Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 439

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 439 (NJ DDR 1957, S. 439); I Außerdem igewährte die CDU/CSU auch der FDP Wahlhilfe. Obwohl angenommen werden durfte, daß die FDP mehr als 5 Prozent der Wählerstimmen erhalten würde, waren doch für alle Fälle auch hier Vorkehrungen getroffen worden. Die FDP hat von ihren 14 Wahlkreismandaten 8 mit Unterstützung der CDU/ CSU und nur 6 allein errungen. Die angeführten Tatsachen zeigen eindeutig die Doppelzüngigkeit der Politik der CDU/CSU in der Frage der Sperrklauseln. Während sie einerseits unter dem Vorzeichen der „Splitterparteienbekämpfung“ beständig für möglichst hohe Sperrklauseln eintritt, hilft sie andererseits den „Splitterparteien“ Zentrum und DP und sie versuchte es bei der BP durch Wahlhilfe über die Sperrklausel hinweg. Es zeigt sich also, daß die CDU/CSU in Wirklichkeit nicht das Ziel der Ausschaltung der sog. Splitterparteien schlechthin verfolgt, sondern nur der Parteien, die etwas grundsätzlich anderes wollen als die CDU/CSU. Dagegen sollen jene Parteien, die bereit sind, im Fahrwasser der CDU/CSU zu schwimmen, von der Sperrklausel nicht betroffen werden. Der von der CDU /CSU „mit so großen staatspolitischen Vorzeichen geführte Kampf gegen Splitterparteien endet immer dann, wenn sich eine Splitterpartei mit dem Schicksal abflndet, gewissermaßen Appendix der CDU/CSU im Parlament zu sein, und bereit ist, in Nachzug der großen Staatspartei hier anzukommen“21 22 23 24. Es gibt bereits Anzeichen dafür,-daß die CDU/CSU die bei der Wahl zum 2. Bundestag in dieser Hinsicht geübte Praxis auch bei der kommenden Bundestagswahl fortzusetzen gedenkt. So erklärte der Abgeordnete Petersen22, daß dem GB/BHE Wahlhilfen durch die CDU/CSU als möglich hingestellt worden seien. Ferner wird bekannt, daß die CSU bereit wäre, „der BP dri Direktmandate in drei Wahlkreisen zu überlassen, wenn die BP dafür ihre Münchener Koalition ■mit der SPD aufkündigt“23. * Die Verlogenheit der Behauptung, daß die Sperrklausel der Bekämpfung von „Splitterparteien“ diene, ist offensichtlich, und deshalb hat auch die theoretische Rechtfertigung der sog. Splitterparteienbekämpfung jeden Wert verloren. Wir wollen jedoch im einzelnen den Nachweis erbringen, daß der aufgestellte Begriff der „Splitterpartei“ reinen zweckpolitischen Erwägungen entsprungen ist. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet als sog. Splitterparteien „Parteien mit kleiner Stimmenzahl und ohne örtlichen Schwerpunkt“24; es erklärt unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung dieser Parteien ein Quorum von 5 Prozent für zulässig und damit Parteien, die diesen Prozentsatz an Wählerstimmen nicht erreichen, für „Splitterparteien“, es sei denn, sie haben einen örtlichen Schwerpunkt. Diese Definition der „Splitterpartei“ ist als unwissenschaftlich abzulehnen. Die Unrichtigkeit und Zweckbedingtheit dieser Definition ergibt sich insbesondere aus folgenden Gründen: Es ist unhaltbar, eine Partei, die nahezu 5 Prozent der Wählerstimmen *m gesamten Bundesgebiet erreicht, als eine „Splitterpartei“ zu bezeichnen. Ein solches Quorum kann mit dem Begriff „Splitterpartei“ überhaupt nicht in Beziehung gebracht werden. Erst recht kann von diesem Begriff her keine derartige Sperrklausel hergeleitet werden. Die Konsequenz „besteht darin, daß eine Partei 1,4 Millionen Stimmen bekommen muß, ehe sie die Chance erhält, auf Grund dieses Prozentsatzes in den Bundestag einzuziehen“25. Diese Wählerstimmenzahl ist erforderlich, wenn die 5-Prozent-Klausel wie die CDU/CSU beantragte und wie es auch die Wahlgesetze für den 2. und 3. Bundestag festlegen auf das gesamte Bundesgebiet bezogen wird. Für diese 1,4 Millionen Wählerstimmen würde eine Partei etwa 24 Bundessitze er- 21 Schmitt (SPD), 2. Deutscher Bundestag, 134. Sitzung vom 15. März 1956, Protokoll S. 6935. 22 vgl. 2. Deutscher Bundestag, 191. Sitzung vom 7. Februar 1957, Protokoll S. 10391. 23 Der Spiegel 1957 Nr. 4 S. 14. 24 Bundesverfassungsgericht, Entscheidungen Bd. 1, S. 210. 25 Wittrock (SPD), 2. Deutscher Bundestag, 134. Sitzung vom 15. März 1956, Protokoll S. 6938. halten. Durch die 5-Prozent-Klausel können also Parteien aus dem Bundestag ausgeschlossen werden, die bei einer gerechten Verteilung der Mandate die Fraktionsstärke nicht unbeträchtlich überschritten haben würden. Eine Partei von 'dieser Größenordnung als „Splitterpartei“ zu bezeichnen, ist einfach ein Hohn auf die Demokratie; es muß geradezu merkwürdig anmuten und beweist nur eine tiefe Mißachtung des Willens von Millionen Wählern, wenn Wuermeling (CDU/CSU) diese Parteien als „Kleinstparteien, Kleinst-gruppen und Interessenhaufen“ deklariert26. Es ist jedoch nicht zufällig, daß die CDU/CSU bis jetzt gerade Parteien, die bis zu 5 Prozent der Wählerstimmen im gesamten Bundesgebiet erreichen, zu „Splitterparteien“ stempelt. Wir haben gesehen, daß die CDU/CSU mit der Sperrklausel ihre schärfsten Widersacher insbesondere die führende Kraft im nationalen Kampf, die KPD treffen wollte. Die CDU/CSU setzte bei der 2. Bundestagswahl alle ihr zur Verfügung stehenden Machtmittel ein, um diese konsequent demokratischen Kräfte zu diffamieren und zu diskreditieren und so die Wähler von diesen Parteien wegzuscheuchen. Sie hoffte auf diesem Wege zu erreichen und bei der 2. Bundestagswahl ist es ihr noch gelungen , daß diese Parteien unterhalb der 5-Prozent-Grenze blieben. Die KPD konnte jedoch seit 1953 wie die Wahlen zu den Landtagen zeigen ihre Stimmenzahl trotz heftigster Anfeindungen durch das Adenauer-Regime und trotz aller Verfolgungsmaßnahmen bedeutend erhöhen und sie hätte „bei den kommenden Bundestagswahlen mit Bestimmtheit ihre Stimmenzahl gegenüber 1953 verdoppelt und die 5-Prozent-Grenze überschritten“27. Um das zu verhindern und den im Zuge der verschärften Aufrüstung wachsenden Einfluß der KPD gewaltsam einzudämmen, ließen die Gewalthaber in der Bundesrepublik die KPD verbieten. Die CDU/CSU glaubt, damit die „Gefahr“, daß eine wirkliche Oppositionspartei in den Bundestag einzieht, gebannt zu haben. Sie erachtet deshalb ein Quorum von 5 Prozent weiterhin als ausreichend für die Ausschaltung ihrer schärfsten politischen Gegner, denn es gibt gegenwärtig keine andere konsequent oppositionelle Partei, die bereits so festen Fuß unter den Wählern gefaßt hat, daß sie trotz aller Verfolgungen, denen diese Kräfte ausgesetzt sind, mehr als 1,4 Millionen Wählerstimmen auf bringen kann. Es sind also reine machtpolitische Erwägungen, die die herrschenden Kräfte veranlaßten, ein Quorum in der Höhe von 5 Prozent festzusetzen; und um dieses Quorum zu rechtfertigen und seine Einführung „rechtlich“ zu motivieren, werden Parteien, die diese Wählerstimmenzahl nicht erreichen, zu „Splitterparteien“ degradiert. Die Definition der „Splitterpartei“ ist zum anderen deshalb fehlerhaft und zweckbedingt, weil Parteien mit örtlichem Schwerpunkt nicht zur Kategorie der „Splitterparteien“ gezählt werden und keine 5 Prozent der Wählerstimmen aufzubringen brauchen, um bei der Mandatsverteilung berücksichtigt zu werden. Für diese Parteien genügt es, ein Wahlkreismandat nach dem Wahlgesetz für den 3. Bundestag drei Wahlkreismandate zu erringen, um in den Bundestag zu gelangen. Damit werden völlig unterschiedliche Maßstäbe für die Einstufung einer Partei als „Splitterpartei“ angelegt. Führen wir uns auch hier zunächst die Konsequenzen dieser theoretischen Konstruktion anhand der konkreten Situation in der Bundesrepublik vor Augen. Für die Erzielung eines Wahlkreismandats genügen nach den bisherigen Erfahrungen in durchschnittlich großen Wahlkreisen 50 60 000 Wählerstimmen. Nimmt man einen kleinen Wahlkreis von 80 100 000 Wahlberechtigten und zieht man in Betracht, daß in vielen Fällen etwa 30 Prozent der Wählerstimmen in einem Wahlkreis zum Erwerb eines Wahlkreismandats ausreichen, so konnte eine Partei sogar schon mit 25 30 000 Wählerstimmen vom Quorum befreit werden. 26 l. Deutscher Bundestag, 253. Sitzung vom 5. März 1953, Protokoll S. 12186. 27 Wahlprogramm der KPD zu den Bundestagswahlen, ND Ausgabe „Vorwärts“ vom 21. März 1957, S. 2. 439;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 439 (NJ DDR 1957, S. 439) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 439 (NJ DDR 1957, S. 439)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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