Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 426

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 426 (NJ DDR 1957, S. 426); Scheidung der Jugendstrafkammer in dieser wichtigen Frage nachzuprüfen. Weit wesentlicher für das ungenügende Eingehen auf die individuelle Verfehlung bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ist jedoch die Tatsache, daß wie uneingeschränkt zugestanden wurde nicht immer die erforderliche Klarheit über die Begriffe der geistigen und sittlichen Entwicklungsreife i. S. des § 4 JGG vorhanden ist. Bestehen aber erst einmal eindeutige Vorstellungen über das „Was“ dieser Prüfung, sind Inhalt und Tragweite der hierfür wesentlichen Kriterien bekannt, so bereitet in einfach gelagerten Fällen, in denen keine gröberen psychischen Störungen oder abwegigen Entwicklungstendenzen im bisherigen Verhalten des Jugendlichen aufgetreten sind, die Feststellung der Verstandesreife für den menschlich gereiften und in der Behandlung von Jugendlichen erfahrenen Richter, Staatsanwalt, Angehörigen des Untersuchungsorgans oder der Abteilung Jugendhilfe/ Heimerziehung keine unüberwindlichen Schwierigkeiten. Unumgängliche Voraussetzung ist hierfür allerdings die Ermittlung aller Tatumstände, der Lebensund Familienverhältnisse, seines Werdegangs sowie aller sonstigen Umstände, die zur Beurteilung der körperlichen, geistigen und sittlichen Eigenart des Jugendlichen von Bedeutung sein können. 2. Der gleiche Sachverhalt die Gesellschaftsgefährlichkeit der konkreten Tat , wenn auch unter einem anderen Aspekt als bei der Verstandesreife, ist bei der sittlichen Reife, der zweiten Voraussetzung der Einsichtsfähigkeit, zu prüfen. Die sittliche Reife erfordert einen Stand der sittlichen Entwicklung, der den Jugendlichen befähigt, auch vom Sittlichen her die Gesellschaftsgefährlichkeit seiner Verfehlung einzusehen. Soviel ist entsprechend dem Wortlaut des § 4 JGG unbestritten. Im übrigen jedoch bestehen über den Begriff der sittlichen Reife nur recht unklare oder gar keine Vorstellungen. Es ist deshalb wenig verwunderlich, wenn in den Verfahrensunterlagen und Urteilsgründen von den mehr behaupteten als begründeten Feststellungen, der Jugendliche besitze die sittliche Reife oder sie fehle ihm, einmal abgesehen keinerlei befriedigende, Ausführungen darüber zu finden waren. Lediglich solche ebenso allgemeinen wie ungenauen Formulierungen wie „der Jugendliche wußte, daß die Tat strafwürdig war; daß er nichts stehlen, bzw. sich nicht am Eigentum seiner Mitmenschen vergreifen durfte; daß er für die Tat zur Verantwortung gezogen würde“ u. ä. geben vereinzelt in dieser Beziehung Auskunft. Diese Feststellung gilt selbst für besonders sorgfältige und im Ergebnis zutreffende Sachverständigengutachten. Auch sie helfen in dieser Hinsicht meist nicht weiter, da selbst in ihnen die sittliche Reife kaum näher begründet wird. Diese allgemeine Unsicherheit ist um so bedenklicher, weil das Gericht im Regelfall ohne Sachverständigen entscheiden muß. Ein großer Teil der straffälligen Jugendlichen rekrutiert sich jedoch aus Tätern, bei denen Reifungsdisharmonien bestehen und denen es häufig trotz vorhandener Verstandesreife an der erforderlichen sittlichen Reife mangelt. Wenn auch festgestellt werden kann, daß die Praxis in dieser speziellen Frage gefühlsmäßig in den meisten Fällen zu richtigen Ergebnissen gekommen ist, so ist doch der „gesunde Menschenverstand“ in entwicklungspsychologischen und jugendpsychiatrischen Fragen ein Orientierungsmittel, auf das man sich nur sehr bedingt verlassen kann. Der gesunde Menschenverstand muß vor allem dort scheitern und scheitert tatsächlich regelmäßig auch, wo die Verfehlung mit den Augen des Erwachsenen gesehen ein Ausdruck einer erschreckenden Rücksichtslosigkeit, Roheit, Sinnlosigkeit, Gemeinheit, Gefühllosigkeit und ähnlicher ungewöhnlicher oder unbegreiflicher Momente ist. So war beispielsweise festzustellen, daß zwei 14- und 15jährige Verwahrloste, die Eigentumsdelikte begangen hatten, als besonders raffiniert, verderbt und verworfen beurteilt, ihre Zurechnungsfähigkeit gerade deshalb bejaht und sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden. Es hatte dabei den Anschein, als ob in diesen Fällen zweifelhafter sittlicher Reife solchen Jugendlichen fehlen vielfach gerade wegen ihrer Verwahrlosung die erforderlichen sittlichen Qualitäten die Zurechnungsfähigkeit nicht zuletzt aus dem Grund bejaht wurde, um den Jugendlichen einer besonders nachdrücklichen Korrektur durch Erziehungsmaßnahmen oder Strafe unterziehen zu können; eine Sorge, die mit Rücksicht auf § 4 Abs. 2 JGG unbegründet ist, soweit sie Erziehungsmaßnahmen betrifft. Für solche Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte ist jedoch im Rahmen der Reifeprüfung kein Raum. Sie muß ihren Blick gerade frei halten von den sich aus der Schwere der Verfehlung ergebenden kriminalpolitischen Erwägungen. Diese haben selbstverständlich ihre Berechtigung. Sie dürfen aber erst dann Berücksichtigung finden, wenn die Frage beantwortet ist, ob der Täter zurechnungsfähig ist; und diese Antwort hängt ausschließlich von der Reife des Jugendlichen ab. Welches sind die Kriterien der sittlichen Reife? Um es gleich vorweg zu nehmen: die Meinungen hierüber sind keineswegs einheitlich. Soweit zu dieser Frage überhaupt Stellung genommen wird, versteht man darunter namentlich von psychiatrischer und psychologischer Seite seelische, gemütsmäßige oder auch charakterliche Qualitäten auf einer genügend fortgeschrittenen moralischen Entwicklungsstufe. Diese recht unterschiedlichen Charakteristika werden günstigenfalls dahin zusammengefaßt, daß der Jugendliche auf Grund seiner bisherigen Entwicklung so klare sittliche Vorstellungen erworben haben muß, daß er das rechtlich Beanstandenswerte seiner Tat empfinden kann. Etwas eingehender befaßt sich von psychologischer Seite z. B. Gottschaidt7 mit dieser Frage, wenn er im Rahmen einer Untersuchung über die Jugendverwahrlosung die Unreife der „sozialen Person“ behandelt. Er meint damit ausdrücklich nicht Mängel und Rückstände in der geistigen Entwicklung des Jugendlichen, sondern versteht unter diesem Begriff offensichtlich Persönlichkeitsanteile, die für die sittliche Entwicklung i. S. des § 4 JGG von Bedeutung sind, wenn er von der „charakterlichen und sozialen Haltung“, „der Art der Stellungnahme zu den Anforderungen des sozialen und beruflichen Lebens“ u. ä. Sachverhalten spricht. Soweit sich derartige Formulierungen auch in Sachverständigengutachten finden, werden sie dem Juristen das sei an dieser Stelle offen zugegeben mangels psychologischer oder psychiatrischer Fachkenntnisse selten wirklich weiter helfen, zumal solchen allgemeinen Persönlichkeitsbeurteilungen regelmäßig die für die Reifeprüfung nach § 4 JGG erforderliche Tatbezogenheit fehlt8. 7 Gottschaidt, Probleme der Jugendverwahrlosung, 2. Aufl., Leipzig 1955, in „Schriftenreihe zur Entwicklungspsychologie“, insbesondere S. 50 ff.; vgl. auch von psychiatrischer Seite: Wiede, „Beitrag zur forensisCh-jugendpsychiatrischen Begutachtung“, in „Das deutsche Gesundheitswesen“ 1955 S. 428, der in seinen aufschlußreichen Ausführungen meint: „Die sittliche Reife sollte mehr oder minder dem Begriff der Haltung gleichgesetzt werden.“ a Dieser Mangel hat m. E. seine Ursache nicht selten in der Art und Weise, wie Gutachten angefordert und bei wem sie eingeholt werden. Wichtig ist, daß der Sachverständige nicht nur allgemein nach der Zurechnungsfähigkeit gefragt wird und ihm im übrigen selbst überlassen bleibt, auf welche Fragen er im einzelnen eingeht, sondern darüber hinaus ist ganz genau anzugeben, worauf es dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft insbesondere ankommt. Das setzt selbstverständlich eine umfassende Sachaufklärung über den Tathergang und die Lebensverhältnisse des Jugendlichen voraus, so daß nur die Lösung der psychiatrischen oder psychologischen Schwierigkeiten dem Sachverständigen überlassen bleibt und dieser nicht erst gezwungen ist, eigene Ermittlungen anzustellen. Ganz abgesehen davon, daß hierfür die gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. §§ 63 ff. StPO), wird die mangelhafte Ermittlung die Anfertigung des Gutachtens regelmäßig erheblich verzögern. Aus diesem Grund sollte generell bei Einholung des Gutachtens besonderer Wert auf eine sehr sorgfältige und konkrete Fragestellung gelegt werden. Außerdem darf vom Sachverständigen ohnehin erwartet werden, daß er von sich aus auf weitere Fragen eingeht, wenn diese sich im Verlauf der Begutachtung ergeben. Zum anderen muß einmal ganz deutlich ausgesprochen werden, daß sich zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit Jugendlicher nach § 4 JGG bzw. § 51 StGB nicht jeder Psychiater oder Psychologe eignet. Genauso wie auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts gewisse Spezialkenntnisse erforderlich sind, gilt das auch für die Jugendpsychiatrie und Entwicklungspsychologie. Dieser Grundsatz ist in Fachkreisen allgemein anerkannt. Aus diesem Grund möchte ich anregen, daß vom Ministerium der Justiz in Verbindung mit dem Ministerium für Gesundheitswesen eine Liste der für diese Prüfung geeigneten Sachverständigen bekanntgegeben wird. Auf diese Weise ließe sich mancher von verantwortungsbewußten Praktikern als ernst empfundene Mangel beheben. 426;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 426 (NJ DDR 1957, S. 426) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 426 (NJ DDR 1957, S. 426)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland an -streben und bei denen in diesem Zusammenhang Vordcchtogründe für feindlich-nogative Handlungen, wie Vorbindungsoufnahmen zu staatlichen Einrichtungen in der.

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