Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 420 (NJ DDR 1957, S. 420); Zuweilen verfallen die Verfasser in den Fehler, Fragen zu behandeln, die so spezieller Natur sind, daß sie besser in einer besonderen Arbeit zu klären wären. Ob sich z. B. das Tatbestandsmerkmal „Kind“ in § 170 d StGB auch auf Jugendliche über 14 Jahre ausdehnen läßt (S. 132), dürfte sehr zweifelhaft sein. Derartige Meinungen ohne eine wirklich stichhaltige Begründung in einer populärwissenschaftlichen Schrift zu vertreten, kann sich unter Umständen negativ auf das Vertrauen in unsere demokratische Gesetzlichkeit auswirken. Zuzustimmen ist den Verfassern allerdings, wenn sie für den Fall einer gesetzlichen Neuregelung anregen, einen umfassenderen Schutz der Jugend zu gewährleisten. Die Arbeit enthält auch an anderen Stellen ähnliche Hinweise. Sie veranlassen den Leser, sich kritisch mit dem behandelten Stoff auseinanderzusetzen, und sind schon deshalb zu begrüßen. Parteilich und überzeugend werden reaktionäre Rechtstheorien widerlegt. Die Beschränkung auf das Wesentliche erleichtert dem Leser das Verständnis auch dieser Fragen. In ihrer Gesamtheit ist die Arbeit als ein anerkennenswerter Beitrag zur Bereicherung unserer Rechtsliteratur anzusehen. Werner Hartung, Hilfsrichter am Kammergericht Erich Krauß: Der Teilzahlungskauf. Populärwissenschaftliche Schriftenreihe des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, Heft 4. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. 108 S., Preis: 3,40 DM. Die vorliegende Arbeit ist von größter Aktualität. Hat doch seit Oktober 1956 der staatliche und genossenschaftliche Einzelhandel in der DDR und im demokratischen Sektor von Groß-Berlin begonnen, bestimmte Industriewaren auf Teilzahlung zu verkaufen, nachdem bereits eine Anordnung des Ministeriums der Finanzen vom 26. Oktober 1953 das schon vordem eingeführte Möbelzwecksparen auf andere langlebige Gebrauchsgüter ausgedehnt hafte. Sowohl der vom Bürger mit der Sparkasse abgeschlossene Zweckspar- und Darlehnsvertrag als auch der mit dem Einzelhandelsorgan abgeschlossene Teilzahlungsvertrag haben die Aufgabe, das auch in unserer Republik bei verschiedenen Teilen der Bevölkerung bestehende Bedürfnis zu befriedigen, bestihimte hochwertige, langlebige Gebrauchsgüter alsbald zu erwerben, deren Kaufpreis nicht sofort und auf einmal aufgebracht werden kann (S. 73 ff.). Die rechtliche Ausgestaltung von Zweckspar- und Darlehnsvertrag mit der Sparkasse und Teilzahlungsvertrag mit dem Einzelhandelsorgan ist notwendig verschieden, die wirtschaftliche Aufgabe in beiden Fällen die gleiche. Das Teilzahlungsgeschäft ist in Deutschland schon seit den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts bekannt (S. 10); in der Bundesrepublik ist es heute so verbreitet, daß 80 Prozent der westdeutschen Bevölkerung auf Teilzahlung kaufen und hieraus eine effektive Verschuldung der Bevölkerung resultiert, die mit über 6 Milliarden DM etwa das Doppelte der entsprechenden Verschuldung vor dem zweiten Weltkrieg beträgt, wobei noch zu beachten ist, daß sich die jetzige Summe nicht mehr auf 70 Millionen Einwohner des früheren Deutschen Reiches, sondern nur auf rund 50 Millionen Einwohner im Gebiet der Bundesrepublik bezieht (S. 34/35). Die äußerlich ähnliche Form einer Geschäftsart in Westdeutschland und in der DDR bringt es von selbst mit sich, wie dies auch in der Kraußschen Schrift geschieht, den notwendig verschiedenen Inhalt des Teilzahlungsgeschäfts in beiden deutschen Staaten zu untersuchen. Die Bundesrepublik ist ein kapitalistischer Staat, in dem gemäß dem ökonomischen Grundgesetz des modernen Kapitalismus sich die Monopole Maximalprofite durch Ausbeutung, Ruinierung und Verelendung der Mehrheit der Bevölkerung des eigenen Landes auch durch das Teilzahlungsgeschäft sichern (S. 5, 29, 35). Die Ausplünderung der arbeitenden Menschen durch das Teilzahlungsgeschäft ist dabei im Kapitalismus eine zusätzliche, indem nach der Ausbeutung auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses durch den fungierenden Kapitalisten nachträglich die nochmalige Ausplünderung durch Absatz unerhört verteuerter Waren auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts erfolgt. Krauß weist allein Zinssätze bis zu 27 Prozent (außer den sonstigen „Gebühren“ verschiedenster Art) nach, und zwar sowohl der Abzahlungsverkäufer (S. 52 ff.) als auch der gegebenenfalls eingeschalteten Finanzierungsinstitute (S. 79). Auf solche Käufe aber sind sehr viele Werktätige zur Beschaffung der notwendigen Gebrauchsgegenstände im Kapitalismus angesichts der Tatsache angewiesen, daß sie hier als Arbeitslohn vielfach nicht einmal den Wert ihrer Arbeitskraft vergütet erhalten (S. 9). Das Teilzahlungsgeschäft ist somit im Kapitalismus nur „ein juristischer Ausdruck der Verelendung der Werktätigen“ (S. 10). In der DDR dagegen, in welcher der Sozialismus aufgebaut wird und demgemäß das ökonomische Grundgesetz des Sozialismus bereits wirksam ist, bewirkt das Teilzahlungsgeschäft eine sofortige unmittelbare Steigerung des persönlichen Wohl- stands der Bürger (S. 75). Die Kreditaufschläge betragen in der DDR mit monatlich 0,35 Prozent vom ursprünglichen Kreditbetrag beim Teilzahlungsvertrag und mit 6 Prozent jährlich von der jeweils noch bestehenden Restkreditsumme beim Zweckspar- und Darlehnsvertrag nur etwa ein Drittel der in Westdeutschland üblichen Sätze (S. 79, 90, 97, 100, 103). , Aus dem grundverschiedenen Inhalt des in beiden Teilen Deutschlands der äußeren Form nach ähnlichen Teilzahlungsgeschäfts ergibt sich mit Notwendigkeit die Gliederung der Kraußschen Schrift. Im ersten Abschnitt (S. 7 28) werden zur Einführung die wirtschaftlichen Ursachen sowie die sachliche und rechtliche Problematik der Abzahlungsgeschäfte im kapitalistischen Deutschland vor 1945 mit reichem zeitgenössischem Material aus bürgerlichen Quellen einprägsam dargestellt. Im zweiten Abschnitt (S. 29 70) folgt die Entwicklung des Abzahlungswesens nach 1945 in Westdeutschland, ebenfalls mit reichhaltigem, die Darstellung vertiefendem Quellenmaterial. Der dritte und letzte Abschnitt (S. 71 94) behandelt den Zwecksparvertrag und das Teilzahlungsgeschäft in der DDR als Mittel zur Befriedigung der Bedürfnisse der Werktätigen. Ein Anhang (S. 95 106) enthält die in der DDR für das Teilzahlungsgeschäft maßgeblichen Bestimmungen: das fortgeltende Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894, die AO des Ministeriums der Finanzen über die Finanzierung des Kaufs von Möbeln und langlebigen Gebrauchsgütern vom 26. Oktober 1953 mit Muster eines Zwecksparund Darlehnsvertrages sowie endlich die Teilzahlungsbedingungen des staatlichen Einzelhandels mit Muster eines Teilzahlungsvertrages und einer vor Abschluß des Vertrages vom Käufer auszufüllenden Kreditkarte. Es fehlt jedoch ein Abdruck der zugrunde liegenden Anweisung Nr. 31 des Ministeriums für Handel und Versorgung zum „Verkauf von Waren im Teilzahlungsverfahren durch den staatlichen Einzelhandel“ vom 5. September 1956 (Verfügungen und Mitteilungen des Min. f. Handel und Versorgung Nr. 20/56 und Nr. 21/56). In der Gliederung der Kraußschen Arbeit besteht kein rechtes Verhältnis zwischen den beiden ersten Abschnitten, die auf 70 Seiten die Entwicklung des Abzahlungsgeschäfts in Deutschland bis 1945 und die westdeutsche Entwicklung seit 1945 behandeln, und dem dritten Abschnitt, der das Teilzahlungsgeschäft in der DDR enthält und lediglich 24 Seiten umfaßt. Wenn auch die Schrift von Krauß sich vornehmlich an juristisch nicht vorgebildete Leser wendet, hätte doch nicht versäumt werden sollen, auf rechtlich schwierige und wohl bisher auch in der DDR gesetzgeberisch noch nicht voll bewältigte Probleme des Teilzahlungsgeschäfts einzugehen. Die Schwierigkeiten im konkreten Fall beginnen häufig erst dort, wo die Krauß-sche Darstellung aufhört. Das beweist eindeutig der die Rechtsproblematik des Teilzahlungsgeschäfts auch bei uns aufzeigende Aufsatz von Strohbach in NJ 1957 S. 73 if. Diese von Krauß übergangene Problematik betrifft schon die Anweisung Nr. 31 des Ministeriums für Handel und Versorgung vom 5. September 1956, die als bloße Verwaltungsanweisung für das Verhalten der Angestellten des staatlichen Einzelhandels bei Streitigkeiten aus einem Abzahlungsgeschäft nur insoweit angewendet werden kann, als sich ihr Inhalt in dem zwischen Bürger und Einzelhandelsorgan abgeschlossenen schriftlichen Vertrag widerspiegelt, da sie zunächst auch nicht als verbindliche allgemeine Geschäftsbedingung wird angesehen werden können. Auch die auf der Rückseite des Vertragsformulars befindlichen, einen Auszug aus der Anweisung Nr. 31 darstellenden „Teilzahlungsbedingungen“ werden nur dann Vertragsinhalt sein, wenn der Käufer Gelegenheit hatte, sie vor Vertragsschluß kennenzulernen. Im Hintergrund steht das nicht aufgehobene Abzahlungsgesetz von 1894, das ergänzend heranzuziehen sein wird. Die „Teilzahlungsbedingungen“ und ebenso bereits die gedruckten Formulare für Zweckspar- und Darlehnsverträge enthalten, worauf Krauß ebenfalls nicht hinweist, juristisch recht unsichere Formulierungen, so hinsichtlich des dem Verkäufer eingeräumten Waren-Rückforderungsrechts bzw. der Sparkasse zustehenden sofortigen Kredit-Rückforderungsrechts wegen „nicht pfleglicher Behandlung“ der Kaufgegenstände und Zahlungssäumigkeit „ohne triftigen Grund“ (S. 87, 91 ff., 101,103). Es fehlt auch jede Erörterung der in diesem Zusammenhang äußerst bedeutsamen Frage des gutgläubigen Erwerbs von Volkseigentum. Krauß behandelt lediglich die strafrechtlichen Folgen eines unberechtigten Handelns des Darlehnsnehmers (S. 87) und des Abzahlungskäufers (S. 91). Ungeachtet vorstehender kritischen Hinweise bietet die Schrift von Krauß eine gute Gesamtorientierung auf dem schwierigen Gebiet des Teilzahlungsgeschäfts. Soweit die Arbeit die westdeutschen Verhältnisse seit 1945 behandelt, stellt sie eine Erweiterung der hierzu bereits von Krauß unter dem Titel „Die Ausplünderung der Werktätigen Westdeutschlands mit Hilfe des Abzahlungsgeschäfts“ in NJ 1956 S. 271 ff. gemachten Ausführungen dar. Rechtsanwalt Dr. Rudolph G ä h 1 e r , Görlitz 420;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 420 (NJ DDR 1957, S. 420) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 420 (NJ DDR 1957, S. 420)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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