Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 443 (NJ DDR 1957, S. 443); der Kinder verletzt. Gerade in der Deutschen Demokratischen Republik ist aber dem Schutz der Jugend und der Wahrung ihrer Interessen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Bei der Scheidung einer Ehe, in der minderjährige Kinder vorhanden sind, wird nicht immer genügend beachtet, daß die Scheidung nicht nur die Ehegatten betrifft, sondern daß damit gleichzeitig eine Familie aufgelöst, Kinder zwangsweise von einem Elternteil getrennt und möglicherweise sogar Geschwister auseinandergerissen werden. Mit dieser schweren Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung der betreffenden Kinder werden aber stets auch die Interessen der Gesellschaft berührt. Die den Eltern durch die Verfassung auferlegte gesellschaftliche Pflicht, ihre Kinder zu geistig und körperlich tüchtigen Menschen zu erziehen, kann ihnen nicht schon dann abgenommen werden, wenn für sie selbst ihre Ehe nicht mehr harmonisch ist. Sie braucht deshalb noch nicht auch für die minderjährigen Kinder sinnlos geworden zu sein. Nachfolgende Beispiele sollen erläutern, welche Erwägungen bei der Entscheidung darüber, ob eine Ehe im Interesse der minderjährigen Kinder noch aufrechtzuerhalten ist, maßgebend sind: In der Sache 550 Ra 427/56 hat das Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg, das nach den gleichen Rechtsnormen wie die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik entscheidet, eine neunzehnjährige Ehe, in der noch drei minderjährige Kinder vorhanden sind, geschieden, weil die Ehefrau sich weigerte, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. Sie hatte ihre Weigerung damit begründet, daß sie durch die Arbeitsaufnahme selbständiger geworden sei und sich weder um ihren Mann noch um die Kinder kümmern könne. Ihre beruflichen und musikalischen Interessen gingen denen der Familie vor. Das Gericht hat festgestellt, daß die Scheidung der Ehe dem wohlverstandenen Interesse der noch minderjährigen Kinder nicht entgegenstehe und es für diese besser sei, daß klare Verhältnisse geschaffen würden. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Das Gericht hätte hier die Ehefrau des Verklagten und Mutter der drei minderjährigen Kinder über ihre gesellschaftlichen und moralischen Pflichten, die sie gegenüber ihren minderjährigen Kindern und gegenüber der Gesellschaft hat, eindringlich belehren müssen. Es geht nicht an, eine Familie aufzulösen und die Kinder von einem Eltemteil und möglicherweise auch voneinander zu trennen, obwohl sie für ihre Entwicklung noch dringend das Elternhaus brauchen, nur weil ein Ehegatte ohne zwingenden Grund nicht mehr gewillt ist, seinen ihm vom Staat und von der Gesellschaft auferlegten gesetzlichen und moralischen Pflichten gegenüber den Kindern nachzukommen. Es muß von den Eltern verlangt werden, daß sie grundsätzlich die Interessen der Kinder über ihre eigenen stellen. Nur so erfüllen sie ihre Pflichten gegenüber ihren Kindern und gegenüber der Gesellschaft entsprechend den Anschauungen der Werktätigen. In einem anderen Falle hat das Kreisgericht Leipzig Stadtbezirk 3 in der Sache Ra 100/56 eine fast zwei Jahrzehnte bestehende Ehe, aus der fünf Kinder, darunter drei noch minderjährige, hervorgegangen sind, mit der Begründung geschieden, daß durch die lange Trennung der Ehegatten der Mann lebt seit vier Jahren mit einer änderen Frau zusammen sie die Zuneigung gegenseitig verloren hätten; dadurch habe die Ehe auch ihren Sinn für die Kinder verloren. Die ebenfalls berufstätige Ehefrau wollte die Ehe nicht aufgeben in der Hoffnung, daß der Kläger wieder zu ihr und zu seinen Kindern zurüokfinden würde. Das Oberste Gericht hat zu dieser Frage in anderer Sache mit Urteil vom 12. April 1957 1 Zz 27/57 grundsätzlich Stellung genommen und ausgeführt, daß bei einer nur einseitigen Verletzung der elterlichen Sorgepflicht durch einen Elternteil die Ehe trotz seines Scheidungsverlangens aufrechtzuerhalten ist. Wenn sich dieser zum Beispiel leichtfertig der Erfüllung seiner obersten Elternpflicht dadurch entzieht, daß er sich von dem anderen Ehepartner und den Kindern ohne begründeten Anlaß trennt, wird die Ehe trotz des Scheidungsverlangens des sich hartnäckig fernhaltenden Elternteils nicht zu scheiden sein, um ihn moralisch zur Erfüllung seiner hohen familienrechtlichen und staatsbürgerlichen Verantwortung anzuhalten. Auch andere Erwägungen können für die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse minderjähriger Kinder von ausschlaggebender Bedeutung sein. So hat das Kreisgericht Zschopau in der Sache Ra 99/55 die Ehe zutreffend nicht geschieden, weil für die verklagte Ehefrau 'bei ihrem Gesundheitszustand die alleinige Erziehung von drei Kleinkindern eine zu große Belastung bedeuten würde. In diesem Fall hat das Gericht mit Recht darauf hingewiesen, daß es keinem Ehegatten gestattet werden kann, sich der Erfüllung seiner Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber den Kindern böswillig oder auch nur leichtfertig zu entziehen. Unsere Gerichte dürfen einem solchen Verhalten nicht Vorschub leisten; es ist vielmehr ihre Aufgabe, durch die Rechtsprechung dazu beizutragen, daß das Wohl der Kinder nicht durch die Pflichtvergessenheit ihrer Eltern gefährdet wird. Das gesellschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer Ehe kann ausnahmsweise dann geringer sein oder auch überhaupt nicht mehr vorliegen, wenn sich aus einem solchen jahrelangen außerehelichen Zusammenleben eines Ehegatten mit einer anderen Person eine ernstzunehmende Gemeinschaft entwickelt hat, die auf Fortbestand gerichtet ist und aus der Nachkommenschaft vorhanden ist. In einem solchen Fall die Scheidung der Ehe zu verweigern, würde wegen der innerlich und äußerlich vollkommenen Loslösung eines Elternteiles nicht mehr im Interesse der Kinder liegen. Freilich genügt die Existenz nichtehelicher Nachkommenschaft aus einem ehebrecherischen Verhältnis nicht, um die Scheidung der Ehe zu rechtfertigen. Grundsätzlich werden die Interessen der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder Vorgehen, insbesondere dann, wenn der andere Ehegatte gewillt ist, die Ehe fortzusetzen. Das Wohl der Kinder wird aber auch dann die Scheidung einer Ehe nicht ausschließen, wenn zwischen den Eltern so tiefe Spannungen bestehen, daß sie die geistige und moralische Entwicklung der Kinder gefährden. Allerdings haben die Gerichte auch in solchen Fällen zu prüfen und zu erörtern, ob und welche Möglichkeiten gegeben sind, trotz der Uneinigkeit der Eltern eine Atmosphäre im Elternhaus zu schaffen, in der die Kinder gedeihen können. 4. Schwierigkeiten bietet noch die Scheidung von langjährig bestehenden Ehen. Häufig hat sich der Mann einer jüngeren Frau zugewandt. Ist die Ehefrau infolge Alters, Krankheit oder weil sie längere Zeit hindurch ausschließlich den Haushalt besorgt hat, nicht mehr in der Lage, sich wirtschaftlich selbständig zu machen und sich aus eigener Erwerbstätigkeit zu unterhalten, dann beantragt sie fast stets, die Scheidungsklage des Mannes abzuweisen. Wie schon dargelegt, müssen bei der Feststellung von ernstlichen Gründen ganz allgemein strenge Anforderungen gestellt werden. Dies gilt aber im besonderen Maße bei Ehen, die jahrzehntelang bestanden haben, in denen die Ehegatten ein vorgerücktes Lebensalter erreicht haben (sogenannte alte Ehen) und in denen erhebliche Schwierigkeiten bisher nicht aufgetreten sind. Normalerweise ist davon auszugehen, daß die Beziehungen zwischen den Ehegatten durdi die lange Dauer der Ehe so fest geworden sind, daß Gründe, die eine Scheidung rechtfertigen könnten, ein sehr schweres Gewicht haben müssen. Die bestehenden Spannungen werden sich durch die im jahrelangen Zusammenleben entstandene innere Verbundenheit meist überbrücken lassen. Die Gerichte begehen aber gerade in diesen Fällen häufig den Fehler, nicht zu prüfen, ob, wann und inwieweit der jahrelang bestandene Einklang der Partner gestört oder gänzlich verloren gegangen ist. Sie beurteilen vielmehr lediglich die meist von dem Ehemann leichtfertig angeknüpften Beziehungen zu anderen Frauen und kommen zu dem Ergebnis, daß die 443;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Verpflegung. Der Inhaftierte erhält Gemeinschaftsverpflegung nach den geltenden Normen. Der Wirtschaftsleiter hat einen wöchentlichen Speiseplan zu erstellen. Der Speiseplan ist durch den Leiter zu hestätigen.

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