Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 417 (NJ DDR 1957, S. 417); einer Spruchstelle für Nichtigerklärung die gleiche Rechtswirkung erzeugen muß, wie die eines gerichtlichen Urteils, also gegebenenfalls auch die im Berufungsverfahren vom Obersten Gericht durch Urteil zu erlassende Entscheidung. Wie immer man sich aber auch zur Frage der Rechtsnatur des erstinstanzlichen Verfahrens stellen mag, in jedem Falle ergibt sich aus dem besonderen Charakter des Nichtigerklärungsverfahrens, daß die Spruchstelle für Nichtigerklärungen jedenfalls nicht ausschließlich die Funktion einer Verwaltungsstelle ausübt, daß sich ihre Tätigkeit vielmehr der eines ordentlichen Gerichts zum mindesten stark nähert. Das beweist schon ihre nach § 16 Abs. 4 PatG festgelegte personelle Zusammensetzung und die Anwendung der Vorschriften der ZPO über Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen auf Mitglieder der Spruchstelle (§ 16 Abs. 5 PatG). Das Verfahren vor der Spruchstelle wickelt sich im übrigen in den Formen des Parteiprozesses mit zwei sich streitenden Parteien ab. Im § 38 Abs. 4 PatG wird der Patentinhaber sogar als „Nichtigkeitsbeklagter“ bezeichnet. Nach § 36 Abs. 1 Satz 3 PatG sind für die Beweisaufnahme vor der Spruchstelle die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Im § 51 PatG wird in Anlehnung an den Zivilprozeß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geregelt. Nach § 54 PatG ist die Spruchstelle befugt, die Gerichte der DDR zur Leistung von Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen. Vollends klar aber ergibt sich aus der im § 38 Abs. 1 PatG getroffenen Regelung mit Notwendigkeit der Schluß, daß das Gesetz von der Konzeption einer formellen Rechtskraft der Entscheidung der Spruchstelle ausgeht. Denn danach ist gegen die Entscheidungen der Spruchstelle innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung die Einlegung der Berufung zulässig. Wird diese Frist versäumt und nicht von der bereits erwähnten, nach § 51 PatG bestehenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumnis mit Erfolg Gebrauch gemacht, dann wird die Entscheidung der Spruchstelle formell rechtskräftig, gleichgültig, ob sie auf Nichtigkeit des Patents oder auf Klageabweisung lautet. Das Gesetz kennt auch nur diese eine Möglichkeit der Anfechtung durch Berufung. Die Spruchstelle ist nicht berechtigt, ihre Entscheidung selbst aufzuheben oder abzuändem. Die Entscheidung unterliegt auch keinem anderen Angriffsmittel, also auch nicht der dem Verwaltungsrecht wesensmäßig zuzuordnenden Aufsichtsbeschwerde. Ergibt sich aus alledem zwingend, daß die Entscheidung der Spruchstelle der formellen Rechtskraft fähig ist, so muß sie auch, entsprechend der Bedeutung des Erfindungswesens für die Entwicklung unserer Wirtschaft und die weitere Entfaltung der schöpferischen Initiative aller Werktätigen, die volle staatliche Autorität genießen, also entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 322 ff. ZPO materielle Rechtskraft erlangen. Dieses Erfordernis will nun allerdings die Spruchstelle und, ihr folgend, auch der Kläger, nur bedingt gelten lassen, und zwar nur insoweit, als die das Patent vernichtende Entscheidung materiell rechtskräftig werden soll, nicht aber der klagabweisende Ausspruch; der Charakter des Patents in der sozialistischen Wirtschaft stehe so wird ausgeführt der Annahme einer absoluten Rechtskraft entgegen; ein Scheinrecht können keinen staatlichen Schutz beanspruchen. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Sie ist nicht einmal konsequent; denn es liegt auf der Hand, daß eine das Patent vernichtende Entscheidung im gleichen Maße falsch sein kann, wie die klagabweisende Entscheidung der Spruchstelle. Die Rechtskraftwirkung der Nichtigkeitsentscheidung für und gegen alle ist im übrigen aber kein Ausfluß des sozialistischen Charakters des Patents in unserer Wirtschaft. Sie entspringt vielmehr dem Wesen dieser Entscheidung als einer solchen, die rechtsgestaltender Natur ist, insofern sie das dem Erfinder erteilte Patent „vernichtet“. Nach §§ 322 ff. ZPO kann demgegenüber die klagabweisende Entscheidung der Spruchstelle nicht im gleichen Maße Rechtskraft erlangen. Nach diesen Vorschriften kann diese Entscheidung nur unter den das Verfahren betreibenden Parteien und nur insoweit Rechtskraft erlangen, als sie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entscheidet. Dieser Anspruch aber wird bestimmt und begrenzt durch den Klaggrund, aus dem er abgeleitet wird. Derselbe Kläger könnte also sehr wohl auf Grund von § 11 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 PatG erneut Klage erheben, wenn seine frühere, auf den Klaggrund der Ziff. 1 gestützte Klage abgewiesen worden ist. Denn nur einer auf den gleichen Klaggrund gestützten Klage stünde, wie allerdings im vorliegenden Falle, die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung entgegen. Diesem Ergebnis steht keineswegs die selbstverständlich anzuerkennende Notwendigkeit entgegen, soweit wie irgend möglich eine absolute Patentwahrheit anzustreben. Um diesem Erfordernis entsprechend der Bedeutung des Patents in der sozialistischen Wirtschaft und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit im Zivilprozeß überhaupt weitgehendst Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber dem Nichtigkeitsverfahren Offizialcharakter beigelegt, der die Spruchstelle ermächtigt, von Amts wegen Erhebungen anzustellen, und sogar das Verfahren von Amts wegen weiterzuführen, wenn der Antrag auf Nichtigerklärung zurückgenommen oder nicht weiter verfolgt wird (§§ 32 Abs. 2, 36 Abs. 3 PatG). .Ein weiteres wesentliches Mittel, dem Streben nach Verwirklichung der Patentwahrheit zu dienen, dabei aber zugleich dem für zivilrechtliche Entscheidungen unerläßlichen Erfordernis der Rechtskraft Rechnung zu tragen, stellt die nach § 34 PatG jedermann gebotene Möglichkeit der Klageerhebung dar (sogenannte Popularklage). Damit erhält jeder Dritte Gelegenheit, unabhängig von einer bereits bestehenden klagabweisenden Entscheidung und ohne ein besonderes Rechtsschutzinteresse nachweisen zu müssen, erneut Klage zu erheben. Weder die Spruchstelle selbst noch eine andere staatliche Behörde kann von Amts wegen ein Nichtigkeitsverfahren einleiten. Das aber wäre unerläßliche Voraussetzung einer bis zur letzten Konsequenz folgerichtigen Anwendung des Gedankens der Erforschung der absoluten Patentwahrheit. Gerade sie aber ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nicht unwesentlich ist für die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung im Nichtigerklärungsverfahren, insbesondere die klagabweisende Entscheidung, der Rechtskraft fähig ist, auch die Gesetzesbestimmung, daß über das gegen eine solche Entscheidung eingelegte Rechtsmittel das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik in letzter Instanz zu entscheiden hat. Beide im Verfahren ergehende Entscheidungen gehören somit ihrem Wesen nach unabdingbar zusammen. Da aber das Verfahren vor dem Obersten Gericht unzweifelhaft nach der Zivilprozeßordnung gestaltet ist, soweit das Patentgesetz als das spezielle Gesetz keine Abweichungen bestimmt, dabei also auch die gesetzliche Regelung der Rechtskraftwirkung ergehender Urteile voll zum Zuge kommt, kann auch für die erstinstanzliche Entscheidung keine andere Regelung gelten. Nur dieses Ergebnis entspricht dem unser Staatsrecht beherrschenden Grundsatz der Einheit der Staatsgewalt. Es wäre auch vollkommen unverständlich und müßte zu untragbaren Ergebnissen führen, wenn das Oberste Gericht zwar an die von ihm getroffene Entscheidung gebunden wäre, die Spruchstelle aber im erneuten Verfahren weder die Rechtskraft seiner eigenen, früher erlassenen Entscheidung im dargelegten Umfange oder gar die des Obersten Gerichts außer acht lassen könnte. Daß ein solcher Zustand weder mit der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch mit dem gesellschaftlichen Erfordernis der Rechtssicherheit in Einklang zu bringen wäre, bedarf keiner weiteren Begründung. Nach alledem steht der erneuten Klage des Klägers die Rechtskraft der Entscheidung der Spruchstelle vom 15. Dezember 1953 entgegen. Sie war deshalb auf die Berufung des Verklagten abzuweisen. Auch der Hilfsantrag des Klägers, mit dem im,, Falle der Klagabweisung aus dem Grunde der Rechtskraft der Entscheidung vom 15. Dezember 1953 um Zulassung des Instituts für Schienenfahrzeuge als neuen Klägers für die Weiterführung des Verfahrens gebeten wird, konnte nicht zum Erfolge führen. Zweifelhaft ist zunächst, ob der vom Kläger gestellte Antrag, als gewillkürte Parteiänderung gedacht, überhaupt als Klagänderung zu behandeln wäre. Das Oberste Gericht hat 417;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 417 (NJ DDR 1957, S. 417) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 417 (NJ DDR 1957, S. 417)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Ermittlunqsverfahren. Zu spezifischen rechtlichen Anforderungen an Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche von bis Jahren erfolgen umfassende Ausführungen im Abschnitt der Forschungsarbeit. der Sicht der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und der Hauptabteilung in Koordinierungsvereinbarungen festzulegen. niQ GtQoKzeitig ist zu sichern, daß der Abteilung politischoperative Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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