Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 436

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 436 (NJ DDR 1957, S. 436); mit Rücksicht auf die nach § 24 Abs. 1 einbezogenen Verfahren ein gegenüber der früheren Rechtsprechung erhöhter Streitwert und außerdem nach unten begrenzt ist, die einstweiligen Anordnungen schon berücksichtigt sind. Würde dem Anwalt für das Anordnungsverfahren noch eine besondere Gebühr bewilligt, so würde das auf eine doppelte Honorierung hinauslaufen, es sei denn, man wollte was aber mit dem Sinn des für Gerichts- und Anwaltsgebühren gleichmäßig geltenden Gesamtstreitwertes und mit der dadurch herbeigeführten Vereinfachung unvereinbar ist in den Fällen, wo dem Anwalt eine besondere Anordnungsgebühr bewilligt wird, den Gesamtstreitwert für die übrigen Anwaltsgebühren etwas niedriger, d. h., ohne Berücksichtigung der einstweiligen Anordnungen bemessen eine auch rechnerisch unmögliche Aufgabe. Ferner: Nach welchem Streitwert sollte die besondere anwaltliche Anordnungsgebühr berechnet werden, und wer sollte den Streitwert dafür festsetzen? Das OG spricht im zweiten Absatz der Entscheidung selbst aus, daß das Gericht für die Nebenansprüche keinen Streitwert festsetzen kann. Von' selbst versteht sich aber dieser Streitwert nicht, wenn man nicht etwa der Meinung ist, die Anwaltsgebühren für eine einstweilige Anordnung sollten nach dem Gesamtstreitwert berechnet werden. Daß dies letzte nicht zutreffen kann, ergibt sich daraus, daß es sich bei einstweiligen Anordnungen oft um Kleinigkeiten, z. B. Offenhalten eines Zimmers und dergleichen, handelt. Aus dem Gerichts- kostengesetz kann für die Bemessung des Streitwertes nichts entnommen werden; denn die dort etwa in Frage kommenden Bestimmungen gelten nicht mehr. Auch gebührentechnisch führt also die Zubilligung einer Anwaltsgebühr für die einstweiligen Anordnungen zu unlösbaren Schwierigkeiten, und das kann auch nicht anders sein, weil sie überhaupt mit den Bestimmungen der EheVerfO nicht vereinbar ist. Schließlich sei noch auf einen weiteren Umstand hingewiesen, der auch für die hier vertretene Meinung spricht. Der jetzt in Ehesachen geltende Streitwert ist ein Einheitswert und bringt, wie alle vereinheitlichenden Normierungen, der Einfachheit zuliebe in manchen Fällen gewisse Unbilligkeiten mit sich. Sind z. B. mit dem Eheprozeß besonders viele und verwickelte Nebenverfahren, vielleicht auch einstweilige Anordnungen, verbunden, so entsteht dadurch für Gericht und Anwalt eine solche Mehrbelastung, daß der Einheitsstreitwert bzw. die danach zu treffende Kostenregelung der aufgewendeten Mühe nicht gerecht wird. Umgekehrt sind in den Fällen, wo der Eheprozeß ohne alle Nebenfragen geführt wird, die Gebühren des Gerichts und des Anwalts verhältnismäßig hoch. Da die mittleren Fälle überwiegen und die extremen Fälle sich aus-gleichen, entspricht im ganzen genommen die jetzige Regelung der Billigkeit und hat vor allem den Vorzüg der Einfachheit. Aus dem Geist der Einheitlichkeit und Einfachheit sollte also auch die hier behandelte Streitfrage beurteilt werden. Recht und Justiz in der ßundesrepublik Die Funktion der Sperrklauseln im Wahlrecht und ihre Grundgesetzwidrigkeit Von KARL-HEINZ WERNER, vnss. Aspirant am Institut für Staats- und Verwaltwngsrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die herrschenden Kräfte in der Bundesrepublik sind bestrebt, das Wahlrecht so zu gestalten, daß die Machtstellung des reaktionären Adenauer-Regimes erhalten bleibt. Vor allem sollen jene politischen Kräfte von der Mitwirkung an der Staatswillensbildung ausgeschlossen werden, die entschieden gegen die Politik des herrschenden Regimes auftreten und die eine Wende in der Politik der Bundesrepublik herbeiführen wollen. Demgegenüber soll den die Bundesrepublik seit ihrer Gründung beherrschenden reaktionären Kräften eine ihrem Stimmenanteil nicht entsprechende, übermäßige Vertretung im Bundestag verschafft und so -mit Hilfe des Wahlrechts die Kontinuität ihrer Herrschaft gesichert werden. Trägerin dieser antidemokratischen Wahlrechtspolitik ist die CDU/CSU, die führende Partei des deutschen Monopolkapitals. Das Ziel der Wahlrechtspolitik der imperialistischen Kräfte ist letztlich die Erhaltung der auf den gegebenen Eigentumsverhältnissen basierenden monopolkapitalistischen Gesellschaftsordnung. Gegenwärtig kommt es diesen reaktionären Kräften vor allem darauf an, die Vormachtstellung der CDU/CSU als der konsequentesten Verfechterin der NATO-Poli-tik zu erhalten, damit die Politik der Remilitarisierung, die allein den Interessen der am Rüstungsgeschäft verdienenden Monopole entspricht, fortgesetzt werden kann. Unter Mißachtung der durch das Grundgesetz gezogenen Grenzen für die Wahlrechtsgestaltung in der Bundesrepublik unternimmt es die Adenauer-CDU, das Wahlgesetz ihrem Machtstreben dienstbar zu machen. Sie verletzt die Grundsätze der Verfassung, weil sonst der Fortbestand ihrer Herrschaft gefährdet wäre. Das Bestreben der durch die CDU/CSU repräsentierten imperialistischen Kräfte, unter Verletzung demokratischer Prinzipien des Grundgesetzes den Willen des Volkes zu verfälschen, äußert sich u. a. in der Einführung von Sperrklauseln. * Durch die Sperrklausel werden die Parteien, die nicht einen bestimmten Hundertsatz der abgegebenen gültigen Wählerstimmen oder eine bestimmte Anzahl Wahlkreismandate errungen haben, von der Mandatsverteilung ausgeschlossen. Die Mandate, die diesen Parteien auf Grund der für sie abgegebenen Wählerstimmen rechtmäßig zustehen, werden so fast ausschließlich von den Parteien mit den höchsten Stimmenzahlen, also insbesondere von der CDU/CSU, eingenommen. Die Einführung von Sperrklauseln war aber stets nur eine Mindestforderung der CDU/CSU. Ihr eigentlicher Plan für die Wahlrechtsgestaltung ist die Einführung der relativen Mehrheitswahl. Im Rahmen dieses Wahlverfahrens haben Sperrklauseln keine Bedeutung, da ohnehin alle kleineren Parteien von der Mandatsverteilung ausgeschlossen bleiben. Sperrklauseln haben Bedeutung nur im Rahmen eines Verhältniswahlrechts bzw. bei Mischsystemen im Bereich des Abschnitts der Verhältniswahl. Die CDU/CSU trat deshalb immer dann mit besonderem Nachdruck für die Einführung von Sperrklauseln ein, wenn sich ihre weitergehenden Wahlrechtspläne als nicht realisierbar erwiesen. Auf Initiative und auf Betreiben der CDU/CSU sind bisher in alle Wahlgesetze für die Wahl zum Bundestag Sperrklauseln aufgenommen worden. Das Wahlgesetz für den 1. Bundestag enthält zwar in der vom Parlamentarischen Rat verabschiedeten Fassung keine Sperrklausel, denn die von der CDU/ CSU vorgebrachten Anträge auf Einführung einer Sperrklausel wurden in den Gremien des Parlamentarischen Rates zurückgewiesen. Die CDU/CSU gedächte sich jedoch dieser Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers nicht zu beugen, denn sie befürchtete, daß bei einer vollen proportionalen Verteilung der Mandate die Bildung einer Regierung aus den Parteien, die das Wiedererstehen des deutschen Imperialismus förderten und die eine restau-rative Entwicklung in dem zu gründenden westdeutschen Separatstaat erstrebten, erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Wie begründet diese Befürchtungen waren, zeigt die Tatsache, daß im wesent- 436;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 436 (NJ DDR 1957, S. 436) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 436 (NJ DDR 1957, S. 436)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hinsichtlich der möglichen Ausnutzung solcher Erscheinungsformen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu bringen und auf dieser Grundlage objektive und begründete Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. Die Zusammenarbeit im Untersuchungsstadium ist unverändert als im wesentlichen gut einzuschätzen. In Einzelfällen fehlt mitunter noch die Bereitschaft, bei Festnahmen auf frischer Tat usv sowie unter zielstrebiger Ausnutzung politisch-operativer Überprüfungsmöglichkeiten sind wahre Untersuchungsergebnisse zu erarbeiten und im Ermittlungsverfahren in strafprozessual vorgeschriebener Form auszuweisen.

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