Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 430 (NJ DDR 1957, S. 430); Für die Anwendung des Adhäsionsverfahrens in Jugendstrafsachen - Von HEINZ BUCH, beauftr. Dozent am Institut für Zivilrecht, und CHARLOTTE WESNER, wiss. Oberassistentin am Institut für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die in der „Neuen Justiz“ in den letzten Monaten geführte Diskussion, insbesondere der Beitrag von Müller und Patzer1, gibt uns Veranlassung, noch einmal zu der Problematik des Adhäsionsverfahrens in Jugendstrafsachen Stellung zu nehmen. Die an der Diskussion Beteiligten haben sich sowohl für als auch gegen die Anwendung dieser besonderen Verfahrensart im Verfahren gegen Jugendliche ausgesprochen1 2. Dabei haben die Gegner der Anwendung der §§ 268 ff. StPO im Jugendstrafverfahren mit Ausnahme von Müller und Patzer die gesetzliche Regelung meist völlig außer acht gelassen und nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre Meinung de lege ferenda vertreten. Diese Diskussion hat zu einer Desorientierung der Praxis geführt. Es gibt gegenwärtig noch eine ganze Reihe von Jugendgerichten, die das Adhäsionsverfahren im Jugendgerichtsverfahren überhaupt nicht anwenden. Das widerspricht dem Gesetz. Eine positiv-rechtliche Regelung, welche die Anwendung der §§ 268 ff. StPO im Jugendstrafverfahren ausschließt, gibt es nicht, Im Gegenteil: Zwar bestimmte das am 1. Juni 1952 in Kraft getretene Jugendgerichtsgesetz in § 50 Abs. 2, daß die Vorschriften über die Entschädigung des Verletzten im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewandt werden, jedoch wurde diese Vorschrift durch § 3 Abs. 3 EGStPO ausdrücklich wieder aufgehoben3. Das bedeutet, daß der Gesetzgeber zum mindesten zur Zeit der Schaffung der StPO den Standpunkt vertrat, daß diese besondere Verfahrensart innerhalb des Jugendstrafverfahrens angewandt werden sollte. U. E. ist es auch unter den gegenwärtigen Bedingungen der gesellschaftlichen Entwicklung in der DDR erforderlich, die Anwendung des Adhäsionsverfahrens in Jugendstrafsachen zuzulassen. Die bisher geführte Diskussion, besonders auch die von Müller/ Patzer vorgebrachten Argumente, können nicht davon überzeugen, daß der Ausschluß des Adhäsionsverfahrens erforderlich sei4. I Die Ablehnung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens innerhalb der Verfahren gegen Jugendliche wird von allen Autoren bis auf P a s s o n damit begründet, daß dieses mit dem das gesamte Jugendstrafverfahren beherrschenden Erziehungsgedanken nicht vereinbar sei. Wenn die große Bedeutung der erzieherischen Seite des Jugendstrafrechts auch nicht im geringsten geschmälert werden soll, so halten wir eine solche Auffassung doch für zu einseitig und damit für unrichtig; sie negiert die auch dem Jugendstrafrecht innewohnende Schutzfunktion. Auf diese Seite der Sache hat Jahn mit Recht hingewiesen. Die Präambel des Jugendgerichtsgesetzes stellt dem Jugendstreifverfahren die Aufgabe, sowohl die Errungenschaften unseres Staates der Arbeiter und Bauern vor schädlichen Handlungen zu schützen als auch die Jugendlichen, die gegen die Gesetze verstoßen haben, zu vollwertigen Bürgern unseres Staates zu erziehen. Die Mittel dazu sind die Erziehungsmaßnahmen und die Strafe, wobei den Erziehungsmaßnahmen der Vorzug vor der Strafe zu geben ist. Das heißt also: Aufgabe aller Jugendstrafverfahren ist Schutz unserer Errungenschaften und Erziehung der Jugendlichen. Das Gericht hat dann jeweils zu prüfen, mit welchen Mitteln (Erziehungsmaßnahme oder Strafe) diese 1 vgl. NJ 1956 S. 748 ff. 2 vgl. Jahn, NJ 1956 S. 411; Passon, NJ 1956 S. 341; Bretfeld/ Wesner, NJ 1956 S. 637. 3 Damit entfallen nicht nur alle Erwägungen ln der Richtung, daß zum Zeitpunkt des Erlasses des JGG ein Bedürfnis zum Ausschluß des Adhäsionsverfahrens für das Jugendstrafverfahren nicht bestanden habe; es ergibt sich daraus auch, daß die mit der Ausarbeitung des JGG und der StPO beauftragten Kommissionen nicht nebeneinander tätig waren, sondern die Hauptprobleme der Gesetze miteinander besprochen haben. 4. vgl. dazu auch das Urteil des OG vom 15. Januar 1957 in NJ 1957 S. 154. Aufgabe zu lösen ist. Beide Sanktionen dienen gleichermaßen den Zielen des Jugendgerichtsgesetzes, wobei entsprechend dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit die eine Seite Erziehung oder die andere Schutz etwas mehr in den Vordergrund tritt. Das Adhäsionsverfahren dient den gleichen Zielen. Es hat die Aufgabe, den Schutz unseres gesellschaftlichen Eigentums als der ökonomischen Grundlage unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates in Form der Wiedergutmachung des durch eine strafbare Handlung angerichteten Schadens zu gewährleisten und alle Bürger zur Achtung dieses Eigentums zu erziehen. Die gleiche Aufgabenstellung fällt ihm auch hinsichtlich der anderen Eigentumsarten in der Republik zu. Darum kann diese besondere Verfahrensart auch nicht im Widerspruch zu den innerhalb des Jugendstrafverfahrens zu lösenden Aufgaben stehen. Sehr konkret werden jeweils die eingetretenen Folgen der Verfehlung eines Jugendlichen festgestellt und im Urteil die Verpflichtung zur Ersatzleistung ausgesprochen. Damit greift das Adhäsionsverfahren unterstützend in die Schutzfunktion des Jugendstrafrechts ein. Gerade dieser Umstand spricht u. E. dafür, künftig die §§ 268 ff. StPO im Jugendstrafverfahren häufiger anzuwenden. Die Auffassung, daß das zivilrechtliche Anschlußverfahren der erzieherischen Seite des Jugendstrafverfahrens widerspreche, ist nicht richtig. Wir sind vielmehr der Ansicht, daß auch hier das Adhäsionsverfahren, dem ja selbst erzieherische Aufgaben übertragen sind, sich durchaus günstig auswirkt. Die Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des Adhäsionsverfahrens im Jugendgerichtsverfahren auf treten, sind u. E. nicht größer als im normalen Strafverfahren auch. Wenn die Präambel des Jugendgerichtsgesetzes festlegt, daß der Jugendliche, der gegen die Gesetze verstoßen hat, zu einem vollwertigen Bürger erzogen werden soll, so heißt das: Erziehung zu einem Menschen mit hoher sozialistischer Moral. Das umfaßt im konkreten Fall die Erziehung zur Achtung vor dem Eigentum des Volkes, zur Achtung des Eigentums anderer Bürger wie auch die Erziehung zur Achtung der Gesundheit unserer Bürger. Um das zu erreichen, ist es notwendig, alle Möglichkeiten auszunutzen. Die Gegenmeinung leugnet das. Insbesondere versuchen Müller und Patzer in ihrem Beitrag, die Unvereinbarkeit des Adhäsionsverfahrens mit den Aufgaben des Jugendgerichts Verfahrens zu begründen. Im folgenden soll im einzelnen die Unhaltbarkeit ihrer Thesen nachgewiesen werden. II Zunächst stützen Müller und Patzer ihre das Adhäsionsverfahren ablehnende Haltung darauf, „daß nach dem JGG einem Jügendlichen in Form einer Weisung u. a. die Pflicht zur Wiedergutmachung des Schadens auf erlegt werden kann“ (§ 11 JGG) und weiter darauf, „daß die Verfolgung des zivilrechtlichen Anspruchs des Verletzten im Adhäsionsverfahren möglicherweise erziehungsfeindliche Momente in das Jugend verfahren hineinträgt“. Hierbei lassen sie jedoch den in der Schadensersatzpflicht liegenden Erziehungsfaktor unberücksichtigt. Besonders deutlich wird das dort, wo sie sich mit dem Verhältnis zwischen Schadensersatz nach dem Zivilrecht und Wiedergut-, machung des Schadens nach dem JGG auseinandersetzen. Ihre Untersuchung gipfelt in der Feststellung, daß Schadensersatz und Wiedergutmachung des Schadens „absolut nichts miteinander gemein haben“. Sie sehen bewußt davon ab, daß sowohl Schadensersatz als auch die Wiedergutmachung des Schadens auf die Beseitigung der Tatfolgen gerichtet sind und zu einer Befriedigung der Ansprüche des Verletzten führen können. Diese zwischen Schadensersatz und Wiedergutmachung des Schadens offensichtlich bestehende Übereinstimmung scheint für sie völlig bedeutungslos zu sein. Die Verfasser gehen aber noch weiter. 430;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 430 (NJ DDR 1957, S. 430) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 430 (NJ DDR 1957, S. 430)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Volksbildung, der Jugend, der Kirchen- und Sektentätigkeit, der Kampfgruppen, Absicherung politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte und Sicherung der örtlichen Industrie. Ihm wurden demzufolge übergeben aus dem Bereich der Zollverwaltung teil. Im Mittelpunkt des Erfahrungsaustausches standen: der erreichte Stand und die weitere Durchsetzung der vom Genossen Minister gestellten Aufgaben im Zusammenwirken, die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar.

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