Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 433

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 433 (NJ DDR 1957, S. 433); von Untersuchungs- und Strafgefangenen getrennt zu halten sind eine Forderung, die nicht immer eingehalten werden konnte ■, so ist die zivilprozessuale Haft im Ergebnis doch eine Einrichtung, die sich mit unserer sozialistischen Rechtsordnung nicht vereinbaren läßt. Der Offenbarungseid unseres Zivilprozeßrechts in seiner heutigen Form war unter kapitalistischen Verhältnissen nicht nur ein Mittel, die Erfüllung zivilrechtlicher Verpflichtungen zu erzwingen. Das Verfahren wurde vielmehr auch weitgehend als wirtschaftliche Waffe im Konkurrenzkampf des großen und mittleren Kapitals gegen den Mittelstand ausgenutzt; denn es bot die Möglichkeit, den Konkurrenten wirtschaftlich unmöglich zu machen und seine Existenz zu vernichten. Die Wirkung der Eintragung in die „schwarze Liste“ untergrub nämlich erfahrungsgemäß den geschäftlichen Ruf und die Kreditfähigkeit des Eingetragenen. Diese Erschütterung der Existenzgrundlage des Schuldners konnte auch durch die Löschung im Schuldnerverzeichnis niemals vollständig beseitigt werden und war daher oftmals die Ursache für ein nachfolgendes Konkursverfahren. Es ist daher kein Wunder, daß im kapitalistischen Deutschland allen Bestrebungen zur Beseitigung des Offenbarungseides ein unüberwindlicher Widerstand entgegengesetzt wurde1. Bereits wenige Jahre nach dem Inkrafttreten der ZPO wurden im Gegenteil zahlreiche Stimmen laut, die ihre Unzufriedenheit mit der zivilprozeßrechtlichen Regelung des Offenbarungseides und seines Verfahrens ausdrückten2. Derartige Kritiken, die im wesentlichen die Interessen der Gläubiger stärker in den Vordergrund gerückt sehen wollten, wurden u. a. von den „Ältesten der berliner Kaufmannschaft“3, dem Verband der Vereine Creditreform e. V. und mehreren Industrie- und Handelskammern vorgebracht. Die grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik führt zu der Frage, ob der Offenbarungseid und das untrennbar mit ihm verbundene Verfahren seiner Erzwingung durch Haft in unserer Rechtsordnung noch eine Daseinsberechtigung haben. Die Erfahrungen anderer sozialistischer Länder, z. B. der UdSSR, der CSR usw., zeigen jedenfalls, daß eine Zwangsvollstreckung auch möglich ist, ohne daß von dem Schuldner ein Eid über seine Vermögensverhältnisse verlangt oder die Haft als zivilprozessuale Zwangsmaßnahme angedroht wird. In der Deutschen Demokratischen Republik ist seit der Überwindung der ersten Nachkriegs jahre der 1 Huyke, Offenbarungseid und Haft im Zivilprozeß, Berlin 1930, S. 16/17. 2 Schwalm, Der Vollstreckungseid (Leipziger rechtswissenschaftliche Studien, Heft 46), Leipzig 1930, S. 92 ff. s Nach Schwalm, a. a. O., enthält die Eingabe der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin vom 26. Oktober 1910 (ergänzt durch Eingabe vom 21. Dezember 1911) folgende Vorschläge: „A. Es soll eine Auskunftspflicht des Schuldners im Offenbarungseidsverfahren auch über diejenigen veräußerten Gegenstände festgestellt werden, die der Gläubiger durch Anfechtung erlangen möchte, also vor allem über Sicherungsübereignungen und ähnliche Verkäufe. B. Der Haftkostenvorsehuß (§ 911 ZPO) soll nur von Woche zu Woche geleistet werden. C. Der verhaftete Schuldner soll nicht die unverzügliche Abnahme des Eides, sondern nur die sofortige Anberaumung eines Termins zu verlangen haben, zu dem dann der Gläubiger zu laden ist. D. Bei der Eidesabnahme soll ein Vollstreckungsbeamter zugegen sein oder wenigstens herbeigeholt werden können, um einen sofortigen Pfändungsantrag des Gläubigers unverzüglich zur Ausführung zu bringen. E. Dem Richter soll die Befugnis gegeben werden, in Fällen, in denen er es für nötig erachtet, ein amtliches Vermögensverzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen. F. Es wird die gesetzliche Feststellung der jederzeitigen Ergänzungsmöglichkeit eines ungenauen Vermögensverzeieh-nisses durch den Schuldner gefordert. G. Dem Richter soll unter Umständen das Recht gegeben werden, die Leistung des Eides vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses anzuordnen, durch den Einwendungen des Schuldners zurückgewiesen sind. H. Zur Anwendung des § 903 Abs. 1 ZPO soll es genügen, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Sachlage in bezug auf das Einkommen oder das Vermögen des Schuldners sich gebessert hat. I. Die fünfjährige Frist des § 913 ZPO soll auf drei Jahre ermäßigt werden. K. Der Gläubiger des Schuldners, der einem anderen Gläubiger gegenüber den Offenbarungseid geleistet hat, soll das Recht auf Abschrift des Vermögensverzeichnisses erhalten.“ Lebensstandard der Bevölkerung ständig gestiegen. So ist z. B. die Jahresbruttolohnsumme sämtlicher Wirtschaftsbereiche in der Zeit von 1950 bis 1955 von 15 250 386 TDM auf 25 530 414 TDM gestiegen, während der Lebenshaltungskostenindex in der gleichen Zeit von 100 auf 62,2 gesunken ist (1950 = 100)4. Hinzu kommt, daß in der Deutschen Demokratischen Republik jedem Bürger das Recht auf Arbeit verbürgt ist und jeder die Möglichkeit hat, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz zu bekommen. All dies hat nicht nur zu einer Erhöhung der Kaufkraft beigetragen, sondern auch dazu geführt, daß die Offenbarungseidsverfahren zurückgegangen sind, weil es für den Gläubiger einfacher ist, seine Forderungen im Wege der Pfändung des Arbeitseinkommens beizutreiben. Dies wurde bei einer Nachprüfung der Offenbarungseidsverfahren in mehreren Kreisen dadurch bestätigt, daß die Offenbarungseidsverfahren sich vorwiegend gegen Gewerbetreibende, Einzelhändler und andere Bevölkerungskreise richteten, die nicht in einem festen Arbeitsrechtsverhältnis stehen. Aber auch hier ist infolge der sich ständig festigenden wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bei Handwerksbetrieben, ein allmählicher Rückgang der Zahl der Verfahren bereits erkennbar. II Da die Zwangsvollstreckung ein Teil des Zivilprozesses ist, kann sie nur dip gleichen Aufgaben und den gleichen Inhalt haben wie unsere Rechtsprechung selbst5. Dabei ist die in § 2 Abs. 2 GVG genannte Aufgabe der Gerichte, alle Bürger in ihrem beruflichen und persönlichen Leben zu einem verantwortungsbewußten Verhalten und zur gewissenhaften Befolgung der Gesetze zu erziehen, auch für die gerichtliche Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung von besonderer Bedeutung. Der sozialistische Staat und seine Gesetzlichkeit verlangen von jedem Bürger, daß Verträge eingehalten und Schulden beglichen werden und daß die Bürger vor allem den Entscheidungen der Gerichte in vollem Umfang nachkommen. Es ist deshalb selbstverständlich, daß auch das Zwangsvollstreckungsrecht eines sozialistischen Staates dem Gläubiger einer Forderung die Möglichkeit geben muß, sich staatlicher Hilfe bei der Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung zu bedienen. Hierzu gehört es, daß der Gläubiger in den Fällen, in denen eine Zwangsvollstreckung ergebnislos verlaufen ist, die Möglichkeit haben muß, sich davon zu überzeugen, ob der Schuldner tatsächlich nicht in der Lage ist, seine Forderungen zu befriedigen. Ebenso, wie es auch in einem sozialistischen Staat nicht unbedingt Aufgabe der Gerichte ist, von Amts wegen die zivilrechtlichen Streitigkeiten der Bürger untereinander zu klären, ist es auch nicht erforderlich, die Zwangsvollstreckung von Amts wegen u. U. gegen den Willen des Gläubigers einzuleiten und durchzuführen. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung und die Entscheidung darüber, ob sie bis zu Ende durchgeführt werden soll, muß deshalb auch in einem sozialistischen Staat dem Gläubiger Vorbehalten bleiben. Zeigt sich jedoch im Verlaufe der Zwangsvollstreckung, daß eine Pfändung nicht möglich ist, weil der Schuldner angeblich vermögenslos oder aus anderen Gründen nicht, leistungsfähig ist, oder weil er böswillig Vermögenswerte verheimlicht, so muß es dem Gläubiger möglich sein, mit Hilfe des Gerichts den Schuldner zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse zu zwingen. Nach unserer Auffassung ist es in diesen Fällen nur folgerichtig, wenn der Gerichtsvollzieher als Organ des Gerichts, das den Gläubiger bei der Durchsetzung seiner gerichtlich festgestellten Forderung zu unterstützen hat, die Vermögensverhältnisse des Schuldners näher untersucht, um festzustellen, ob tatsächlich Leistungsunfähigkeit oder aber Böswilligkeit des Schuldners vorliegen. Aus diesem Grunde sollte der Gerichtsvollzieher, ähnlich wie dies auch in anderen sozialistischen Staaten geregelt ist, das Recht erhalten, auf Antrag des Gläubigers vom Schuldner ein 4 vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1955, S. 90 ff. 5 vgl. Artzt, NJ 1953 S. 436. 433;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 433 (NJ DDR 1957, S. 433) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 433 (NJ DDR 1957, S. 433)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch den Leiter. Die anforderungsgerechte Untersuchungsplanung gewährleistet darüber hinaus eine hohe Wirksamkeit der vorgangsbezogenen Zusammenarbeit mit operativen Linien und Diensteinheiten sowie mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung und die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit verantwortlich ist. Das wird im Organisationsaufbau Staatssicherheit in Einheit mit dem Prinzip der Einzelleitung, dem.

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