Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 452 (NJ DDR 1957, S. 452); Aber auch die Meinung des Bezirksgerichts, daß es sich bei einem Beschluß nach § 174 StPO nicht um einen unter Abs. 3 des § 296 StPO fallenden Beschluß handele, ist rechtsirrtümllich. Nach dieser Vorschrift sollen solche Beschlüsse nicht durch Beschwerden besonders anfechtbar sein, die der Sachentscheidung vorausgehen. Dazu zählen Beschlüsse, die der prozessualen und inhaltlichen Vorbereitung der Urteilsfällung dienen und daher mit der Sachentscheidung im gewissem inneren Zusammenhang stehen, insbesondere z. B. die Entscheidungen über Beweisanträge. Es gehören dazu aber auch andere Beschlüsse in der Hauptverhandlung, z. B. solche, die nach §§ 201 Abs. 5, 203, 204, 207, 209, 211, 216, 217 und 227 StPO ergehen2. Auch Beschlüsse auf Vertagung oder Unterbrechung fallen darunter. Alle diese in Beschlußform ergehenden Verfahrensakte des Gerichts in der Hauptverhandlung dienen der Vorbereitung der Sachentscheidung und stehen inhaltlich mit ihr im Zusammenhang. Der Sinn des Gesetzes besteht darin, diese Beschlüsse deshalb nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar zu machen, weil das nicht nur zu einer unvertretbaren Verzögerung der Sache führen könnte, sondern weil dies auch sachlich der Entscheidung abträglich wäre, die ja auf Grund einer ununterbrochenen und einheitlichen Hauptverhandlung ergehen soll. Die Zulassung einer besonderen Beschwerde gegen solche Beschlüsse würde daher mit dem Prinzip der Unmittelbarkeit nicht vereinbar sein. Da Beschlüsse der genannten Art, die in der Hauptverhandlung ergehen, in einem inneren Zusammenhang mit der Sachentscheidung, mit dem Urteil stehen, ist ihre Überprüfung und eventuelle Korrektur im Wege des Rechtsmittels stets dadurch möglich, daß die Sachentscheidung, das Urteil, mit dem Rechtsmittel des Protestes und der Berufung angefochten werden kann. Mit diesem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung gelangt zugleich der ihr vorausgehende und zu beanstandende Beschluß zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht; m. a. W. das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung umfaßt zugleich die der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrensbeschlüsse und ermöglicht ihre Nachprüfung. Durch das Fehlen einer besonderen Beschwerdemöglichkeit sind also solche fehlerhaften Verfahrensbeschlüsse keineswegs der Überprüfung im Rechtsmittelweg entzogen. Ihre selbständige Anfechtung würde überdies mit dem Wesen und System der Rechtsmittel in der StPO nicht vereinbar sein, weil damit dem Rechtsmittelgericht ein schon vor der Sachentscheidung erfolgendes Eingreifen in das erstinstanzliche Verfahren ermöglicht würde. Die Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens soll nach dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens unseres Strafprozeßrechts aber im Wege der kritischen Überprüfung der Sachentscheidung des ersten Gerichts erfolgen; von dieser ausgehend soll zugleich die Richtigkeit und Gesetzlichkeit des prozessualen Verfahrens und der in ihm ergangenen Beschlüsse, die zu der Entscheidung des Gerichts geführt haben, mit überprüft werden. Eine andere Auffassung würde eine einheitliche und umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung und des erstinstanzlichen Verfahrens außer acht lassen und zu einem der Sache abträglichen Dualismus führen. Man darf z. B. in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 280 Ziff. 2 StPO nicht übersehen. Ausdrücklich zugelassen ist die Beschwerde nach § 296 Abs. 3 StPO für solche besonders wichtigen prozessualen Entscheidungen wie die über die Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme, Durchsuchung, einstweiligen Unterbringung, eines Arrestbefehls oder Straffestsetzungen (z. B. Ordnungsstrafen), sowie Entscheidungen, durch welche dritte Personen betroffen werden. Für solche Beschlüsse gelten allerdings die obigen Erwägungen nicht. Die Zulässigkeit der selbständigen Beschwerde in den genannten Fällen ist durch deren Bedeutung und prozessuale Natur begründet. Das unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erzielte Ergebnis der Unzulässigkeit der Beschwerde im vorliegenden Fall begegnet auch keinen praktischen Bedenken; wäre der fehlerhafte Beschluß des Kreisgerichts mangels Zulässigkeit der Beschwerde bestehen geblieben, so hätte der Staatsanwalt nach 2 vgl. auch § 26 StPO. Rückgabe der Akten feststeUen können, ob die Anschrift des Angeklagten zu ermitteln war. Er hätte dem Gericht alsdann das Ergebnis seiner Feststellungen mitgeteilt und den Erlaß eines Vorführungs- oder Haftbefehls, sowie die Anordnung der einstweiligen Einstellung beantragen können. Diese hätte das Gericht alsdann nach § 173 StPO aussprechen können, ohne eine im Fall des unbekannten Aufenthalts des Angeklagten unzweckmäßige Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung vornehmen zu müssen. Abschließend und zur Abrundung der durch die Entscheidung des Bezirksgerichts aufgeworfenen Fragen soll auch kurz noch darauf eingegangen werden, ob ein in der Hauptverhandlung ergehender Beschluß des Gerichts nach § 226 StPO mit der Beschwerde anfechtbar ist. Folgende Überlegungen können m. E. dafür sprechen, diese Frage in gewissem Umfang zu bejahen. Beschlüsse nach § 226 StPO kann man nicht als solche Beschlüsse ansehen, die der Urteilsfällung, d. h. der Sachentscheidung, vorausgehen (§ 296 Abs. 3 StPO), vielmehr sind sie Sachentscheidungen in dem Sinn, daß sie das konkrete Verfahren beenden. Denn wenn das Verfahren durch Beschluß nach § 226 StPO eingestellt wird, ergeht keine weitere Sachentscheidung mehr, erfolgt keine Urteilsfällung, der der Beschluß vorausginge. Die einstweilige Entscheidung tritt also gewissermaßen an die Stelle der regelmäßig durch Urteil erfolgenden Beendigung des Verfahrens. Allerdings muß man wiederum innerhalb der vielfältigen Arten von Einstellungsentscheidungen des § 226 StPO unterscheiden. Die nach Ziff. 1 erfolgende Einstellung schließt das Verfahren überhaupt und endgültig ab, weil die strafrechtliche Verfolgung durch eine Amnestie ausgeschlossen ist. Die Einstellung nach Ziff. 2 bringt das Verfahren zwecks Anordnung gerichtsmedizinischer Sicherungsmaßnahmen zum Abschluß und leitet mit der Feststellung der Zurechnungsfähigkeit in das Strafverfahren gegen den Angeklagten über. In den Fällen der Ziff. 3 bringt die Einstellung das Privatklageverfahren zum Abschluß und leitet in das Strafverfahren mit öffentlicher Anklage über. Aber auch diese beiden Einstellungsentscheidungen nach Ziff. 2 und 3 bringen jedenfalls das spezielle Verfahren zum Abschluß und sind daher einer „Sachentscheidung“ insoweit gleichzusetzen. Anders liegt es bei Ziff. 4. Diese Vorschrift verweist auf die Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung nach §§ 165, 173, 241 StPO. Obwohl sie also einen Verfahrensabschnitt nur vorläufig abschließt, handelt es sich doch um eine einer selbständigen Sachentscheidung gleichkommende Entscheidung des Gerichts, die man nicht als „der Urteilsfällung vorausgehend“ i. S. des § 296 Abs. 3 StPO ansehen kann. Unter Umständen kann ein erhebliches Bedürfnis bestehen, diese Entscheidung der selbständigen Nachprüfung im Beschwerdeweg zu unterstellen. Der Staatsanwalt kann z. B. gewichtige Einwendungen dagegen zu erheben haben, ob das Gericht zutreffend die Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung angenommen hat, und die Überprüfung hierüber durch das Rechtsmittelgericht für erforderlich halten. Vgl. hierzu auch die Ausführungen von Wilke zur Frage der Beschwerde gegen Beschlüsse nach §153 der StPO von 1877 in NJ 1957 S. 344. M. E. ist eine Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 153 StPO (alt) nur für den Staatsanwalt zulässig, weil seine vorherige Zustimmung nicht mehr erforderlich ist, nicht für den Beschuldigten. Hat das Verfahren durch Einstellung seine Beendigung gefunden, so hat der Beschuldigte kein prozessuales Recht auf Fortführung des Verfahrens mit dem Ziel des Freispruchs-i. Insofern gelten die gleichen Überlegungen, die eine Berufung gegen ein mangels Beweises ergehendes freisprechendes Urteil mit dem Ziel eines Freispruchs wegen erwiesener Unschuld ausschließen. Aus den gleichen Erwägungen kann man eine Beschwerde des Angeklagten gegen eimen Einstellungsbeschluß nach § 226 Ziff. 1 nicht für zulässig erachten. Auch in den Fällen der Ziff. 2 und 3 halte ich die Zulässigkeit einer Beschwerde für den Angeklagten mit Rücksicht auf den Inhalt der in diesen Fällen ergehenden Entscheidung nicht für zulässig, im Faill der Ziff. 2 schon deswegen, weil es sich in dem sog. objektiven Verfahren überhaupt 3 vgl. zu dieser Streitfrage auch Berg NJ 1957 S. 405 und Flemming NJ 1955 S. 408, ferner Grundriß des Strafverfahrensrechts der DDR, Berlin 1953, S. 9. 452;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 452 (NJ DDR 1957, S. 452) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 452 (NJ DDR 1957, S. 452)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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