Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 435

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 435 (NJ DDR 1957, S. 435); nahmen abgesehen keine besonderen Gebühren für verbundene Ansprüche gemäß § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 EheVerfO (Sorge, Unterhalt, vermögensrechtliche Ansprüche, Ehewohnung) und für Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen berechnet werden, so bedeutet das, daß alle diese Nebenverfahren unter den nach § 23 Abs. 1 zu berechnenden Streitwert fallen, d. h. daß dieser Streitwert ein Gesamt Streitwert ist, neben dem keine besonderen Streitwerte für die genannten Ansprüche festgesetzt werden dürfen. Diese Folgerung zieht auch das OG, wobei es aber ohne einen Grund dafür anzugeben bei der Anführung der nach § 24 EheVerfO unter den Gesamtstreitwert fallenden Nebenansprüche nur die Verfahren nach § 13 EheVerfO (§ 24 Abs. 1 Ziff. 1 und 2) erwähnt, die dort unter Ziff. 3 angeführten einstweiligen Anordnungen, auf die es ja gerade ankommt, auffälligerweise wegläßt. Hier scheint sich zum ersten Mal das Ergebnis der Entscheidung Herausnahme der einstweiligen Anordnungen aus dem Gesamtstreitwert hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren abzuzeichnen. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb hinsichtlich der Einbeziehung in den Gesamtstreitwert und damit des Ausschlusses einer Sondergebühr die einstweiligen Anordnungen anders behandelt werden sollten und könnten als die in § 24 unter Ziff. 1 und 2 genannten Verfahren. Weder aus der Fassung des § 24 noch einer anderen gesetzlichen Bestimmung, noch aus dem Wesen des Anordnungsverfahrens oder der dabei entwickelten Gerichtsund Anwaltstätigkeit läßt sich ein Anhalt für eine unterschiedliche Behandlung herleiten. Im Gegenteil ergibt der ganz eindeutige Wortlaut des § 24 und seine Verknüpfung mit § 23 zweifelsfrei, daß die einstweiligen Anordnungen in den Gesamtstreitwert ebenso unlösbar einbezogen sind wie die in § 24 Ziff. 1 und 2 genannten Verfahren. Logischerweise müssen § 23 Abs. 1 und § 24 dergestalt in Verbindung stehen, daß der in § 23 bestimmte Gesamtstreitwert (und Mindest Streitwert!) deshalb in dieser Höhe bemessen ist, weü er die in § 24 Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Verfahren mit umfaßt; würde eines dieser Verfahren, mögen es nun beispielsweise die Unterhaltsansprüche oder aber auch die einstweiligen Anordnungen sein, nicht von dem Gesamtstreitwert ergriffen, so würde dieser niedriger bemessen worden sein, als es in § 23 geschehen ist. Bei alledem handelt es sich um den Streitwert für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Dieser ist aber, wie auch das OG feststellt, nach § 11 RAGebO gleichzeitig für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebend. Demgemäß muß der Gesamtstreitwert des § 23 unter Ausschluß von Sondergebühren für die in § 24 genannten Verfahren auch für die Anwaltsgebühren gelten, es sei denn, daß diese Folgerung durch eine gesetzliche Bestimmung ausgeschlossen oder modifiziert würde. Diese Meinung vertritt, soweit die besprochene Entscheidung erkennen läßt, auch das OG, aber nur für die in § 24 unter Ziff. 1 und 2 EheVerfO bezeichneten Verfahren (Sorge, Unterhalt, eheliche Vermögensansprüche, Ehewohnung). Die Gebühren für die Anordnungsverfahren sollen, wie im dritten Absatz der Entscheidung ausgeführt wird, anders behandelt werden, weil nach § 11 RAGebO „nur die sich aus § 23 Abs. 1 EheVerfO ergebende Berechnung des Streitwerts für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebend sei, nicht aber für die Entstehung und Berechnung der dem Anwalt für die jeweils von ihm geleisteten Dienste zustehenden Gebührensätze selbst“. Dieser Satz ist m. E. unklar; er verkennt, daß es sich, wie § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 ergibt, hier wie dort um eine Frage des Streitwerts, nicht aber um eine solche der Gebührenberechnung handelt, so daß im Grunde der der Entscheidung vorangestellte erste Leitsatz schon den zweiten Leitsatz ausschließt. Daß sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, ändert hieran nichts; hinsichtlich der Art der anwaltlichen Dienste besteht, wie oben schon erwähnt, kein Unterschied zwischen dem Anordnungsverfahren und beispielsweise dem Unterhaltsverfahren, und dasselbe gilt hinsichtlich der „Entstehung und Berechnung“ der diesbezüglichen Gebührensätze. Wenn die insoweit vom OG gegebene Begründung stichhaltig wäre, so müßte sie auch für die \ verbundenen Verfahren nach § 24 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 gelten; das nimmt aber das OG selbst nicht an. Wenn das OG zur weiteren Begründung des zweiten Leitsatzes bemerkt, daß die RAGebO keine Bestimmung enthält, die ähnlich wie § 11 RAGebO auf die Anwendung des § 24 Abs. 1 Ziff. 3 oder auf eine im GKG enthaltene entsprechende Bestimmung hinweist, so ist dazu zu bemerken, daß naturgemäß § 11 RAGebO auf die Anwendung des § 24 Abs. 1 Ziff. 3 nicht hinweist, aber ebensowenig weist er auf die des § 24 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 hin. Das ist auch gar nicht nötig; denn er verweist auf den Gerichtsgebührenstreitwert im allgemeinen und deshalb kommt es, wie immer wieder zu betonen ist, nur darauf an, welche Verfahren der „für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebende“ festgesetzte Streitwert umfaßt. Darüber kann aber nach der Fassung der §§ 23 und 24 EheVerfO kein Zweifel sein; der dort statuierte Streitwert umfaßt neben der eigentlichen Ehesache die einstweiligen Anordnungen ebenso wie die Unterhaltsansprüche oder das Hausratsverfahren uisw. Wenn sich schließlich das OG, um die unterschiedliche Behandlung der in § 24 Abs. 1 Ziff. 3 genannten einstweiligen Anordnungen einerseits und der verbundenen Verfahren nach § 24 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 andererseits zu begründen, auf § 28 a RAGebO bezieht, welcher „unabhängig von § 33 a GKG die Gebühren des Anwalts regelt“, so ist demgegenüber zunächst darauf hinzuweisen, daß die beiden Bestimmungen keineswegs voneinander unabhängig sind, sondern schon ihrer Entstehung nach in engster Verbindung stehen, insofern beide durch die zweite DurchführungsVO vom 28. September 1938 zum Ehegesetz vom 6. Juli 1938 eingefügt worden sind. Das mußte geschehen, um nach der mit dem erwähnten Ehegesetz von 1938 verbundenen Einführung der einstweiligen Anordnungen (statt der früher in § 627 ZPO vorgesehenen einstweiligen Verfügungen vgl. § 39 der 1. DVO zum EheG) die Erhebung von Gerichts- und Anwaltsgebühren für die Anordnungsverfahren überhaupt erst zu ermöglichen. Gleichzeitig mußten die §§ 10 und 35 GKG abgeändert werden. Nun ist allerdings bei Erlaß der Eheverfahrensordnung der § 28 a RAGebO nicht aufgehoben worden, aber ebensowenig sind die §§ 33 a, 10, 35 GKG aufgehoben bzw. die darin erfolgten Änderungen rückgängig gemacht worden. Hinsichtlich aller dieser Bestimmungen konnte von einer Aufhebung abgesehen werden, weil sie alle gleichmäßig durch die Einführung des Gesamtstreitwertes nach §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 EheVerfO gegenstandslos geworden sind. Dies entspricht der gesetzgeberischen Praxis, wie ja z. B. die Erwähnung der Beschwerde nach § 627 Abs. 4 ZPO in § 38 GKG (gleichfalls eine Änderung durch die 2. DVO vom 28. September 1938) auch nicht gestrichen worden ist, obwohl es eine Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen nach der Neufassung des § 627 ZPO nicht mehr gibt. Es trifft auch nicht zu, daß § 28 a RAGebO „die Gebühren des Anwalts regelt“. Er bestimmte vielmehr aus den oben angegebenen Gründen nur, daß das Anordnungsverfahren für die Berechnung der Anwaltsgebühren als besonderer Rechtsstreit gelten sollte. Wollte man aber die Frage des Entstehens von Anwaltsgebühren auf das Kriterium des „besonderen Rechtsstreits“ abstellen, dann müßten für Unterhaltsansprüche und die übrigen in § 24 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Verfahren erst recht auch jetzt noch besondere Anwaltsgebühren erwachsen; denn diese Verfahren gelten nicht bloß als besonderer Rechtsstreit, sondern sie s i n d wirklich solche. Weil nach alledem die hier behandelte Streitfrage keine Frage der Gebührenberechnung, sondern eine, solche des Streitwerts ist, und weil der Gesamtstreitwert in Ehesachen nach §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 außer den Verfahren nach § 24 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 auch die einstweiligen Anordnungen umfaßt, handelt es sich nicht, wie am Schluß der besprochenen Entscheidung ausgeführt wird, um eine analoge Anwendung des § 24 Abs. 1 Ziff. 3, sondern der § 28 a RAGebO ist in gleicher Weise wie die 'anderen oben angeführten Bestimmungen der 2. DVO zum EheG von 1938 gegenstandslos geworden, und seine Nichtanwendung kann daher auch, keine Gesetzesverletzung darstellen. Das hieraus folgende Ergebnis im Anordnungsverfahren erwachsen keine besonderen Anwaltsgebühren ist die logische Folge des. Umstandes, daß bei dem Gesamtstreitwert des § 23 Abs. 1, der ja eben 435;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 435 (NJ DDR 1957, S. 435) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 435 (NJ DDR 1957, S. 435)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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