Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 413

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 413 (NJ DDR 1957, S. 413); Der Verklagte betreibt eine Gemüsegroßhandlung und steht mit dem Kläger in laufender geschäftlicher Verbindung, deren Inhalt die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betrifft. Dabei tritt der Kläger als Lieferant auf. Die zu mehreren Lieferungen aus dem Oktober und November 1955 verwendete Leihverpackung hat der Verklagte mit einer Verzögerung von fünf, acht bzw. neun Wochen an den Kläger zurückgesandt. Der Kläger hat geltend gemacht, daß ihm wegen dieser Verzögerung eine Vertragsstrafe von 391,91 DM zustehe. Er hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Der Verklagte hat demgegenüber unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 der Anordnung über die Rückgabe von Verpackungsmitteln bei der Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 4. März 1954 (GBl. S. 294) im folgenden kurz als AO bezeichnet Verjährung eingewendet und Abweisung der Klage beantragt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß der in § 5 der AO geregelte Anspruch auf Vertragsstrafe in gleicher Weise wie das gemäß § 2 Abs. 1 zu erhebende Entgelt der in § 2 Abs. 2 bestimmten zweimonatigen Verjährungsfrist unterliege. Dies glaubt das Kreisgericht mit der Behauptung, daß insoweit „eine Lücke im Gesetz“ enthalten sei, aus dem Sinn und Zweck der Anordnung entnehmen zu müssen, der seiner Auffassung nach dahin geht, den Entleiher von Verpackungsmaterial unter Androhung vermögensrechtlicher Sanktionen (Entgelt und Vertragsstrafe) anzuhalten, zu einem den Interessen der Gesamtwirtschaft entsprechenden beschleunigten Verpackungsumlauf beizutragen. Es entspreche deshalb auch dem Sinn dieser Anordnung, den Verleiher von Verpackungsmitteln, wenn er die Geltendmachung des seinem Betriebsvermögen zufließenden Entgelts versäume, aus erzieherischen Gründen mit der Vertragsstrafe, die dem Haushalt zufließe, zu belasten. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß die Verleiher auf das Entgelt durch Fristversäumnis gemeint 1st wohl ohne eigenes Risiko verzichteten, mit der Folge, daß die erzieherische Wirkung der Anordnung abgeschwächt würde. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wenn auch die Auffassung des Kreisgerichts, soweit sie sich auf den wirtschaftlichen Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 2 und § 5 der AO vom 4. März 1954 getroffenen Regelung bezieht, im allgemeinen nicht zu beanstanden ist, kann doch der Begründung des Urteils nicht beigetreten werden, soweit sie darin, daß § 5 der AO nicht die Verjährungsbestimmung des § 2 Abs. 2 wiederholt bzw. darauf verweist, eine „Lücke des Gesetzes“ erblicken zu müssen glaubt. Die Gerichte haben in Erfüllung der ihnen im § 2 GVG gestellten Aufgaben Recht zu sprechen. Wenn § 5 GVG bestimmt, daß die Richter dabei „dem Gesetz“ unterworfen sind, - so bedeutet das, daß sie das Gesetz seinem Wortlaut nach anzuwenden haben. Eine Kontrolle darüber, ob die von unserem Staate erlassenen Gesetze richtig und vollständig sind, steht nicht ihnen, sondern nach Art. 63 der Verfassung allein der Volkskammer als dem Obersten Organ der Deutschen Demokratischen Republik zu. Die Gerichte sind daher auch nicht befugt, an Stelle des Gesetzgebers gesellschaftliche Verhältnisse, die das Gesetz nicht regelt, durch die Rechtsprechung zu ordnen. Darauf aber läuft das vom Kreisgericht im vorliegenden Fall geübte Verfahren hinaus. Zu unterscheiden ist allerdings von der vorstehend dargelegten Abgrenzung der Funktion der Rechtsprechung die Verpflichtung der Gerichte, im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen bestimmten Streitfall den Inhalt der anzuwendenden Normen durch eine Auslegung zu bestimmen, die den Erfordernissen unserer dem Aufbau des Sozialismus zustrebenden gesellschaftlichen Ordnung gerecht wird. Das Gericht überschreitet aber die Grenzen dieser Auslegungspflicht, wenn es wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist dem juristischen Inhalt der für das Gericht verbindlichen Rechtsnorm Merkmale hinzufügt, welche die Norm selbst nicht enthält. Das kann und darf auch nicht mit der ausgesprochenen oder stillschweigenden Begründung geschehen, daß es nach Auffassung des Gerichts notwendig gewesen wäre, das in Rede stehende gesellschaftliche Verhältnis ebenso zu ordnen, wie das Gesetz ein anderes damit im Zusammenhang stehendes Verhältnis geregelt hat. Im vorliegenden Fall läuft es also auf eine unzulässige Bevormundung des Gesetzgebers hinaus, wenn das Gericht meint, es wäre „aus erzieherischen Gründen“ notwendig gewesen, in der Frage der Verjährung den Anspruch des Verleihers auf Vertragsstrafe ebenso zu behandeln, wie dies in § 2 Abs. 2 der AO für den Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die Hergabe des Verpackungsmaterials geschehen ist. Es wäre aber auch ein Widerspruch in sich selbst, wollte man meinen, daß sich eine unrichtige Gesetzesanwendung mit richtigen Gründen verteidigen ließe. So sind denn auch die vom Kreisgericht für seine Auffassung vorgetragenen Gründe in keiner Weise überzeugend. Schon eine konsequente systematische Auslegung der §§ 5 ff. der AO hätte das Gericht davon überzeugen müssen, daß es sich mit seiner Auffassung auf einem Irrweg befindet. Denn es ist ersichtlich, daß die AO überall da, wo sie eine bestimmte Regelung gleichbedeutend für Entgelt und Vertragsstrafe für notwendig hält, dies ausdrücklich und klar bestimmt. Es genügt in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die §§ 5 Abs. 3, 6 und 7 Abs. 3. Andererseits aber ist offensichtlich, daß die AO den Anspruch auf die Vertragsstrafe in wesentlichen Punkten bewußt abweichend von dem Anspruch auf Entgelt regelt. So entfällt die Vertragsstrafe im Gegensatz zum Entgelt , wenn der Entleiher die Verzögerung der Rückgabe nicht zu vertreten hat (§ 5 Abs. 2). Zu vertreten aber hat der Entleiher nach der Regel des § 276 BGB nur Vorsatz und Fahrlässigkeit, nicht dagegen nach der Sonderbestimmung des § 602 BGB auch Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden. Für die Entstehung und Fälligkeit des Entgelts genügt demgegenüber in § 2 Abs. 1 der objektive Tatbestand, daß der Entleiher über die in § 1 Abs. 1 genannte Frist „im Rückstand bleibt“. Entscheidend ist nicht, ob der Entleiher i. S. des § 284 BGB in Schuldnerverzug gerät Schließlich aber hat das Kreisgericht auch übersehen, daß die Vertragsstrafe vom Verleiher nicht an den Staatshaushalt und, wenn die Verjährung eingetreten ist, auch nicht aus eigenen Mitteln an diesen abzuführen ist. Diese Beträge sind vielmehr bei Inrechnungstellung vom Betrieb selbst ergebniswirksam zu buchen (Anweisung des Ministeriums der Finanzen vom 11. März 1954 ZB1. S. 93 ). Damit entfällt wenigstens in dieser Beziehung auch der Gedanke des Erziehungsmittels, von dem das Kreisgericht im wesentlichen ausgeht. Nach alledem gilt für den Anspruch des Klägers auf die Vertragsstrafe die vierjährige Verjährungsfrist aus § 196 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 BGB. §§ 104, 105, 812 BGB; Ziff. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Eine Vereinbarung, daß der Kunde der Bank für den Schaden haftet, den diese dadurch erleidet, daß sie ohne ihr Verschulden von einer etwaigen späteren Geschäftsunfähigkeit des Kunden nichts erfährt, ist nichtig. Der geschäftsunfähig gewordene Kunde ist jedoch nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zur Herausgabe desjenigen verpflichtet, was er durch den infolge seiner Geschäftsunfähigkeit nichtigen Vertrag erlangt hat. OG, Urt. vom 27. Dezember 1956 - 2 Uz 31/56. Der am 4. Juni 1948 verstorbene Z„ über dessen Nachlaß am 24. März 1950 das Konkursverfahren eröffnet worden 1st, stand seit Oktober 1945 mit der Sächsischen Landeskreditbank in Geschäftsverbindung. In dem von Z. unterschriebenen, vom 1. Oktober 1945 datierten Kontoeröffnungsantrag ist vermerkt: „Für den Geschäftsverkehr mit Ihnen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung üblicherweise angewandt.“ Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Landeskreditbank, der Verklagte ist Nachlaßkonkursverwalter. Aus einem mit Z. abgeschlossenen Kreditvertrag steht der Klägerin eine Kontokorrentforderung zu, die am Tage der Konkurseröffnung 151 656,65 DM betrug. Weiterhin ist eine von Z. zugunsten seiner Ehefrau übernommene Bürgschaft in Höhe von 170 516 DM unerfüllt geblieben. Diese beiden Forderungen in einer Gesamthöhe von 322 172,65 DM hatte die Klägerin zur Konkurstabelle angemeldet. Sie wurden vom verklagten Konkursverwalter bestritten. Nachdem in dem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Rechtsstreit - 1 OV 136/52 2 Uz 6/53 festgestellt worden war, daß Z. bei Abschluß des Kreditvertrages und bei Abgabe der Bürgschaftserklärung wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähig war, hat die Klägerin diese Anmeldung am 18. Juni 1954 zurückgezogen und am gleichen Tage eine Schadensersatzforderung in Höhe von 322 172,65 DM mit dem Vorrecht nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1951 erneut zur Konkurstabelle angemeldet. Die Höhe dieser vom Konkursverwalter ebenfalls bestrittenen Forderung hat sich durch Verwertung von hingegebenen Sicherheiten auf 297 657,10 DM ermäßigt. 413;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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