Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 453

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 453 (NJ DDR 1957, S. 453); nicht um ein Verjähren gegen eine Person handelt, der „Beschuldigte“ also an diesem Verfahren überhaupt nicht unmittelbar beteiligt ist. Seine Rechte werden im übrigen in vollem Umfang in dem nunmehr folgenden persönlichen Verfahren gewahrt. Das Letztere gilt auch im Fall des § 226 Ziff. 3, so daß auch hier eine Beschwerde des Beschuldigten nicht zulässig ist. Andererseits kann m. E. bei Beschlüssen nach § 226 Ziff. 4 StPO auch der Beschuldigte ein sachlich berechtigtes Interesse daran haben, nach Beseitigung des zur vorläufigen Einstellung Anlaß gebenden Hindernisses die alsbaldige Fortsetzung des Verfahrens veranlaßt zu sehen, damit die Sache zur Entscheidung kommt und die Ungewißheit beseitigt wird. Neben dem Staatsanwalt muß in diesem Fall auch ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Nachprüfung des Beschlusses im 'Wege der Beschwerde herbeizuführen. Wenn hier die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 226 Ziff. 1 bis 4 StPO in dem dargelegten Umfang bejaht wird, ist ja auch noch zu beachten, daß bei diesen Beschlüssen der Gesichtspunkt ihrer Überprüfung durch Protest oder Berufung gegen ein Urteil entfällt. Es erscheint nicht uninteressant, diese Fragen, die wir hier nur im Rahmen dieser Anmerkung am Rande erörtern, in der Diskussion einer weiteren Klärung entgegenzuführen. Hans Ranke, Präsident des Kammergerichts Zivilrecht § 268 StPO; § 254 BGB. 1. Im zivilrechtlichen Anschlußverfahren sind „Vorteilsausgleichung“ und Mitverschulden bei der Entscheidung über den Grund des Schadensersatzanspruchs zu prüfen. Falls sich das Strafgericht überhaupt nicht mit der Frage des Mitverschuldens befaßt hat, muß das Zivilgericht im Betragsverfahren darauf eingehen. 2. Bei vorsätzlichen Delikten gegen Eigentum und Vermögen bedeutet mangelhafte Aufsicht des Geschädigten über den Schädiger, die diesem die Ausführung der Schädigung erleichtert, kein zivilrechtlich beachtliches Mitverschulden. OG, Urt. vom 13. Dezember 1956 2 Uz 42/56. Das Bezirksgericht hat den Verklagten Im vorangegangenen Strafverfahren wegen Betrugs zum Nachteil des Volkseigentums verurteilt und seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs wurde das Verfahren an den Zivilsenat des Bezirksgerichts verwiesen, der den Verklagten zur Zahlung von 2381,76 DM verurteilte. Dagegen hat der Verklagte Berufung eingelegt und ausgeführt, im Verfahren über die Höhe des Schadensersatzanspruchs müssen auch die Fragen der Mitschuld des Geschädigten und der Vorteilsausgleichung geprüft werden. Die Vorteilsausgleichung sei bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Betrugs nachzuprüfen; es liege keine Vermögensschädigung vor, wenn der Täuschende eine Gegenforderung habe und zum Verzicht auf diese bereit sei. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Von den Ausführungen des Verklagten über die Vorteilsausgleichung ist nur soviel richtig, daß eine Vermögensverfügung, die auf einer Täuschung des Verfügenden beruht, dann keinen von dem Täuschenden begangenen Betrug darstellt, wenn sie dem Getäuschten im Ergebnis keinen Nachteil oder sogar Vorteil bringt. Diese Frage aber ist im Strafverfahren zu prüfen. Das Strafgericht hat sie geprüft und verneint. Demgemäß hat es den Verklagten wegen Betrugs zu Strafe verurteilt und seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt. Es ist infolgedessen unzulässig, diese Frage im Betragsverfahren erneut zu prüfen . Die Entscheidung darüber, ob Mitverschulden des Geschädigten vorliegt (§ 254 BGB), gehört an sich zur Entscheidung über den Grund des Schadensersatzanspruchs. Das gilt in erhöhtem Maße für das zivil-rechtliche Anschlußverfahren des Strafverfahrens, da ein Mitverschulden des Geschädigten für die Frage des Umfangs des Verschuldens des Angeklagten von Bedeutung ist und daher im Strafverfahren gewürdigt werden muß (§ 223 StPO). Falls sich allerdings das Strafgericht mit der Frage des Mitverschuldens, obwohl ernstliche Gründe für eine solche Annahme Vorlagen, überhaupt nicht beschäftigt, das Mitverschulden also auch nicht etwa verneint hat, muß das Zivilgericht hierauf eingehen (vgl. OG, Urteil vom 7. Juni 1956, NJ-Rechtsprechungsbeilage 1956 Nr. 4 S. 55). Nun ist das Bezirksgericht als Strafgericht auf die Frage des Mitverschuldens nicht eingegangen. Die Frage, ob es dies vom Standpunkt des Strafrechts aus, insbesondere zwecks Festsetzung des richtigen Strafmaßes, hätte tun sollen, ist aber für das Zivilverfahren über die Höhe des Anspruchs belanglos. Zivilrechtlich kann sich der Schädigende im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, daß der Geschädigte ihn nicht genügend beaufsichtigt und angeleitet habe. Er kann auch nicht geltend machen, daß der Geschädigte nicht genügend gegen ihn wirksame Vorsichtsmaßnahmen ergriffen habe. Ein derartiges Vorbringen kann nur bei fahrlässigen Schädigungshandlungen in Betracht kommen. Dasselbe gilt, wenn Angestellte des Geschädigten aus Eigennutz den Schädigenden bei seiner Schädigungshandlung gefördert oder dazu angestiftet haben. Sie haben dann bewußt gegen die Interessen des Geschädigten gehandelt. Diesem fällt also im Verhältnis zum Schädigenden allenfalls ungenügende Beaufsichtigung seiner Angestellten zur Last, auf die sich, wie dargelegt, der vorsätzlich Schädigende nicht berufen kann. § 272 Abs. 2 StPO. Die Beschwerde gegen die im Strafurteil erfolgte Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes, die an das Zivilgericht überwiesen wird, ist vom Rechtsmittelgericht als Berufung zu behandeln. OG, Urt. vom 22. März 1957 - 1 Uz 1/57. Der jetzige Berufungsverklagte St. ist durch Urteil des zweiten Strafsenats des Bezirksgerichts H. vom 5. November 1956 wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil des Volkseigentums zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteüt worden. Weiterhin wurde er durch dasselbe Urteil im zivilrechtlichen Anschlußverfahren (§ 268 StPO) zur Zahlung von 6 018,20 DM an den Verletzten, den VEB (K) H. und G. in H., verurteilt. Der Verurteilung zum Schadensersatz liegt folgender Sachverhalt zugrunde: St. führte als selbständiger Ofensetzer in den Häusern des Verletzten Ofensetz- und Reparaturarbeiten aus. Im Jahre 1954 trat der Techniker H., der Angestellter der Verletzten und mit der Vergebung von Reparaturarbeiten betraut war, an St. mit dem Anerbieten heran, er solle für fingierte Arbeiten Rechnungen einreichen und den dadurch erzielten Gewinn mit ihm teilen. Mit dem 9. November 1954 beginnend, reichte S.t. in 20 Fällen bis zum 1. Juni 1956 Rechnungen für Arbeiten ein, die nicht ausgeführt worden sind. Schriftliche Aufträge dafür waren teils von St., teils von H. gefälscht worden. Nach den Feststellungen des Strafurteils betrug der auf diese Weise unrechtmäßig erhobene Betrag insgesamt 5818,20 DM. Weiterhin erhielt St. von H. aus den Beständen des Verletzten gewisse Materialien, für die er an H. 200 DM zahlte, obwohl er wußte, daß dieser das Geld nicht abführen wollte und auch nicht abgeführt hat. Gegen dieses Urteil hat der Verletzte frist- und formgerecht Beschwerde nach § 272 Abs. StPO eingelegt mit dem Antrag, den Verurteilten St. über den durch das Strafurteil festgestellten Schadensersatzanspruch von 6018,20 DM hinaus zu verurteilen, an den Verletzten weitere 331 DM zu zahlen. Der Beschwerdeführer behauptet, daß das Strafurteil rechnerisch fasch sei. Die Gesamtsumme der zu Unrecht erhobenen Gelder betrage nicht, wie das Strafurteil feststellt, 5818,20 DM, sonderen 6149,20 DM. Die Differenz erkläre sich dadurch, daß der Strafsenat zwei auf Seite 8 des Urteils genannte Beträge von 167 DM und 164 DM bei der Zusammenrechnung des Schadens versehentlich nicht berücksichtigt habe. Es sei zwar richtig, daß in diesen Fällen eine von St. begangene Urkundenfälschung nicht festgestellt worden sei. Gleichwohl sei er insoweit aber des Betrugs zum Nachteil von Volkseigentum für schuldig befunden worden. Der Verurteilte St. war trotz ordnungsgemäßer Ladung in dem vom Obersten Gericht bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 1957 nicht erschienen. Er hat sich auch schriftlich nicht zu dem Beschwerdevorbringen geäußert. Der Beschwerdeführer hat daraufhin beantragt, Urteil nach Lage der Akten zu erlassen. Der erkennende Senat des Obersten Gerichts hat der Berufung stattgegeben. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht ist nach § 272 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst, a GVG für die Entscheidung über die Beschwerde des Verletzten gegen das Strafurteil des Bezirksgerichts H. zuständig. Dieses Rechtsmittel ist, obwohl es im Gesetz als „Beschwerde“ bezeichnet wird, vom Rechtsmittelgericht als Berufung zu behandeln, wobei alle Bestimmungen der ZPO über das Berufungsverfahren anzuwenden sind, soweit gesetzlich nicht ein anderes 453;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 453 (NJ DDR 1957, S. 453) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 453 (NJ DDR 1957, S. 453)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei und des Staates dargestellt werden. Die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen und oie Anwendung strafrechtlicher Sanktionen auf staatsfeindliche und andere kriminelle Handlungen Jugendlicher, die Ausdruck oder Bestandteil des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen der der wesentlichsten Zentren der politisch-ideologischen Diversion der Meinungsmanipulierung, vor allem des Springe rkonzerns, entspannungsfeindlicher Kräfte in Regierungsund anderen Verwaltungsstellen wie das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen sowohl Personen, die ich als kritische Sozialisten, aktive Anhänger einer blockunabhängigen Friedensbewegung, Verfechter einer staatsgrenzenübergreifenden Umweltschutzbewegung ausgeben, als auch Personen aus Staaten der Dritten Welt eingesetzt.

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