Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 414

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 414 (NJ DDR 1957, S. 414); Die Klägerin macht geltend: Im Vorprozeß l OV 136/52 sei zwar festgestellt worden, daß Z. seit dem 17. Dezember 1946 geschäftsunfähig gewesen sei. Für die Schadensersatzforderung sei jedoch der Zeitpunkt maßgeblich, an dem Z. die Geschäftsbeziehungen zu der Rechtsvorgängerin der Klägerin aufgenommen und damit deren Allgemeine Geschäftsbedingungen anerkannt habe. Dies sei im Jahre 1945 gewesen. In dieser Zeit habe noch keine Geschäftsunfähigkeit bestanden. Nach Ziff. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe der Kunde den Schaden zu tragen, der daraus entstehe, daß die Bank von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Kunden oder seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlange. Im vorliegenden Falle könne es keinem Zweifel unterliegen, daß die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin unverschuldet hiervon keine Kenntnis erlangt habe. Die Äußerungen der Sachverständigen im Vorprozeß hätten gezeigt, daß zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit eingehende Beobachtungen und fachmännische Untersuchungen notwendig gewesen seien. Die Geschäftsunfähigkeit des Z. sei demnach der Klägerin nicht erkennbar gewesen. Der der Klägerin erwachsene Schaden bestehe darin, daß sie mit Z. in Unkenntnis der bei ihm eingetretenen Geschäftsunfähigkeit weitere Kreditverträge abgeschlossen und Bürgschaftserklärungen angenommen habe, aus denen eine Gesamtforderung von 257 657,10 DM unerfüllt geblieben sei. Zwecks Kostenersparnis werde zunächst nur ein Teilbetrag von 3500 DM geltend gemacht. Im übrigen würde aber, wenn schon vor dem 1. Oktober 1945 die Geschäftsunfähigkeit bei Z. bestanden hätte und ein Schadensersatzanspruch aus Ziff. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht begründet wäre, der Klaganspruch nach den Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung gerechtfertigt sein. Die in diesem Falle ohne rechtlichen Grund erlangten Kreditsummen seien in den Geschäftsbetrieb und damit in das Vermögen des Z. eingegangen. Soweit dieses in Gestalt der Konkursmasse noch vorhanden sei, bestehe die ungerechtfertigte Bereicherung und verpflichte zur Herausgabe des Erlangten. Die Klägerin hat den Antrag gestellt, festzustellen, daß die zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über den Nachlaß des verstorbenen Herrn Z. in D. mit dem Vorrecht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 25. Oktober 1951 angemeldete Forderung der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 3500 DM zu Recht besteht. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat ausgeführt: Aus Ziff. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Diese Ziffer sei rechtsunwirksam, denn sie enthalte eine für den Geschäftsverkehr unerträgliche und über das zulässige Maß hinausgehende Knebelung des Geschäftspartners. Darüber hinaus bedeute sie eine unzuläsisge Umgehung der zum Schutze Geschäftsunfähiger erlassenen zwingenden Gesetzesvorschrift des § 105 BGB und sei daher rechtsunwirksam. Aber selbst wenn Ziff. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne weiteres als rechtsunwirksam anzusehen sei, könne die Klägerin hieraus keine Rechte herleiten, weil Z. bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zur Klägerin geschäftsunfähig gewesen sei. Die Ansicht der Klägerin, daß sie in Höhe der gesamten Konkursmasse einen Bereicherungsanspruch habe, sei unzutreffend. Diese Auffassung könne nur dann durchgreifen, wenn Z. vor der Entgegennahme des Kredits mittellos gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, denn er habe bereits zu dieser Zeit eine gut eingerichtete und gut gehende Werkstatt mit annähernd 45 Arbeitskräften gehabt. Von den gewährten Krediten sei nichts in das Geschäft des Z. gelangt. Dieser habe vielmehr die erheblichen Geldbeträge verschwendet und verpraßt. Aus der Bilanz vom 30. September 1949, die im Vorprozeß zu den Gerichtsakten gereicht worden sei, sei zu ersehen, daß die Anlagewerte bereits vor der Kreditgewährung vorhanden gewesen seien. Gegenwerte, die der Höhe der gewährten Kredite entsprächen, seien nicht vorhanden und auch nie vorhanden gewesen. Die Konkursmasse sei demnach nicht bereichert und ein Anspruch der Klägerin nicht gegeben. Das Bezirksgericht ist auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens zu der Auffassung gelangt, daß Z. im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zur Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1945 geschäftsfähig gewesen sei. Es hat dann weiter die Ansicht ausgesprochen, daß Ziff. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin rechtswirksam sei. Diese Bestimmung diene dem Schutz der Bank vor Schäden, die sich aus einem später ein-tretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit ihres Kunden ergeben können. Dem Geschäftsunfähigen werde hierdurch nicht der Schutz des § 105 BGB entzogen. Es ergebe sich lediglich für den Bankkunden die zusätzliche Verpflichtung, daß er sofern die Bank nicht bereits auf andere Weise von dem eingetretenen Mangel Kenntnis erlangt habe seinem Bankinstitut von der nunmehr vorhandenen Geschäftsunfähigkeit Mitteilung mache. In dieser Verpflichtung, die durch die Eigenart der Beziehungen zwischen Bankkunden und Bankinstitut notwendig sei, könne ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot nicht erblickt werden. Der von der Klägerin geltend gemachte, auf Ziff. 23 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützte Schadensersatzanspruch sei demnach begründet. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines früheren Vorbringens beanstandet er die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung, daß Ziff. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin rechtlich zulässig und anwendbar sei. Durch eine derartige Bestimmung werde die zum Schutze der Geschäftsunfähigen erlassene Vorschrift des § 105 BGB, die zwingend sei, umgangen und der Wille des Gesetzgebers durchkreuzt. Er hat dann weiter ausgeführt, daß er sich auch gegen das in diesem Prozeß erstattete fachärztliche Gutachten wenden müsse. Es müsse weiterhin bestritten werden, daß eine Bereicherung der Konkursmasse vorliege. In erster Instanz sei bereits vorgetragen worden, daß die von der Klägerin gewährten erheblichen Geldbeträge nicht dem Geschäftsvermögen des Z. zu-gefiossen, sondern von diesem für private Dinge sinnlos vertan worden seien. Darüber hinaus sei aber die Konkursmasse, die aus rund 57 000 DM bestanden habe, zu einem erheblichen Teil zur Deckung von Masseschulden, Massekosten und Vorrechtsforderungen verwendet worden, nachdem im Vorprozeß festgestellt worden sei, daß der Klägerin keine Ansprüche aus dem Kreditvertrag zuständen. Eine Forderung auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung sei von der Klägerin bislang nicht angemeldet und demgemäß auch nicht in einem Prüfungstermin erörtert worden. Es fehle daher für eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung die nach § 146 KO erforderliche Voraussetzung der Anmeldung und Prüfung der Forderung im Konkursverfahren. Der Verklagte hat den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie hat ebenfalls ihre früheren Ausführungen wiederholt und weiter vorgetragen: Eine Vereinbarung, wie sie in Ziff. 23 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei, könne nicht als Umgehung des § 105 BGB und nicht als sittenwidrig charakterisiert werden. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergebe sich, daß eine in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränkte Person sich rechtsgültig verpflichten könne, denjenigen Schaden zu tragen, der möglicherweise aus einem zukünftigen ungewissen Ereignis resultieren könnte. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine solche Abrede, deren Besonderheit nur darin liege, daß das gegebenenfalls zu einem Schaden führende künftige Ereignis der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Verpflichteten selbst sein sollte. Die Gefahr, die durch eine derartige Verpflichtung übernommen werde, sei nicht größer als diejenige, die mit einem anderen schadenbringenden Ereignis Zusammenhängen würde. Im übrigen werde die Klageforderung hilfsweise auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt. Die Kreditsummen seien dem Kreditnehmer Z. zugeflossen und befinden sich zumindest noch in Höhe der Klageforderung als rechtlose Bereicherung in der Nachlaßmasse. Aus dem Verkauf von Maschinen und Ersatzteilen, die aus Mitteln des Kredits angeschafft worden seien, sei der Konkursmasse infolge der rechtskräftigen Verneinung eines Absonderungsrechts der Bank ein Betrag von rund 57 000 DM zugeflossen. Insoweit bestehe eine Bereicherung, auf die der Kreditnehmer keinen Anspruch gehabt habe und die von dem Verklagten als Konkursverwalter herauszugeben sei. Aus den Gründen: Der Ansicht des Bezirksgerichts die der der Klägerin entspricht , Ziff. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ehemaligen Sächsischen Landeskreditbank sei als rechtswirksam anzusehen, denn dadurch werde einem Geschäftsunfähigen nicht der Schutz des § 105 BGB entzogen, kann nicht zugestimmt werden. Sie ist rechtsirrig. Ziff. 23, die vorsieht, daß ein Bankkunde, falls in seiner oder seines Vertreters Geschäftsfähigkeit ein Mangel eintritt, von dem die Bank unverschuldet keine Kenntnis erlangt, für einen dadurch gegebenenfalls eintretenden Schaden zu haften habe, ist eine Zuwiderhandlung gegen § 105 BGB und daher rechtsunwirksam. § 105 BGB, nach dem Rechtsgeschäfte eines Geschäftsunfähigen absolut nichtig sind, ist zum Schutz des Geschäftsunfähigen geschaffen worden und erfordert, daß das allgemeine Verkehrs- und Vertrauensinteresse an der Gültigkeit von Rechtsgeschäften hinter dem Schutz des Geschäftsunfähigen zurücktreten muß. Weiterhin ergibt sich aber auch aus der zwingenden Natur dieser Gesetzesbestimmung, daß auf den Schutz, den der Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen dem Geschäftsunfähigen gewährt, nicht verzichtet werden kann. Ziff. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält aber einen Verzicht auf diesen Schutz und bezweckt, über den Weg des Schadensersatzes praktisch doch noch die Wirksamkeit des nach § 105 BGB nichtigen Rechtsgeschäfts zu erreichen. Dies widerspricht aber dem Sinn des Gesetzes, nach dem ein Geschäftsunfähiger aus Rechtsgeschäften, die er im Zustand der Geschäftsunfähigkeit abgeschlossen hat, nicht haftbar gemacht werden soll. Es ist auch unmöglich, der Ansicht des Bezirksgerichts zu folgen, daß einem geschäftsfähigen Bankkunden die Verpflichtung auferlegt werden könne, die Bank nach Eintritt einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit von dieser zu unterrichten. Das bedeutet, daß dem nunmehr Geschäftsunfähigen sogar dem Entmündigten Rechtspflichten zu einem bestimmten Handeln obliegen sollen, obwohl er nach § 104 BGB geschäftsunfähig und daher von solchen Rechtspflichten frei ist. Im vorliegenden Falle ist der Darlehnsvertrag nichtig, wejil der Kreditnehmer Z. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig war, wie in dem 414;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 414 (NJ DDR 1957, S. 414) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 414 (NJ DDR 1957, S. 414)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen.

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