Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 444

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 444 (NJ DDR 1957, S. 444); Ehe wegen des leichtfertigen Verhaltens des Ehemannes nicht geschieden oder der Ehefrau die Scheidung aus diesem Grunde nicht zugemutet werden könne. Eine solche Behandlung verhindert die notwendige sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen des § 8 EheVO. So hat das Kreisgericht Artern in der Sache 2 Ra 12/56 , ibei der es sich um eine Ehe handelt, die 37 Jahre bestanden hat und aus der drei jetzt nicht mehr minderjährige Kinder hervorgegangen sind, lediglich mit der Begründung die Scheidung der Ehe abgelehnt, daß der verklagten Ehefrau die Folgen der Scheidung nicht zuzumuten seien. Nachdem das Kreisgericht festgestellt hatte, daß der Kläger wiederholt ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen angeknüpft hatte, die immer nur vorübergehender Natur waren, hätte es eingehender Erörterungen bedurft, ob die vorhandenen Störungen des ehelichen Verhältnisses den Bestand der Ehe überhaupt ernstlich gefährdet haben, zumal die Ehefrau bereit war, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Dagegen ist in einem anderen Falle der Entscheidung des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt (Land) in der Sache (L) Ra 135/56 zuzustimmen, durch die eine Ehe geschieden wurde, die bereits 23 Jahre bestand. Die Ehegatten lebten seit 8 Jahren getrennt und hatten jede äußere und innere Bindung zueinander verloren. Hier war trotz der jahrelang harmonisch geführten Ehe die Lebensgemeinschaft vollständig aufgelöst, so daß das Gericht zutreffend das Vorliegen von ernstlichen Gründen bejaht hat. Besondere Unklarheiten bestehen noch immer bei der Entscheidung darüber, wann eine unzumutbare Härte für einen Ehegatten zu bejahen ist. Die Prüfung dieser Frage darf nicht einseitig, von dem Gesamtinhalt der gemäß § 8 EheVO festzustellenden Umstände losgelöst vorgenommen werden, sondern steht ebenfalls im engen Zusammenhang mit der Untersuchung, ob die Ehe ihren Sinn für die Eheleute, für die Kinder und für die Gesellschaft verloren hat. Die Prüfung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, kann daher nicht erst dann vorgenommen werden, nachdem bereits festgestellt worden ist, daß die Ehe ihren Sinn für beide Ehegatten verloren hat, sondern muß im Rahmen der allgemeinen Untersuchung des gesamten ehelichen Lebens der Parteien, seiner Entwicklung und Gestaltung zur Zeit'der Urteilsfällung erfolgen. Stellt das Gericht konkrete und begründete Tatsachen fest, die die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß die Folgen der Scheidung für einen Ehegatten unzumutbar sind, so hat die Ehe für diesen Ehegatten noch nicht ihren Sinn verloren. Die Prüfung der unzumutbaren Härte bedingt insbesondere bei alten Ehen erhöhte Anforderungen an die Bejahung ernstlicher Gründe für die Scheidung und eine peinliche Beachtung aller Umstände, die erkennen lassen, daß die Ehe den Sinn für die Ehegatten noch nicht verloren hat. Hierbei können Umstände, wie lange Dauer der Ehe, einwandfreie Lebensführung eines Ehegatten, selbstlose, dem anderen Partner im Berufs- und gesellschaftlichen Leben geleistete Hilfe, Verzeihung unehrenhafter, insbesondere strafbarer Handlungen oder weitgehende Aufopferung der Gesundheit für den anderen Ehegatten oder die gemeinsamen Kinder und dadurch eingetretene Erwerbsbeschränkung sowie Fragen des Unterhalts, auf die Entscheidung über die unzumutbare Härte gewichtigen Einfluß nehmen. Sie werden aber grundsätzlich nicht schon allein die Ablehnung 3er Scheidung rechtfertigen. Die Berufung auf eine unzumutbare Härte wird immer Erfolg haben, wenn bei einer Scheidung der Ehe die Lebensverhältndsse des die unzumutbare Härte geltend machenden Ehegatten sich gegenüber denen bei bestehender Ehe in unbilligem Maße verschlechterten. Unterscheiden sich die Lebensverhältnisse nach der Scheidung jedoch nicht wesentlich von denen bei bestehender Ehe, so werden im allgemeinen die Folgen einer Scheidung nicht unzumutbar sein. In dem der schon erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichts vom 21. Dezember 1956 zugrunde liegenden Eherechtsstreit hatte die an der Ehe fest haltende kranke Ehefrau geltend gemacht, daß sie, falls sie geschieden würde, nicht mehr vom Kläger in ausreichendem Maße betreut und gepflegt werden könnte. Sie hatte aber aus dem Verhalten des Klägers, der be- reits jahrelang von ihr getrennt lebte, die Konsequenzen insofern gezogen, als sie die eheliche Wdhnung aufgegeben hatte und in Wohnungsgemeinschaft mit einer anderen Frau lebte, von der sie auch betreut wurde. Irgendwelche Veränderungen für die Verklagte im Vergleich zu den Verhältnissen der letzten Ehejahre waren nach dem Vorbringen der Verklagten und dem bisherigen Akteninhalt nicht feststellbar, so daß die Scheidung der Ehe sich auf ihr weiteres Leben nicht nachteilig auswirken konnte. Es war daher fehlerhaft, daß das Bezirksgericht die Scheidung wegen unzumutbarer Härte, allein gestützt auf die Krankheit der Verklagten, abgelehnt hat. Die unzumutbare Härte setzt auch eine moralische Bewertung der Ursachen der eingetretenen Störung voraus, weil nur so festgestellt werden kann, ob die durch eine Scheidung eintretende Veränderung zumutbar oder unzumutbar ist. So kann sich z. B. der Ehegatte nicht auf die unzumutbare Härte im Falle der Scheidung wegen einer Krankheit berufen, die er sich durch eigenes sittliches Verschulden zugezogen hat. Aus den vorstehenden Erwägungen erläßt das Oberste Gericht gemäß § 58 GVG folgende Richtlinie: 1. Die Präambel der EheVO ist richtungweisend für die Auslegung und Anwendung der einzelnen Bestimmungen der EheVO, bildet jedoch keine selbständige Norm für die Scheidung oder Aufrechterhaltung der Ehe und erweitert nicht die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Ernsthaft im Sinne des Gesetzes können nur solche vom Gericht festgestellten Scheidungsgründe sein, die objektiv geeignet sind, den Bestand der Ehe so zu stören, daß diese ihren Sinn für beide Ehegatten, für die Kinder und für die Gesellschaft verloren hat. Die Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 EheVO, ob die Folgen der Scheidung für den an der Ehe festhaltenden Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten, gehört zu der Feststellung, ob die Ehe ihren Sinn verloren hat. Die unzumutbare Härte ist also kein selbständiger Grund, die Scheidung zu verweigern. 3. Eine Ehe, in der noch minderjährige Kinder vorhanden sind, verliert nicht allein deshalb auch ihren Sinn für die Kinder und die Gesellschaft, weil die Ehegatten sich auseinandergelebt haben oder seit einigen Jahren getrennt leben. Das Wohl der Kinder und die den Eltern obliegende Pflicht, die Kinder zu erziehen, bedürfen des Schutzes durch die Rechtsprechung. Ist ein Ehegatte bereits eine feste Bindung eingegangen und ist hieraus ebenfalls Nachkommenschaft vorhanden, oder sind die Differenzen zwischen den Eltern so groß, daß sie die geistige und moralische Entwicklung der Kinder gefährden, kann die Scheidung der Ehe gerechtfertigt sein, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 8 EheVO gegeben sind. 4. Bei alten Ehen ist an die Beantwortung der Frage, ob ernstliche Gründe für eine Scheidung vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen. Der lange Bestand der Ehe spricht dafür, daß ernstliche Gründe für eine Scheidung nicht gegeben sind. a) Die Scheidung einer alten Ehe kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn sie kinderlos ist oder wenn die aus der Ehe stammenden Kinder nicht mehr der elterlichen Sorge bedürfen und wenn in einem dieser Fälle der klagende Ehegatte jahrelang mit einem anderen wie mit einem Ehegatten zusammen gelebt hat und Nachkommenschaft aus dieser Verbindung vorhanden ist. Auch andere schwerwiegende Gründe können ausnahmsweise die Scheidung einer alten Ehe recht-fertigen. b) Wird die Scheidung einer alten Ehe verlangt, müssen alle Ursachen, die zur Störung der Ehe beigetragen haben, wie überhaupt das gesamte Verhalten der Ehegatten während der Ehe sorgfältig unter Berücksichtigung der Besonderheiten der alten Ehen gewürdigt werden. 444;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 444 (NJ DDR 1957, S. 444) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 444 (NJ DDR 1957, S. 444)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die . rechtskonventionen sowie die Beschlüsse von Helsinki ihre Übersiedlung in die und unterstellten der dabei die Verletzung von Menschenrechten. Darüber hinaus diskriminierten eine Reihe von Demonstrativtätern die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit Auszüge aus meinen Referaten sowie andere Materialien zugegangen, in denen ich eine umfassende Einschätzung der Lage vorgenommen und bedeutende Orientierungen für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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