Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 416 (NJ DDR 1957, S. 416); Insoweit wird die Entscheidung des Kreisgerichts auch mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Soweit aber das Kreisgericht die Erstattungspflicht der Klägerin auf diese Arbeiten beschränkt und den Anstrich der Türen und der Trennwand im Badezimmer als nicht notwendig erklärt, ist seine Entscheidung fehlerhaft. (Es folgen Ausführungen über ungenügende Sachaufklärung hinsichtlich der vorgenannten Arbeiten.) Die in dem Urteil zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, daß nach den derzeitigen Gepflogenheiten die „Schönheitsreparaturen“ vom Mieter zu tragen seien, ist in dieser Allgemeinheit abzulehrien. Bei den sogenannten Schönheitsreparaturen an Wohnungen handelt es sich um solche Arbeiten, die einem individuellen Bedürfnis oder einer besonderen Geschmacksrichtung des Mieters Genüge tun sollen und damit über das Maß hinausgehen, dessen Erfüllung nach § 536 BGB verlangt werden kann. Die Frage des Inhalts und Umfangs der den Vermieter nach § 536 BGB treffenden Verpflichtung kann nicht von einem Sachverständigen beantwortet werden, sondern ist als Rechtsfrage vom Gericht zu entscheiden. Dabei wird zwar, weil das Gesetz nähere Bestimmungen über den konkreten Inhalt dieser Verpflichtung nicht enthält und auch die Mietverträge darüber in der Regel nichts aussagen, von einer tatsächlichen Übung, die sich an einem bestimmten Ort oder seiner weiteren Umgebung herausgebildet hat, ausgegangen werden können. Diese Gepflogenheit kann sich aber nur auf den Zustand erstrecken, in den die Wohnung bei ihrer erstmaligen Vermietung oder bei einer etwaigen Neufestsetzung der Miete gesetzt worden ist. Ist z. B. die Wohnung oder auch ein einzelnes Zimmer erstmalig mit Tapete, mit einem doppelten Walzmuster oder in ähnlicher Weise ausgestattet worden, oder hat der Vermieter in der Zwischenzeit einen solchen Zustand auf seine Kosten hergestellt, so wird dieser als der vertragsmäßige anzusehen sein. Das Verlangen des neuen Mieters, die abgenutzte Wohnung alsdann wieder mit Tapete auszustatten, könnte dann nicht als unberechtigt abgelehnt werden. Ist die gerichtliche Feststellung dieses Zustandes infolge Zeitablaufs oder Wechsels von Mieter und Vermieter im Hausgrundstück nicht mehr möglich, dann wird das Gericht im Streitfälle eine gutachtliche Äußerung der zuständigen Preisbehörde beiziehen müssen, die darüber Auskunft zu geben hat, ob die Höhe des vereinbarten bzw. vom Vermieter geforderten Mietzinses die Kosten der vom Mieter verlangten Ausstattung der Wohnung mit umfaßt Die gleichen Erwägungen müßten z. B. auch auf die Täfelung eines Zimmers, die Kachelung eines Bades oder der Küche Platz greifen, wenn diese Ausstattungen reparaturbedürftig werden sollten. Im vorliegenden Falle treffen diese Ausführungen nur auf die Frage zu, ob Kosten der Ausführung des einfachen oder doppelten Walzmusters dem Vermieter oder dem Mieter zur Last fallen. Nicht als „Schönheitsreparaturen“ können dagegen die Abschlußstriche und Bänder betrachtet werden. Diese Arbeiten gehören zu den notwendigen Aufwendungen, um die Wohnung in einen zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu versetzen. § 9 GVG; §§ 11, 32, 34, 38 des Patentgesetzes (PatG) vom 6. September 1950 (GBl. S. 989); §§ 322, 264 ZPO. 1. Entscheidungen der Spruchstelle für Nichtigerklärungen und Löschung von Patenten sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. 2. Zur Frage der Zulassung einer subjektiven Klagänderung. OG, Urt. vom 19. März 1957 - 1 Uz 15/56. Der Verklagte 1st Inhaber eines Deutschen Wirtschaftspatents. Das Patent ist am 7. Marz 1953 mit der Ausgabe der gedruckten Patentschrift in Kraft getreten. Auf eine vom Kläger erhobene Nichtigkeitsklage ist der Patentanspruch durch rechtskräftige Entscheidung der Spruchstelle für Nichtigerklärungen und Löschung von Patenten vom 15. Dezember 1953 geändert worden. Im übrigen ist die Klage, mit der die Nichtigerklärung des Patents wegen Fehlens der Neuheit und des technischen Fortschritts verlangt worden war, abgewiesen worden. Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger erneut, das Patent in vollem Umfange für nichtig zu erklären. Sein Antrag ist, wie bereits früher, darauf gestützt, daß der geschützten Erfindung das Merkmal der Neuheit und des technischen Fortschritts fehle. Der Verklagte beantragt unter Bestreiten der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens Klagabweisung. Die Spruchstelle für Nichtigerklärungen und Löschung von Patenten beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik hat durch Entscheidung vom 3. Oktober 1955 dem Klageantrag entsprechend das Wirtschaftspatent des Verklagten für nichtig erklärt. Die Spruchstelle ist der Auffassung, daß der erneuten Klage des Klägers die Rechtskraft seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1953 nicht entgegenstehe. Die Vorschriften der ZPO über die formelle Rechtskraft seien für Patentsachen zwar voll anwendbar. Es bestehe auch kein Zweifel, daß eine auf Nichtigerklärung lautende Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig sei, und zwar für und gegen jedermann. Das treffe aber nicht auf klagabweisende Entscheidungen zu. Im Nichtigerklärungsverfahren werde nicht nur über ein nur die Parteien interessierendes privates Schutzrecht entschieden, es liege dabei vielmehr ein die gesamte Gesellschaft berührendes Interesse vor. Im Falle der klageabweisenden Nichtigkeitsentscheidung müsse deshalb dem Bedürfnis der Gesellschaft nach Patentwahrheit der Vorrang vor dem Rechtssicherheitsinteresse des Patentinhabers eingeräumt werden. Bei der grundsätzlichen Natur der Nichtigkeitsklage als Popularklage habe der Patentinhaber ohnehin keine ausreichende Sicherheit gegen wiederholte Inanspruchnahme, da jeder andere als der ursprüngliche Kläger zu jeder Zeit die Nichtigkeitsklage erneut erheben könne. Wollte man also einem einmal abgewiesenen Kläger das Recht zur Wiederholung der Klage versagen, so hätte dies nur zur Folge, daß ein Strohmann vorgeschoben würde. Hiergegen hat der Verklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Entscheidung der Spruchstelle dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird. Er ist entgegen der Rechtsauffassung der Spruchstelle der Meinung, daß die Einrede der Rechtskraft begründet sei. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er hält die Entscheidung der Spruchstelle für zutreffend. Für den Fall aber, daß der Berufungssenat die Einrede der Rechtskraft der früheren Entscheidung der Spruchstelle für begründet erachten sollte, beantragt er hilfsweise, an Stelle des jetzigen Klägers das Institut für Schienenfahrzeuge in B., das Rechtspersönlichkeit besitze, als Kläger zuzulassen. Das Oberste Gericht hat auf die Berufung des Verklagten die Entscheidung der Spruchstelle vom 3. Oktober 1955 abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Aus den Gründen: Der Anspruch des Erfinders auf Erteilung des Patentschutzes ist zivilrechtlicher Natur. Er ist gerichtet und führt, wenn er Erfolg hat, zur Entstehung eines an die Person des Erfinders gebundenen, subjektiven und absoluten, d. h. gegen Dritte wirkenden Rechts (vgl. Das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Allgem. Teil, Berlin 1955, S. 132). Bei dem sog. Ausschließungspatent (§ 1 des Patentgesetzes vom 6. September 1950, GBl. S. 989) besteht der Inhalt dieses Rechts in der Befugnis des Patentinhabers zur alleinigen Nutzung und Benutzung der geschützten Erfindung, bei dem durch das Patentgesetz neu geschaffenen Wirtschaftspatent (§ 2 PatG) in der Befugnis des Patentinhabers zur Benutzung der geschützten Erfindung neben dem vom Patentamt autorisierten Benutzungsbefugten und in dem Recht, von diesem die Zahlung einer Vergütung zu verlangen (§ 2 Abs. 2 PatG). Streitigkeiten über den Rechtsbestand eines bestimmten, dem Patentinhaber vom Patentamt erteilten Schutzrechts sind daher Zivilsachen im Sinne des § 9 GVG. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die Entscheidung im Verfahren wegen Nichtigerklärung von Patenten in erster Instanz nicht durch das Gericht, sondern von einer Verwaltungsstelle entschieden wird. Dabei handelt es sich lediglich um eine vom Gesetz in Übereinstimmung mit § 2 GVG geregelte Frage der funktionellen Zuständigkeit, die aber an der Rechtsnatur des zur Entscheidung stehenden Anspruchs nichts ändert und folglich auch kein Hindernis sein kann, den Entscheidungen der Spruchstelle für Nichtigerklärungen beim Patentamt formelle und materielle Rechtskraft beizulegen. Zu dem gleichen Ergebnis müßte übrigens auch die von Nathan in NJ 1950 S. 433 vertretene Auffassung führen, der eine „Zwiespältigkeit“ des Nichtigerklärungsverfahrens insofern als gegeben erachtet, als die Entscheidung erster Instanz durch die Spruchstelle im Gegensatz zum Berufungsverfahren vor dem Obersten Gericht vollen verwaltungsrechtlichen Charakter trage. Denn abgesehen davon, daß das Institut der Rechtskraft auch dem Verwaltungsrecht nicht fremd ist, ergibt sich aus den positiven Vorschriften des Patentgesetzes über das hier in Rede stehende besondere Verfahren eindeutig, daß die Entscheidung 416;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 416 (NJ DDR 1957, S. 416) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 416 (NJ DDR 1957, S. 416)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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