Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 411

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 411 (NJ DDR 1957, S. 411); wohnte bei seinem Schulfreund St. Anläßlich des evangelischen Kirchentags 1954 in Leipzig kam der Angeklagte erneut gemeinsam mit Kirchentagsteilnehmern aus Westdeutschland in die Deutsche Demokratische Republik. Von Leipzig holte ihn sein ehemaliger Schulfreund J. mit dem Auto ab. Der Angeklagte hielt sich von Freitag bis einschließlich Sonntag in Q. auf und suchte außer seinen beiden genannten ehemaligen Schulfreunden noch den früheren „Leibkutscher“ seines Vaters, den Zeugen H., sowie die ehemalige Köchin, die Zeugin G., und das frühere Kindermädchen, eine Frau L., auf. Im April 1957 erfuhr der Angeklagte von seiner Schwester, daß sie eine Freundin in M. besuchen wolle und von dieser eine Aufenthaltsgenehmigung erhalte. Bei ihm entstand sofort der Entschluß, diese Möglichkeit auch für sich auszunutzen, und er bat deshalb seine Schwester, durch ihre Freundin auch für ihn eine Aufenthaltsgenehmigung verschaffen zu lassen. Der Angeklagte erhielt diese Aufenthaltsgenehmigung und fuhr gemeinsam mit seiner Schwester nach H. Seine Schwester fuhr nach M. weiter, er hatte jedoch in H. noch verschiedenes zu erledigen. Er begab sich zu einer Firma, bei der noch jener Hausrat der Familie W. steht, den sie bei ihrem illegalen Verlassen unseres Territoriums nach Westdeutschland mitnehmen wollte, was aber auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich war. Er überzeugte sich persönlich davon, daß dieser Hausrat noch vorhanden war. Daraufhin begab sich der Angeklagte auf die Suche nach irgendwelchen Geldquellen. Er erhoffte sich Hilfe von einem ehemaligen Steuerberater seines Vaters und, da dies erfolglos war, von dem Bürovorsteher des Rechtsanwalts, der gleichfalls früher Beauftragter seines Vaters war. Doch erhielt er von keinem die erwartete Hilfe. Der Angeklagte hatte für seinen Besuch in der Deutschen Demokratischen Republik 100 DM der Bank Deutscher Länder illegal mitgebracht. Er tauschte diese gegen 400 DM der Deutschen Notenbank um und kaufte sich für rund 360 DM einen Fotoapparat Altix V, einen Belichtungs- und Entfernungsmesser, sowie 11 Filme. Am 21. April 1957 begab er sich morgens nach Q. und wohnte dort erneut bei seinem ehemaligen Schulfreund J. Der Angeklagte brachte in der Hauptverhandlung zum Ausdruck, daß er lediglich deshalb nach Q. gefahren sei, um seine alte Heimat wiederzusehen. Dieser Besuch nahm folgenden Verlauf. Von dem Zeugen J. wurde der Angeklagte sofort darauf aufmerksam gemacht, daß er mit Arbeitern, die bei seinem Vater gearbeitet hatten, nicht über die früheren Verhältnisse sprechen solle. Darüber war der Angeklagte sehr ungehalten und beschwerte sich bei der Ehefrau des Zeugen. Der Angeklagte besuchte gemeinsam mit dem Zeugen J. und dessen Familie am Nachmittag die Osterwiese in Q. und traf dort den Zeugen A. und dessen Neffen, den Zeugen P. In einem kurzen Gespräch informierte sich der Angeklagte sofort über die Verhältnisse auf dem Volkseigenen Gut und über den Stand der Felder. Er äußerte dabei, daß sie „die Felder in Ordnung halten“ sollten und daß „er dann mit Kopfdünger komme, um auszuhelfen.“ Der Angeklagte begab sich auch in die Nähe des Gutes und machte verschiedene Aufnahmen. Er besuchte dann wiederum den bereits erwähnten Zeugen H. und erkundigte sich bei diesem nach dem Volkseigenen Gut. Er fragte nach baulichen Veränderungen, nach dem Stand der Mechanisierung und nach dem allgemeinen Zustand des Gutes. Es interessierte ihn auch der Name und Aufenthaltsort des verantwortlichen Agronomen, die er von diesem Zeugen erfuhr. Er suchte den Zeugen B., den ehemaligen Buchhalter des W.’schen Gutes, auf und stellte auch hier wieder die Frage nach den Verhältnissen auf dem Volkseigenen Gut. Er führte im Lauf des Gesprächs aus, daß sie (die Großgrundbesitzer) bald wiederkommen würden, da ja „Russen und Chinesen bald Differenzen haben“ und „es dann Krieg geben“ würde. Dann sei „die Zone frei und ihre Zeit wieder gekommen.“ Sein Vater sei schon an die 70 Jahre alt, deshalb müsse er als ältester Sohn über die Besitzungen Bescheid wissen. Aus diesem Grunde befragte er den Zeugen B., ob er nicht irgendwelche Unterlagen über das Gut besitze. B. bejahte dies und brachte am folgenden Morgen dem Angeklagten einen Grundbuchauszug, Prozeßakten über eine Erbauseinandersetzung, ein landwirtschaftliches Ertragsgutachten sowie Notizen über die Landaufteilung des W.’schen Besitzes. Damit gab sich der Angeklagte aber noch nicht zufrieden; diese Unterlagen waren noch kein lückenloser Nachweis über den gesamten Umfang der ehemaligen W.’schen Besitzungen. Daher fragte er auch die Zeugin G. bei einem Besuch nach Papieren; er meinte damit Dokumente, welche einen Nachweis über die ehemaligen W.’schen Besitzungen geben. Er versuchte dann noch am 22. April 1957 Verbindung mit dem Agronomen des Volkseigenen Gutes, R., aufzunehmen. Er ließ sich von seinem Freund J. nach O. fahren und auch von dort wieder abholen, ohne daß er J. erzählte, was er dort verrichten wollte. Er hatte die Absicht, R. über den Zustand des Volkseigenen Gutes zu befragen, traf ihn jedoch nicht an. Das Verhalten des Angeklagten richtet sich gegen die demokratische Bodenreform als eine ökonomische Grundlage unseres gesellschaftlichen Lebens. Nach dem Zusammenbruch des Faschismus im Jahre 1945 erkannten die Werktätigen, daß die Hauptursache der beiden Weltkriege die wirtschaftliche und damit politische Macht der Konzernherren und Großgrundbesitzer gewesen war. Diese Erkenntnis kam ihnen auf Grund der eigenen bitteren Erfahrungen. Sie verlangten deshalb den Sturz und damit die wirtschaftliche und politische Entmachtung der bis dahin herrschenden Klasse in Deutschland. Sie verlangten, daß Verhältnisse geschaffen werden sollten, die künftig die Gefahr eines Krieges gänzlich unmöglich machen und dem deutschen Volk eine friedliche Entwicklung sichern. Die Durchführung der Bodenreform, sowie die Enteignung aller Monopole und die Überführung aller Bodenschätze und Betriebe der Grundindustrie in Volkseigentum entsprach diesen Forderungen. Bereits am 1. September 1945 rief der Block der antifaschistisch-demokratischen Parteien der damaligen Provinz Sachsen zur Durchführung der Bodenreform auf. Diesen Forderungen entsprachen auch gleichlautende Aufrufe in den übrigen Ländern und Provinzen und schließlich in der Zeit vom 3. bis 11. September 1945 die Verordnungen der Länder- und Provinzialverwaltungen über die Durchführung der demokratischen Bodenreform in allen Ländern der sowjetischen Besatzungszone. Damit wurde dem Willen des deutschen Volkes entsprochen und vor allem der landarmen Bauernschaft ein jahrhundertelanger Traum durch-das feste Bündnis mit der Arbeiterklasse erfüllt. Aus der Erkenntnis der überaus großen, grundlegenden Bedeutung dieser Maßnahmen zur Sicherung des Friedens für das deutsche Volk, und damit nicht wieder eines Tages deutscher Großgrundbesitz gierig seine kriegerischen Hände gemeinsam mit dem deutschen Monopolkapital nach fremden Ländern ausstrecken kann, fand deshalb diese Bodenreform mit Zustimmung aller demokratischen Parteien in Artikel 24 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ihren Ausdruck. Dort heißt es: „Der private Großgrundbesitz, der mehr als 100 Hektar umfaßt, ist aufgelöst und wird ohne Entschädigung aufgeteilt.“ Die Erfolge dieser Maßnahmen blieben auch auf wirtschaftlichem Gebiet nicht aus (wird ausgeführt). Schon allein dadurch bewies die Praxis, daß die Politik unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates richtig war und richtig ist. Jeder Bestrebung, diese alten wirtschaftlichen Verhältnisse, d. h. die Herrschaft der Großgrundbesitzer wieder zu errichten, muß deshalb entschieden entgegengetreten werden. Das Auftreten des Angeklagten richtet sich gegen diese verfassungsmäßig festgelegten gesellschaftlichen Verhältnisse und damit ‘gegen die Politik unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates in einer grundsätzlichen und unabänderlichen Frage. ' Der Angeklagte gibt an, daß er aus Sehnsucht nach der Heimat nach Q. gekommen sei. Wie jedoch sein Verhalten in Q. zeigt, ist diese Sehnsucht nach der Heimat identisch mit der Sehnsucht nach Wiedererlangung des ehemaligen Grundbesitzes. Das zeigt sich ganz 'deutlich schon darin, wen der Angeklagte besuchte. Von seinen ehemaligen Schulfreunden besuchte er nur 411;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 411 (NJ DDR 1957, S. 411) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 411 (NJ DDR 1957, S. 411)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen, sowie zur Sicherung von Transporten mit Inhaftierten - Mit der wurde eine einheitliche Verfahrensweise für die Linie geschaffen.

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