Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 448

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 448 (NJ DDR 1957, S. 448); einer einstweiligen Anordnung im Eheverfahren nach § 627 ZPO neuer Fassung ist jedoch keine Entscheidung in diesem Sinne, da mit ihr in der Regel darüber entschieden wird, ob der Anspruch, wenn auch nur für eine gewisse Zeit, materiell berechtigt ist oder nicht (1 Zz 94/55 vom 23. August 1955, OGZ Bd. 4 S. 141), sie hat jedoch auf das weitere Verfahren selbst keinen Einfluß. Diese Erwägungen zeigen, daß es gegen Beschlüsse des Gerichts im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Eheverfahren kein Rechtsmittel gibt. Es wäre auch widersprüchlich, wenn das Gesetz in einem solchen Fall eine Beschwerde gegen stattgebende Entscheidungen verneinen, eine solche aber gegen ablehnende Beschlüsse zulassen wollte. Dieses Ergebnis stimmt mit dem Bestreben der EheVerfO überein, durch eine starke Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens möglichst schnell klare Verhältnisse für die Ehegatten zu schaffen. Dies würde erschwert werden, wenn während der Dauer des Eheverfahrens einzelne Zwischenentscheidungen des Gerichts in die Beschwerdeinstanz gingen. Der Hinweis einiger Gerichte, daß dann falsche Entscheidungen bestehen blieben, kann ebenfalls nicht ausschlaggebend sein. Abgesehen davon, daß über die in der einstweiligen Anordnung entschiedenen Anträge im Urteil endgültig entschieden wird, steht es dem Gericht frei, auf eine Gegenvorstellung hin seine einstweilige Anordnung aufzuheben oder abzuändern, wenn es auf Grund neuen Vorbringens oder besserer Sachaufklärung zu einem anderen Ergebnis gelangt. Umgekehrt kann der Antragsteller natürlich jederzeit seinen Antrag wiederholen. Es ist deshalb richtig, wenn das Bezirksgericht Dresden in der Sache Ra 41/56 des Kreisgerichts Niesky die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen hat. Dagegen kann dem Bezirksgericht Magdeburg nicht gefolgt werden, das in der Sache 5 TRa 51/56 die Beschwerde für zulässig erklärt hat. 9. Über die Grenzen der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 EheVO besteht noch keine genügende Klarheit bei den Gerichten. Das führt oft zu schematischen Kostenentscheidungen, die der Sache nicht gerecht werden, im inneren Widerspruch zur Sachentscheidung stehen und von der werktätigen Bevölkerung nicht verstanden werden. So wird insbesondere die Anwendung der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 EheVO auf die Fälle als ungerecht empfunden, in denen es nicht zu- einer Entscheidung im Sinne des Klagantrages gekommen ist, die Klage vom Verklagten also als nicht oder nicht ausreichend begründet angesehen werden muß. Wird eine Klage zurückgenommen, dann kann das Gericht keine Kostenentscheidung unter „Würdigung der im Urteil getroffenen Feststellungen“ geben, wie es nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 EheVO erforderlich ist, „aber auch unter Berücksichtigung der sonstigen Verhältnisse der Parteien“ kann in diesen Fällen keine Kostenentscheidung getroffen werden, weil mangels einer Sachentscheidung überhaupt keine Feststellungen vorliegen, auf die sich die Kostenentscheidung stützen könnte. In diesen Fällen ist, wie durch Urteil des OG vom 12. Februar 1957 1 Zz 7/57 entschieden, vielmehr die spezielle Bestimmung des § 271 Abs. 3 ZPO, im Berufungsverfahren bei Rücknahme der Berufung § 515 Abs. 3 ZPO, anzuwenden. Bei der Abweisung einer Klage oder einer Berufung aus prozessualen Gründen, sei es, weil das angerufene Gericht nicht zuständig oder die eingelegte Berufung formwidrig war, sind, da auch hier keine Sachentscheidung nach der EheVO getroffen wird, die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, insbesondere der §§ 91 ff. ZPO anzuwenden. Wird jedoch die Klage oder die Berufung aus sachlichen Gründen abgewiesen, dann kommt es für die Kostenentscheidung darauf an, aus welchen Gründen dies geschehen ist. Ergeben die Feststellungen im Urteil, daß die Klage mutwillig oder leichtfertig erhoben worden ist, so wird § 19 Abs. 1 Satz 2 EheVO ainzuwenden und dem Kläger gegebenenfalls die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sein. Aber auch im Falle der Scheidung einer Ehe kann es entsprechend dem Ergebnis der im Urteil getroffenen Feststellungen durchaus richtig sein, den Satz 2 des § 19 Abs. 1 EheVO anzuwenden. Wird festgestellt, daß der eine der Ehegatten in überwiegendem Maße zur Zerstörung der Ehe beigetragen hat und seine wirtschaftlichen Verhältnisse es gerechtfertigt erscheinen lassen, ihm die gesamten Kosten des Verfahrens oder den überwiegenden Teil davon aufzuerlegen, so ist die Anwendung des § 19 Satz 2 EheVO regelmäßig zutreffend. Eine solche Praxis kann nicht als ein Rückfall in das Verschuldensprinzip angesehen werden. Es muß vielmehr gewährleistet sein, daß die Kostenentscheidung in Ehesachen nicht im Widerspruch zum Inhalt der Sachentscheidung steht (siehe OG, Urteil vom 22. März 1957 - 1 Zz 1/57 - NJ 1957 S. 315). Zu beachten ist weiter, daß die Gründe der Kostenemtschei-dung im Urteil verständlich dargelegt werden. So ist die vom Kreisgericht Dresden/Land in der Sache (L) Ra 209/56 gegebene Begründung für die Kostenentscheidung „wegen der Kostenvergleiche § 19 EheVO“ völlig unzureichend. Aber auch ein allgemeiner Hinweis wie „die Kostenentscheidung folgt aus § 19 EheVO, wobei von den im Urteil getroffenen Feststellungen und der sozialen Lage der Parteien ausgegangen wurde“, wie ihn das Kreisgericht Karl-Marx-Stadt (Land) in der Sache (L) Ra 139/56 gegeben hat, genügt ebenfalls nicht, die Parteien von der Richtigkeit der Entscheidung zu überzeugen. Dagegen hat das Kreisgericht Dresden-Land in der Sache (L) Ra 62/56 eine gute und für alle verständliche Begründung seiner Kostenentscheidung gegeben und im einzelnen ausgeführt, welche Umstände (diese Kostenverteilung notwendig machen. Aus diesen Erwägungen erläßt das Oberste Gericht gemäß § 58 GVG folgende Richtlinie 1. Erscheint der Verklagte in der vorbereitenden Verhandlung weder im ersten noch im zweiten Termin, so ist nach § 5 Abs. 3 EheVerfO auf Antrag des Klägers in die streitige Verhandlung einzutreten und eine Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung soll jedoch in der Regel kein Urteil, sondern ein Beweisbeschluß sein. 2. Das Gericht ist im vorbereitenden Verfahren nach § 9 EheVerfO verpflichtet, in den Fällen, in denen es sich ergibt, daß bestimmte Zeugen im Streitverfahren vernommen werden müssen oder die Erhebung anderer Beweise erforderlich ist (z. B. ärztliche Bescheinigungen u. ä.), die notwendigen Anordnungen zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 272 b ZPO zu treffen. Der Erlaß vom Beweisbeschlüssen für das streitige Verfahren ist jedoch in der vorbereitenden Verhandlung grundsätzlich nicht zulässig. 3. Die Anwendung des § 15 EheVerfO ist nicht auf die streitige Verhandlung beschränkt. In geeigneten Fällen kann auch in der vorbereitenden Verhandlung von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht werden. 4. Die Bestimmung des § 11 EheVerfO erfordert, daß die Gerichte alle Möglichkeiten ausschöpfen, die zur eingehenden Untersuchung der Voraussetzungen der Ehescheidung beitragen können. Das Gericht hat also nicht nur die Parteien zu vernehmen, sondern auch alle Beweise zu erheben, die über den Zustand der Ehe Auskunft geben und für die Entscheidung des Eherechtsstreits von Bedeutung sein können. 5. Von § 41 AnglVO (Verwerfung der Berufung durch Beschluß) ist grundsätzlich kein Gebrauch zu machen. 6. Vergleiche über den Unterhalt minderjähriger Kinder sind zulässig. Die Bestätigung eines solchen Vergleichs ist im Tenor des Urteils auszusprechen. 7. Ist der an sich unterhaltsverpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Ehescheidung aus bestimmten Gründen nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so gilt folgendes: a) Hat er sich seiner Unterhaltspflicht vorsätzlich entzogen, so soll das Gericht im Scheidungsverfahren eine Verurteilung aussprechan und das durchschnittliche monatliche Einkommen vor Eintritt der Leistungsunfähigkeit zugrunde legen. 448;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 448 (NJ DDR 1957, S. 448) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 448 (NJ DDR 1957, S. 448)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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