Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 455 (NJ DDR 1957, S. 455); nicht vorgesehen. Im übrigen entspricht es auch dem Grundsatz der Beschleunigung des Verfahrens, von der Möglichkeit einer Zurückverweisung nur dann Gebrauch zu machen, wenn dies unumgänglich ist. Diesen Grundsatz läßt auch Satz 2 des § 538 ZPO erkennen. Wenn also das Rechtsmittel der Berufung überhaupt zugelassen wird, muß mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch eine daraufhin ergehende Sachentscheidung des Berufungsgerichts für zulässig erachtet werden, selbst dann, wenn das angefochtene Urteil wie hier noch nicht existent geworden ist. Interessen der Prozeßparteien können hierbei um so weniger verletzt werden, als beide Parteien wegen des bestehenden Rechtsscheins sich so zu verhalten haben, als habe das angefochtene Urteil rechtlichen Bestand. Anmerkung: Vgl. hierzu den Beitrag von Lang er b ein in NJ 1957 S. 345, in dem hinsichtlich der Verkündung von Urteilen, die im Wege der Entscheidung nach Aktenlage ergehen, die entgegengesetzte Auffassung vertreten wird. D. Red. §§ 20 Ziff. 2, 74, 77 GKG. 1. Zur Frage der Fälligkeit der Beweisgebühr. 2. Schuldner der Beweisgebühr ist gern. § 77 Abs. 1 GKG auch dann der Kläger, wenn der Verklagte die Beweiserhebung beantragt hat. BG Leipzig, Beschl. vom 24. Januar 1957 3 T 24/57. Der Verklagte hat zum Beweise dafür, daß die Forderung des-Klägers durch Erfüllung erloschen sei, die Vernehmung von drei Zeugen beantragt. Das Kreisgericht hat mit Beschluß die Anordnung der Beweisaufnahme davon abhängig gemacht, daß der Verklagte die Beweisgebühr und einen Auslagenvorschuß für die Zeugen von insgesamt 45 DM einzahlt. Gegen diesen Beschluß hat sich der Verklagte mit der Beschwerde gewandt und vorgetragen, daß das Kreisgericht seine Verpflichtung zur Zahlung eines Auslagenvorschusses mit der Verpflichtung zur Zahlung der gerichtlichen Beweisgebühr verwechsele. Den Auslagenvorschuß für die Zeugen habe er nach § 84 GKG zu zahlen. Hierzu sei er auch bereit. Die gerichtliche Beweisgebühr dagegen sei gern. § 77 GKG von der Klägerin zu fordern, da Schuldner aller bei Gericht in einer Instanz entstehenden Gebühren derjenige sei, der das Verfahren der Instanz beantragt habe. Dies sei im vorliegenden Falle die Klägerin gewesen, da sie Klage erhoben habe. Das Bezirksgericht hat den angefochtenen Beschluß aufgehoben, soweit dem Verklagten die Zahlung der Beweisgebühr aufgegeben worden war. Aus den Gründen: Zunächst fehlt es an der Fälligkeit dieser Gebühr. Nach § 74 Abs. 1 GKG werden Gebühren, die eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzen, mit dieser Entscheidung oder sonstigen gerichtlichen Handlung fällig. Eine solche Gebühr ist die Beweisgebühr; denn nach § 20 Ziff. 2 GKG wird sie für die Anordnung einer Beweisaufnahme erhoben. Nach § 74 Abs. 1 GKG wird sie daher fällig mit der Anordnung einer Beweisaufnahme. Im Streitfall liegt eine solche Anordnung noch nicht vor. Das ist in der angefochtenen Entscheidung sogar deutlich zum Ausdruck gebracht; denn es ist darin ausgeführt worden, daß nach Eingang der Beweisgebühr die Beweisaufnahme von Amts wegen angeordnet werden solle. Die Beweisgebühr ist demnach noch nicht fällig. Zum anderen wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht unter Hinweis auf § 77 Abs. 1 GKG dagegen, daß die Beweisgebühr ihm abgefordert worden ist. Nach § 77 Abs. 1 GKG ist Schuldner der gerichtlichen Gebühren und Auslagen, wer das Verfahren der Instanz beantragt hat. Er ist also Schuldner aller gerichtlichen Gebühren und Auslagen, die in der Instanz entstehen. Im Streitfall ist danach die Klägerin Schuldnerin aller gerichtlichen Gebühren und Auslagen, die bis zur Verkündung der Endentscheidung entstehen. Daher ist sie auch Schuldnerin der Beweisgebühr. Vom Beschwerdeführer kann demnach die Beweisgebühr nicht gefordert werden. § 2 der AO über die Kreditgebung für Wiederinstandsetzung bzw. Wiederaufbau privater Wohnungsbauten vom 2. September 1949 (ZVOB1. S. 714) in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 der 1. DB hierzu vom 20. Februar 1950 (GBl. S. 315). Ansprüche aus dinglichen Belastungen von Grundstücken, deren Eigentümer Aufbaugrundschulden aufgenommen haben, sind gestundet. Dies gilt für die persönlichen Forderungen auch dann, wenn der Grundstückseigentümer und der persönliche Schuldner nicht identisch sind. BG Erfurt, Urt. vom 10. Januar 1957 3 S 239/56. Der Verklagte war Eigentümer eines Grundstücks, das zugunsten der Klägerin mit einer Hypothek belastet war. Er hat das Grundstück seinem Sohn übereignet. Mangels Genehmigung der Schuldübernahme durch die Klägerin haftet der Verklagte weiterhin für die persönliche Forderung. Die Klägerin hat die Rückzahlung eines Teilbetrages von dem Verklagten verlangt. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, daß auf dem zugunsten der Klägerin belasteten Grundstück außerdem eine Aufbaugrundschuld ruhe. Infolgedessen seien sowohl die Hypothek als die persönliche Forderung gestundet. Es könne hierbei keinen Unterschied machen, daß der persönliche Schuldner und der Grundstückseigentümer nicht identisch seien. Das KreisgeriCht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Auffassung des Kreisgerichts, wonach dem Verklagten die Schutzbestimmungen der AO vom 2. September 1949 und der 1. DB vom 20. Februar 1950 nicht zur Seite stehen, ist unrichtig. Neben der zugunsten der Klägerin eingetragenen Hypothek ist auf das Grundstück eine Aufbaugrundschuld in Höhe von 14 000 DM zugunsten der Deutschen Investitionsbank Berlin eingetragen. Der Verklagte hat mit dem Vertrag vom 14. Dezember 1955 seinen Grundbesitz an seinen Sohn übereignet. Die Klägerin hat dem Übergang der persönlichen Schuld aus dem Darlehen an den Grundstückserwerber widersprochen. Nach § 2 der AO über die Kreditgewährung für Wiederinstandsetzung bzw. Wiederaufbau privater Wohnungsbauten werden die Geldleistungen für die auf dem betreffenden Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen während der Dauer des Kredits insoweit gestundet, als sie durch den Ertrag des Grundstücks keine Deckung finden. Diese Vorschrift wird durch § 6 der 1. DB dazu ergänzt. Danach können die zurücktretenden Gläubiger während der Dauer der Stundung die Rückzahlung der Kapitalbeträge nicht verlangen, und es ist ausdrücklich bestimmt, daß sich die Stundung auch auf die persönliche Forderung aus dem durch die Hypothek gesicherten Darlehen erstreckt. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber einerseits die völlige Unterordnung der persönlichen Forderung unter das Grundpfandrecht und andererseits zum Ausdruck gebracht, daß sich der gesetzlich gewährte Schutz auch auf den persönlichen Schuldner bezieht. Dieser braucht mit dem Grundstückseigentümer nicht identisch zu sein. Daran ändert auch nichts, daß dieses Ergebnis nach Auffassung der Klägerin unbefriedigend ist, da durch diese gesetzliche Regelung nicht private, sondern in erster Linie staatliche und damit gesellschaftliche Interessen gesichert werden, denen die privaten Interessen unterzuordnen sind. Anmerkung: Der Entscheidung ist beizutreten, jedoch hat sich das BG Erfurt das Hauptargument entgehen lassen. Daß der Gläubiger die Schuldübernahme nicht genehmigt, ändert nichts daran, daß im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer dieser auf Grund des Kaufvertrages verpflichtet bleibt, den Verkäufer auch von der persönlichen Schuld freizustellen. Würde nunmehr der Verkäufer als persönlicher Schuldner vom Gläubiger in Anspruch genommen werden können, so, hätte das zur Folge, daß der Verkäufer seinerseits vom Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages, d. h. die Freistellung von der Schuld bzw. Erstattung etwa an den Gläubiger geleisteter Zahlungen verlangen könnte. Damit aber würde der Gläubiger genau das erreichen, was durch die Bestimmungen über die Aufbaugrundschuld gerade verhindert werden sollte: auf dem Umwege über die Inanspruchnahme des persönlichen Schuldners könnte der Grundstückseigentümer im Ergebnis dann doch dazu gezwungen werden, mit Mitteln, die für die Tilgung der Aufbaugrundschuld Vorbehalten bleiben sollen, eine andere Grundstückslast abzulösen. Wenn also die Stundung auf die persönliche Forderung auch dann erstreckt wird, wenn sich diese nicht gegen den Eigentümer richtet, so entspricht das nicht nur dem Buchstaben, sondern auch dem Sinn des Gesetzes. Prof. Dr. Hans Nathan ■4 455;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 455 (NJ DDR 1957, S. 455) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 455 (NJ DDR 1957, S. 455)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente der Parteiund Staats!ührung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten in seinem Dienstbereich.

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