Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 437

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 437 (NJ DDR 1957, S. 437); liehen infolge der Anwendung der Sperrklausel die Parteien der späteren Regierungskoalition CDU/CSU, PDP und DP mit zusammen 46,9 Prozent der Wählerstimmen 51,7 Prozent der Abgeordnetenmandate erhielten1. Bei einer gerechten, d. h. proportionalen Verteilung der Mandate hätte also eine Regierung auf dieser Koalitionsbasis nicht gebildet werden können. Die Verfechter der Sperrklausel stützten sich deshalb auf die westlichen Besatzungsmächte und bewirkten, daß die drei westlichen Militärgouverneure nachträglich eine Sperrklausel in das Wahlgesetz einfügten. Diese Sperrklausel sah vor, daß eine Partei 5 Prozent der Stimmen in einem Land auf bringen oder ein Wahlkreismandat erringen mußte, um in den Bundestag zu gelangen1 2. Diese Sperrklausel benachteiligte am stärksten die KPD; sie erhielt 8 Mandate weniger, als ihr entsprechend ihrem Stimmanteil zugestanden hätten, und sie mußte etwa 90 000 Wählerstimmen für ein Mandat auf bringen, während z. B. die CDU/CSU für 54 000 Wählerstimmen ein Mandat erhielt3. Die mit dieser Sperrklausel bewirkte Verfälschung des Wälhlerwillens genügte der CDU/CSU aber bereits nicht mehr, und sie erstrebte deshalb eine Verschärfung der Sperrklausel. Während eine Partei 1949 5 Prozent der Wählerstimmen in einem Lande aufbringen mußte, um in den Bundestag zu gelangen, wobei sie nur jeweils in den Ländern Mandate erhielt, in denen sie das Quorum erreichte, sollten jetzt laut Regierungsentwurf 5 Prozent der Wählerstimmen dm gesamten Bundesgebiet erforderlich sein, um eine Partei an der Verteilung der Mandate zu beteiligen4. Dieser von der ODU/CSU inspirierte Regierungsantrag wurde aber nicht ohne weiteres angenommen. Der Wahlrechtsausschuß beschloß sogar zunächst, dem Bundestag eine Milderung der Sperrklausel vorzuschlagen und die „Grenze bei 3 Prozent der gültigen Zweitstimmen im Lande zu setzen“5 6. Eine Partei sollte nach diesem Vorschlag allerdings nur in den Ländern an der Mandatsverteilung beteiligt sein, in denen sie 3 Prozent der Wählerstimmen erhält. Es waren neben der SPD die kleineren Parteien, die sich für eine solche Milderung der Sperrklausel einsetzten. Es gab in 'diesen Parteien Kräfte, die sich gegen eine Gleichschaltung mit der CDU/CSU wehrten und die, um nicht in völlige Abhängigkeit von ihr zu geraten, nicht auf ihre Wahlhilfe angewiesen sein wollten und den Ausweg in einer Milderung der Sperrklausel suchten. Die CDU/CSU konnte angesichts des Widerstandes vieler Parteien nicht umhin, Konzessionen zu machen und beantragte daher, 3 Prozent der gültigen Zweitstimmen im Bundesgebiet als Grenze festzusetzen. Der Bundestag beschloß jedoch in 2. Lesung sogar eine noch mildere Sperrklausel, als sie selbst der Wahlrechtsausschuß vorgeschlagen hatte, denn es wurde bestimmt, daß eine Partei, die 3 Prozent der Stimmen in einem Land erreicht,- im ganzen Bundesgebiet und nicht nur in dem betreffenden Land zur Mandatsverteilung auf den Landeslisten zugelassen wird®. Nunmehr setzte die CDU/CSU ihren ganzen Einfluß ein, um in der 3. Lesung ein von ihr gewünschtes Ergebnis zu erzielen; sie begnügte sich jetzt nicht mehr, wie in der 2. Lesung 3 Prozent der Stimmen im Bundesgebiet zu fordern, sondern sie verlangte, daß eine Partei 5 Prozent der Wählerstimmen im Bundesgebiet aufbringt, um an der Verteilung der Mandate teilzunehmen7. Gleichzeitig gab sie einigen Koalitionsparteien die Zusicherung von Wahlhilfe: Durch die Unterstützung beim Erwerb eines Direktmandats das ja als Sperr-Alternative ebenfalls zur Teilnahme an der Mandats- 1 vgl. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, Bonn, 11. Juli 1953. 2 vgl. § 10 Abs. 4 und 5 des Wahlgesetzes zum 1. Bundestag . vom 15. Juni 1949 (BGBl. S. 21). 3 vgl. die Ausführungen von Fisch (KPD), 1. Deutscher Bundestag, 272. Sitzung vom 17. Juni 1953, Protokoll S. 13458. 4 vgl. Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, 1949, Drucksache Nr. 4090, § 9 Abs. 3. 5 Brandt (SPD) als Berichterstatter des Wahlrechtsausschusses, 1. Deutscher Bundestag, 272. Sitzung vom 17. Juni 1953, Protokoll S. 13452. 6 vgl. ebenda, S. 13473. 7 vgl. 1. Deutscher Bundestag, 276. Sitzung vom 25. Juni 1953, Protokoll S. 13747. Verteilung bereentigt sollten .diese Parteien in den Bundestag geschleust und damit gleichzeitig verpflichtet werden, die Politik der führenden Monopol-Partei vorbehaltlos zu unterstützen. So erreichte die CDU/CSU, daß die von ihr schon im Regierungsentwurf enthaltene verschärfte Sperrklausel in der 3. Lesung des Wahlgesetzes reibungslos durchgesetzt wurde. Diese Sperrklausel 5 Prozent der Wählerstimmen auf Bundesebene fand auch in das Wahlgesetz für den 3. Bundestag Eingang8 *. Eine Änderung trat einem Vorschlag der FDP zufolge nur insofern ein, als jetzt nicht mehr wie 1953 ein errungenes Wahlkreismandat, sondern drei Wahlkreismandate alternativ zur Teilnahme an der Mandatsverteilung berechtigen. Dadurch erfuhr die Sperrklausel auch von dieser Seite her eine weitere Verschärfung. * Die CDU/CSU versucht, die Einführung der Sperrklauseln mit verschiedenen Argumenten zu motivieren und zu rechtfertigen. Sie bringt dabei im wesentlichen die gleichen Argumente vor, deren sie sich auch zur Begründung ihres Antrags auf Einführung der relativen Mdhrheitswahl bedient. Sie führt insbesondere aus, sie erstrebe dieses Wahlrecht „wegen seiner integrierenden Wirkung. Dieser Zielsetzung dienen auch das Zweistimmensystem und in Verbindung damit die jetzige Fassung der Sperrklausel“9. Ihre Funktion soll es vor allem sein, sog. Splitterparteien zu bekämpfen sie insbesondere von der parlamentarischen Vertretung auszuschließen , um die Funktionsfähigkeit von Parlament und Regierung sicherzustellen. Die Befürworter der Sperrklausel bringen als Hauptargument zu deren Rechtfertigung immer wieder die in der Weimarer Republik gesammelten „Erfahrungen“ vor. Sie tragen vor, daß durch das Verhältniswahlrecht, das die Anwesenheit kleiner Parteien im Reichstag ermöglicht habe, die Grundlagen der Demokratie erschüttert worden seien. Ja, sie gehen sogar so weit zu behaupten, die kleinen Parteien seien wesentlich schuld am Untergang der Weimarer Republik10. Diese Behauptungen sind ebenso dreist wie absurd. Die Verfechter der Sperrklausel wollen offensichtlich von der Tatsache ablenken, daß es gerade heute vorwiegend in der CDU/CSU zusaanmengeschlossene und hinter ihr stehende politische und wirtschaftliche Kräfte waren, die durch .die Finanzierung der Nazipartei, durch deren moralische und politische Unterstützung und schließlich durch die Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz der Weimarer Demokratie das Grab gegraben haben. Daß die Ursachen für das Versagen der Weimarer Formal-Demokratie ganz andere waren, als die CDU/CSU zu behaupten wagt, ist historisch nachgewiesen und braucht hier nicht wiederholt zu werden11. Der Gedanke der sog. Splitterparteienbekämpfung ist nicht neu. Schon Mitte der 20er Jahre wurden in einige Wahlgesetze Bestimmungen auf genommen, die gewisse Erschwernisse wenn auch nur in ganz eng begrenztem Umfang für die Zulassung bei der Mandatsverteilung aufstellten. Dennoch wurden diese Bestimmungen zu einem großen Teil durch die Rechtsprechung insbesondere des Staatsgerichtshofs für verfassungswidrig erklärt12. Das eigentliche Ziel dieser Bestimmungen war es, die Macht und den Einfluß der reaktionären bürgerlichen Parteien zu stärken; durch die in diesen Bestimmungen enthaltene Drohung, aus . dem Reichstag ausgeschlossen zu werden, sollte einmal ein weiteres 8 vgl. § 6 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mal 1956 (BGBl. I S. 383 ff). 9 Scharnberg (CDU/CSU), 2. Deutscher Bundestag, 191. Sitzung vom 7. Februar 1957, Protokoll S. 10888. 10 vgl. z. B. die Ausführungen von Scharnberg, 1. Deutscher Bundestag, 254. Sitzung vom 18. März 1953, Protokoll S. 12203. 11 vgl. Grotewohl, Dreißig Jahre später, Berlin 1948; vgl. ferner auch Wheeler-Bennett, Du Nemesis der Macht, Düsseldorf 1954. 12 vgl. z. B. Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 22. März 1929 über das Württembergische Landtagswahlgesetz vom 4.' April 1929 (Lammers/Simon, Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, Berlin 1930, Bd. II, S. 136 ff.). 437;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 437 (NJ DDR 1957, S. 437) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 437 (NJ DDR 1957, S. 437)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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