Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 410

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 410 (NJ DDR 1957, S. 410); dreieinhalbstündigen eindringlichen Vorhaltungen zugab, die Diebstähle verübt zu haben, rechtfertigt nicht die Feststellung, sie habe eine Straftat vorgetäuscht. Diese Umstände könnten möglicherweise zu der Feststellung des Vorliegens der zweiten Alternative des § 145 d StGB führen, daß die Angeklagte das Untersuchungsorgan über die Person eines an der Straftat Beteiligten zu täuschen versucht hat. Das ist jedoch vom Kreisgericht nicht geprüft worden. Die Täuschung über die Person eines an der Straftat Beteiligten kann zwar in einer Selbstbezichtigung liegen. In dem Verhalten der Angeklagten sind aber keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf hinweisen, daß sie den Willen gehabt hat, das Untersuchungsorgan zu täuschen. Sie ist nicht von sich aus zur Volkspolizei gegangen und hat auch nicht, nachdem sie zwecks Rücksprache nach dort geladen worden war, sofort zugegeben, die Diebstähle begangen zu haben. Sie hat vielmehr, wie bereits ausgeführt, erst nach mehrstündigen, eindringlichen Vorhaltungen die Begehung der ihr zur Last gelegten Diebstähle zugegeben. Den Widerruf ihrer Angaben vom 10. Februar 1956 am 21. Februar 1956 hielt sie in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht aufrecht. Sie erklärte, zu dem Geständnis sei es nur gekommen, weil sie nervenkrank sei. Dies sei darauf zurückzuführen, daß sie mit der Betriebsschwester fortwährend in Streit gelebt habe, im Betrieb nicht gut behandelt worden sei, weshalb sie so schnell wie möglich aus dem Betrieb heraus gewollt habe. Das habe sie geglaubt damit zu erreichen, daß sie zugab, gestohlen zu haben. Dieser Umstand allein betrachtet wäre allerdings geeignet, die Anwendung der zweiten Alternative des § 145 d StGB zu bejahen, wenn nicht die anderen Umstände, insbesondere die längere Vernehmung der Angeklagten und ihre Nervenkrankheit, hinzukommen würden. Alle diese Umstände hat das Kreisgericht zwar festgestellt, aber bei seiner Entscheidung nicht richtig rechtlich gewürdigt. Hätte es dies getan, dann wäre es zu der Feststellung gekommen, daß der Vorsatz der Angeklagten nicht darauf gerichtet war, gegenüber der Volkspolizei die Begehung einer Straftat vorzutäuschen oder die Volkspolizei über die Person eines an den Diebstählen Beteiligten zu täuschen. Es kann auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben, daß die Angeklagte hinsichtlich der Diebstähle nicht mangels Schuld, sondern mangels Beweises freigesprochen worden ist, weil eine Anzahl Indizien gegen sie sprechen. Es besteht also die Möglichkeit, daß die Angeklagte, als sie bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung zugab, die Diebstähle begangen zu haben, die Wahrheit gesagt hat. Das Kreisgericht hätte die Angeklagte demzufolge nicht wegen eines Vergehens gegen § 145 d StGB verurteilen dürfen, sondern freisprechen müssen. §§ 1, 2 VO vom 29. September 1955 über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffenverlust (GBl. I S. 649 in Berlin: VO vom 1. Oktober 1955, VOB1. I S. 403). Die subjektive Seite des Tatbestands des unbefugten Waffenbesitzes erfordert lediglich, daß der Täter weiß, daß es sich um eine Waffe handelt; er kann sich nicht darauf berufen, daß er die Waffe für untauglich gehalten habe. KG, Urt. vom 17. Mai 1957 - Ust I 11/57. Der Angeklagte fand Im Dezember 1956 bei einer Reparatur seines Dachbodens, unter den Bodenbrettern verborgen, eine Pistole tschechischer Fabrikation, die erkennbar schon längere Zeit dort gelegen hatte. An den Außenflächen und am Lauf wies sie Kbrrosionserscheinungen auf. Der Angeklagte legte diese Pistole auf einen auf dem Dachboden abgestellten Tisch, wo sie bis Ende Februar 1957 liegen blieb. Als er zu diesem Zeitpunkt in angetrunkenem Zustand den Dachboden betrat, um seine Tauben zu füttern, nahm er die Pistole an sich und legte sie im ehelichen Schlafzimmer unter sein Kopfkissen, wo sie beim Aufräumen von seiner Frau gefunden wurde. Nach dem Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Instituts des Präsidiums der Volkspolizei war bei der Waffe zwar die Beweglichkeit der Funktionsteile infolge anhaftender Korrosion behindert, jedoch befand sie sich in schußfähigem Zustand. Der Angeklagte wurde vom Stadtgericht zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die Einwendungen der Verteidigung beruhen auf einer Verkennung der Voraussetzungen, die der gesetzliche Tatbestand hinsichtlich der subjektiven Seite der Tat erfordert. § 2 der Verordnung über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffenverlust vom 1. Oktober 1955 (VOB1. I S. 403) stellt die Herstellung von Waffen oder wesentlichen Teilen von Waffen, deren Gewahrsam und die Anschaffung ohne staatliche Erlaubnis unter Strafe. Der subjektive Tatbestand verlangt lediglich, daß derjenige, der eine Waffe in Gewahrsam hat, positive Kenntnis davon hat. Diese Kenntnis hat das Stadtgericht in seinem Urteil festgestellt. Wenn die Verteidigung geltend macht, daß das Wissen des Täters auch die Gebrauchsfähigkeit der Waffe umfassen müsse, der Angeklagte aber im vorliegenden Fall angenommen habe und annehmen konnte, daß die von ihm gefundene Pistole sowohl gegenwärtig als auch künftig nicht mehr als Schußwaffe tauglich sei, so ist dieser Einwand nicht geeignet, den Vorwurf einer ungenügenden Sachaufklärung und auch einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes zu rechtfertigen. Der Vorsatz erfordert nur, daß der Täter meint, es handele sich um eine „Waffe“. Die Vorstellungen des Täters über die Brauchbarkeit dieser Waffe können nur dann von Bedeutung sein und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen, wenn es sich um unwesentliche Teile handelt, die die Möglichkeit einer Verwendung als Waffe völlig ausschließen. Starke Korrosionserscheinungen oder das Fehlen einzelner Teile einer sonst vollständigen Waffe, die die Schußfertigkeit der Waffe zeitweilig ausschließen oder beeinträchtigen, sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da sie nur den Grad der Brauchbarkeit betreffen und ein Irrtum hierüber die Strafbarkeit nicht beeinflußt (vgl.* NJ 1955 S. 657). Diese Rechtsauffassung ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil nach dem Gesetz auch der Gewahrsam an wesentlichen Teilen von Waffen unter Strafe gestellt ist, um damit einen wirksamen Schutz vor unerlaubtem und unkontrolliertem Waffenbesitz zu gewährleisten. Selbst wenn eingeräumt wird, daß die äußere Beschaffenheit der Pistole, die der Angeklagte gefunden hat, den Grad ihrer Brauchbarkeit gemindert hat, könnte dieser Umstand lediglich im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Da das Stadtgericht in seinem Urteil aber bereits einen minderschweren Fall nach § 2 der Verordnung vom 1. Oktober 1955 zugrunde gelegt und auf die zulässige Mindeststrafe von einem Monat Gefängnis erkannt hat, konnte dieser Umstand bei der Überprüfung des Strafmaßes keine Bedeutung erlangen. Art. 6 der Verfassung. Handlungen eines ehemaligen Großgrundbesitzers, die darauf gerichtet sind, seine früheren, durch die Bodenreform enteigneten Güter wiederzuerlangen und die alten Machtverhältnisse auf dem Lande wiederherzustellen, verwirklichen den Tatbestand des Art. 6 der Verfassung. BG Halle, Urt. vom 13. Juni 1957 - 1 Ks 91/57. Aus den Gründen: Der Angeklagte ist der älteste Sohn des ehemaligen Großgrundbesitzers W. aus Q. Sein Vater hatte beim Zusammenbruch des faschistischen Staates in den Gemeinden Q., O., Sch., N., Schn., A., D. und L. Güter und Vorwerke; allein das Gut in Q. hatte eine Größe von 2300 Morgen. Auf Grund der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Durchführung der demokratischen Bodenreform wurde W. im Herbst 1945 enteignet und die Familie aus dem Kreis Q. ausgewiesen. Als neuer Wohnort wurde ihnen eine Gemeinde im Kreis Torgau zugewiesen. Die Familie W. begab sich jedoch nicht dorthin, sondern verließ unser Territorium und ging illegal nach Westdeutschland. Der Angeklagte ist seit 1945 dreimal illegal nach Q. gefahren. Das erste Mal überschritt er im Jahre 1948 illegal die Demarkationslinie und meldete sich auch in Q. nicht an. Er hielt sich einige Tage dort auf und 410;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 410 (NJ DDR 1957, S. 410) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 410 (NJ DDR 1957, S. 410)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Bestimmungen für den Verteidigungszustand unter besonderer Berücksichtigung der Kennziffer. Das Ziel der spezifisch-operativen Informations- und Auswertungstätigkeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister gerichtete, wissenschaftlich begründete Orientierung für eine den hohen Anforderungen der er Oahre gerecht werdende Untersuchungsarbeit gegeben.

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