichen Gründen, die eine Scheidung rechtfertigen, noch von Amts wegen, also obwohl der verklagte Ehegatte sich nicht darauf beruft, die Frage der unzumutbaren Härte prüfen muß. Wenn die Weigerung beider Eheleute, die Ehe fortzusetzen, mit dem objektiven, vom Gericht festgestellten Zustand der Ehe im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 übereinstimmt, so ist nicht ersichtlich, worin eine unzumutbare Härte für den mit der Scheidung einverstandenen verklagten Ehegatten liegen sollte. In solchen Fällen ist daher für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 Satz 2 kein Raum. III Der Untersuchung der Frage, ob das Wohl der minderjährigen Kinder einer Scheidung der Ehe entgegensteht, ist die These 3 und der entsprechende Abschnitt der Begründung gewidmet. Diese Frage zeigt ja besonders deutlich den untrennbaren Zusammenhang zwischen den beiden Sätzen des § 8; denn die Prüfung, ob die Ehe ihren Sinn für die Kinder (und für die Gesellschaft) verloren hat, ist im Grunde identisch mit der Prüfung, ob das Wohl der Kinder einer Scheidung entgegensteht. In sorgfältig abgewogenen Ausführungen tritt das Oberste Gericht der Auffassung entgegen, daß es stets auch im Interesse der Kinder liegen müsse, eine Ehe zu scheiden, die ihren Sinn für die Eheleute verloren hat. Mit Nachdruck wird darauf hingewiesen, daß die Scheidung einer Ehe nicht nur die Ehegatten betrifft, sondern daß damit gleichzeitig eine Familie aufgelöst wird und daß die Kinder stets von einem Elternteil, oft auch Geschwister voneinander getrennt werden. Da in der sozialistischen Gesellschaftsordnung der Erziehung der Kinder im Elternhause ein hoher pädagogischer und moralischer Wert beigemessen wird, hat die Gesellschaft ein großes Interesse daran, daß die Eltern die durch die Verfassung (Art. 30 Abs. 1) und das Familienrecht auferlegte gesellschaftliche Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder gewissenhaft erfüllen. Das kann zur Folge haben, daß eine Ehe, obwohl sie für die Eheleute selbst nicht mehr harmonisch ist, doch weder für die Kinder noch für die Gesellschaft und letzten Endes bei richtiger moralischer Einstellung auch für die Eltern selbst nicht ihren wohlverstandenen Sinn verloren hat. Freilich setzt in solchen Fällen wieder besonders die erzieherische Aufgabe des Gerichts ein, den Eltern ihre Pflicht gegenüber den Kindern und der Gesellschaft zum Bewußtsein zu bringen. Das Oberste Gericht erinnert daher auch an dieser Stelle die Gerichte an ihre sich aus der Präambel in Verbindung mit § 8 EheVO ergebende Pflicht, im Sinne der Entwicklung einer gesunden Ehe und Familie erzieherisch auf die Ehegatten einzuwirken. Gerade in dieser Frage stehen die moralischen Pflichten der Ehegatten, die sich mit ihren rechtlichen Pflichten aus dem Sorgerecht decken, im Vordergrund. Es genügt keinesfalls, daß der Kläger ernstliche Gründe für sein Scheidungsbegehren Vorbringen kann, sondern die Ehe muß in jeder Hinsicht ihren Sinn verloren haben. Zum Sinn der Ehe gehört aber nicht zuletzt die Erfüllung der durch die Ehe begründeten Pflichten gegenüber den Kindern und der Gesellschaft. Es ist ein wesentliches Verdienst der Richtlinie, diesen Grundsatz klar herausgestellt zu haben. Daß auch hier eine starre, schematische Anwendung dieses Leitsatzes nicht statthaft ist, besagt der Hinweis 461;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 461 (NJ DDR 1957, S. 461) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 461 (NJ DDR 1957, S. 461)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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