Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 460

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 460 (NJ DDR 1957, S. 460); Die Verpflichtung der Gerichte, durch die Rechtsprechung den Bestand und die Entwicklung einer gesunden Ehe zu gewährleisten, wird in der Richtlinie mit großer Berechtigung an den Anfang und unmittelbar neben die Notwendigkeit der Scheidung einer sinnlos gewordenen Ehe gestellt. Diese kurzen Anfangssätze der Richtlinie fordern zu einer sehr gründlichen Bemühung um die Erkenntnis des Wesens und des Sinns der Ehe heraus. Dabei sind soziologische, moralische und juristische Betrachtungen untrennbar miteinander verbunden. Bei der staatlichen Entscheidung über den Fortbestand der Ehe, die das Gericht in jedem Einzelfall zu treffen hat, geht es nach den Worten von Karl Marx darum, „unter welchen 'Bedingungen eine existierende Ehe aufgehört hat, eine Ehe zu sein. Die Ehescheidung ist nichts als die Erklärung: diese Ehe ist eine gestorbene Ehe, deren Existenz Schein und Trug ist“1. Diese Entscheidung ist zwar in die juristische Form eines Urteils gekleidet, aber die Anwendung des Gesetzes gründet sich im wesentlichen auf die gesellschaftliche und moralische Erkenntnis des Richters und stellt hohe Anforderungen an sein sozialistisches Bewußtsein und seine Lebenserfahrungen. Wenn der Richter keine Klarheit darüber hat, worin der Sinn der Ehe in unserer Gesellschaftsordnung besteht, und nicht ppit der nötigen charakterlichen Entschiedenheit an diese Frage herangeht, kann er keine den Anforderungen des Art. 30 der Verfassung und der Präambel der EheVO gerecht werdende Entscheidung treffen. Deshalb muß im Zusammenhang mit diesen einleitenden Grundgedanken der Richtlinie auch darauf hingewiesen werden, daß alle Richter bei der gründlichen Behandlung der Richtlinie die Diskussion über die Fragen der sozialistischen Moral studieren, die mit der Konferenz vom 16./17. April 1957 begonnen hat1 2, und auf Grund ihrer großen Erfahrungen sich aktiv in diese Diskussion einschalten. Der gesamte Inhalt der Richtlinie Nr. 9 dient der Konkretisierung dieser Grundsätze für die Rechtsprechung im Einzelfall. Dabei werden, belegt mit Beispielen aus der Praxis, einige typische Schwerpunkte, die sich im gesellschaftlichen Leben abzeichnen, und die damit verbundenen grundsätzlichen Fragen der Gesetzesanwendung ausführlich behandelt. Beim Lesen der Richtlinie spürt man deutlich die Absicht des Obersten Gerichts, jeden Schematismus bei der Anwendung seiner Leitsätze zu vermeiden, aber auch zu den aufgeworfenen Fragen eine so überzeugende und klare Stellung einzunehmen, daß die schwankende Alternative eines Einerseits andrerseits, das sich bisher aus dem Vergleich der stets auf den Einzelfall'abgestellten Kassationsurteile trotz der Herausarbeitung gewisser Richtsätze ergab, durch einen prinzipiellen Standpunkt zu allgemein formulierten Fragen, die typischen gesellschaftlichen Situationen entsprechen, überwunden wird. Das ist dem Obersten Gericht in hohem Maße gelungen. Die richtige Anwendung der Richtlinie in der Rechtsprechung setzt aber ein intensives Studium der Richtlinie voraus, das jedes Mißverstehen und jede einseitige Deutung des Gedankenganges ausschließt. Eine formale Anwendung und das Herausgreifen einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Sätze der Richtlinie oder der Begründung würde genauso zu falschen Entscheidungen führen wie die entsprechende falsche Auslegung eines Gesetzes. Allgemeine, in kurzer Form zusammengefaßte Erkenntnisse, wie sie die Richtlinie enthält, können nun einmal nur fruchtbar werden und der Gefahr formaler Anwendung entgehen, wenn ihr Sinn schöpferisch erarbeitet und dem allseitigen Verständnis unter Berücksichtigung der Vielgestaltigkeit der gesellschaftlichen Wirklichkeit erschlossen wird. Unter dieser Voraussetzung selbständiger aktiver Arbeit mit der Richtlinie wird diese die Erwartung des Obersten Gerichts erfüllen, daß sie „eine weitergehende Klärung, als dies bisher durch die Rechtsprechung geschehen konnte, bei der Auslegung und Anwendung der EheVO herbeizuführen“ geeignet ist. 1 Marx-Engels, Werke, Berlin 1956, Bd. I, S. 150. 2 Das Protokoll dieser Konferenz ist kürzlich unter dem Titel „Neues Leben Neue Menschen“ im Dietz Verlag erschienen; Fragen der Moral in Ehe und Familie behandelt der Diskussionsbeitrag von Wächtler, a. a. O. S. 144. II Im ersten Abschnitt der Begründung wird der prinzipielle Charakter des § 8 EheVO dargelegt. Aus dem Hauptunterschied gegenüber der Regelung der Voraussetzungen der Ehescheidung in den §§'42 bis 53 des Kontrollratsgesetzes Nr. 16 wird die durch die EheVO neugeschaffene Möglichkeit und Notwendigkeit einer sorgfältigen, umfassenden Untersuchung des gesamten ehelichen Verhältnisses als wesentliches und unabdingbares Erfordernis der Bestimmung des § 8 EheVO statuiert. Damit wird wie auch anderweit schon mehrfach betont wurde auf den besonders engen Zusammenhang zwischen der materiellrechtlichen Regelung, die die sachlichen Voraussetzungen einer Scheidung enthält, und den prozessualen Vorschriften, welche die bereits in § 8 ausdrücklich festgestellte Pflicht des Gerichts zur eingehenden Untersuchung im einzelnen konkretisieren, nachdrücklich hingewiesen. Durch die ausdrückliche Warnung vor schematischen Betrachtungen unterstreicht das Oberste Gericht die Pflicht zur individuellen Untersuchung des Einzelfalls und demzufolge in prozessualer Hinsicht zu einer sorgfältigen Beweiserhebung. Das Gewicht dieses Abschnitts liegt auf der Feststellung, daß es sich bei den in § 8 EheVO aufgestellten Merkmalen um objektive Voraussetzungen der Scheidung handelt. Dabei wird vor dem in der Rechtsprechung nicht seltenen Fehler gewarnt, das ehewidrige Verhalten eines oder beider Ehegatten isoliert zu betrachten, ohne die Ursachen eines solchen Verhaltens, seine Auswirkungen auf den anderen Ehegatten und seine Bedeutung für die weitere Entwicklung der Ehe zu prüfen. Eine andere Folgerung aus dem objektiven Charakter der Merkmale des § 8 besteht darin, daß eine moralische Bewertung des leichtfertigen Verhaltens des einen oder beider Ehegatten niemals genügen darf, um allein auf Grund einer solchen Betrachtung die Scheidung oder was in diesem Fall besonders häufig ist die Abweisung der Klage zu begründen. Dieser Fehler, der mit der schon im Urteil des Obersten Gerichts vom 5. Oktober 19563 gerügten falschen Einbeziehung des letzten Satzes der Präambel der EheVO in den Tatbestand des § 8 zusammenhängt, kann leicht einen Rückfall in das Verschuldensprinzip zur Folge haben und verhindert stets eine gründliche Stellungnahme zu der nach § 8 entscheidenden Frage, ob die Ehe ihren Sinn verloren hat. So notwendig die moralische Bewertung der Ehe nach den objektiven Maßstäben unserer sozialistischen Moral für die Beurteilung des Zustandes der Ehe ist, so kann sie doch niemals wie das Oberste Gericht betont ohne die Feststellung der in § 8 Abs. 1 EheVO festgelegten objektiven Voraussetzungen ausreichen, um über den Fortbestand oder die Scheidung der Ehe zu entscheiden. Es ist eine Frage der objektiven Gegebenheiten, ob die Ehe ihren Sinn verloren hat oder ihre Aufrechterhaltuag mit dem Ziele einer gesunden Entwicklung noch möglich ist. Dabei ist auch eine moralische Beurteilung des Verhaltens der Ehegatten unumgänglich, schon aus dem Grunde, damit das Gericht den Eheleuten durch erzieherische Hinweise, unter Umständen auch durch klaren Tadel eines leichtfertigen Verhaltens zur Ehe, die notwendige Hilfe bei der Fortsetzung und Festigung der Ehe geben kann. Aber die moralische Verurteilung allein kann nicht die Entscheidung tragen. Im 2. Abschnitt hebt das Oberste Gericht besonders die Aufgaben des Gerichts zur umfassenden, den Zusammenhang der einzelnen Tatsachen und die Entwicklung der Ehe berücksichtigenden Untersuchung dieser objektiven Merkmale des § 8 Abs. 1 hervor. Dabei bringt es erneut zum Ausdruck, daß das Gericht nicht die festgestellten Tatsachen hinnehmen darf, sondern sie moralisch bewerten muß. Nur eine solche Betrachtung wird einerseits dem Sinn und Wesen der Ehe in der sozialistischen Gesellschaft, andererseits der Aufgabe unserer Gerichte, den Bestand und die Entwicklung einer gesunden Ehe und Familie zu gewährleisten, gerecht. Dabei wird betont, daß es den Eheleuten zwar freisteht, eine Ehe einzugehen, aber nicht nach Be- 3 NJ 1956 s. 739 f. 460;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 460 (NJ DDR 1957, S. 460) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 460 (NJ DDR 1957, S. 460)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung hat. Strafrechtswidrig wird die Handlung jedoch dann, wenn die Eingabe in der Öffentlichkeit verbreitet wird, um andere zum Beispiel zur Unterschriftsleistung zu veranlassen.

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