Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 41 (NJ DDR 1957, S. 41); Kostenentscheidungen im Güteverfahren Von Dr. HEINZ PÜSCHEL, Dozent am Institut für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, Mitglied des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft Nachdem das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1954 1 Zz 155/54 -1) die Zulässigkeit von Kostenentscheidungen im Güteverfahren verneint hatte, liegt nunmehr mit dem bisher unveröffentlichten Urteil vom 29. März 1956 2 Zz 16/56 eine weitere, diesmal ausführliche Stellungnahme des OG zu dieser Frage vor. Das OG hält hierin an seinem früheren Standpunkt fest und bemüht sich dabei auch, ähnlich wie Heinrich in seinem Artikel „Nochmals zur Frage der Kostenentscheidung im Güteverfahren“1 2), die starken Bedenken zu entkräften, mit denen Nathan3) dem ersten Urteil des OG entgegengetreten ist. Das OG führt in seinem neuen Urteil im wesentlichen folgendes aus: Es bestehe im Zivilprozeßrecht kein allgemeiner Grundsatz, daß, wer ein Verfahren in Gang bringt, bei Rücknahme des dazu erforderlichen Antrags dessen Kosten zu tragen habe. Die Verpflichtung, dem obsiegenden Gegner Kosten zu erstatten, sei keineswegs selbstverständlich, sondern bestehe nur kraft ausdrücklicher Bestimmung. Die Kostenerstattungsregeln der §§ 91 ff. ZPO gelten nur für das Erkenntnisverfahren (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens) sowie für die „abgekürzten Erkenntnisverfahren“, unter denen das OG das Arrest-, Verfügungs- und Erinnerungsverfahren versteht. Bereits für die Zwangsvollstreckung seien diese Regeln, abgesehen von dem Erinnerungsund Beschwerdeverfahren, nicht mehr ohne weiteres anwendbar; denn die Zwangsvollstreckung sei die bestimmungsmäßige Verwirklichung eines Schuldtitels, so daß hier von einem „Unterliegen“4) nicht gesprochen werden könne. Daher sei hier die Sonderregelung des § 788 ZPO getroffen worden. Aus ähnlichen Erwägungen seien im Mahnverfahren die §§ 91 ff. ZPO unanwendbar und durch § 692 ZPO ersetzt. Noch stärker seien die Gründe für die Unanwendbarkeit der Kostenbestimmungen des ersten Buches der ZPO auf das Güteverfahren. Dieses sei, im Gegensatz z. B. zur Zwangsvollstreckung, kein Teil des Streitverfahrens. Durch die Einreichung eines Güteantrags werde der Klaganspruch nicht rechtshängig; die Rechtslage sei also bei Rücknahme eines Güteantrags trotz der scheinbaren Ähnlichkeit des Wortlautes des § 496 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem des § 271 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich anders als bei Rücknahme der Klage, wo der Anspruch zunächst rechtshängig geworden sei, die Rechtshängigkeit lediglich nachträglich beseitigt werde. Dieser Unterschied sei im Gesetz bewußt gemacht worden und entspreche dem Zweck des Güteverfahrens. Im Gegensatz zum Streitverfahren sei das Güteverfahren lediglich zum Versuche einer Einigung der Parteien bestimmt, nicht zur Entscheidung ihres Streites und auch nicht zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung. Diesem Zwecke der Einigung der Parteien dienen erstens die unmittelbare Erleichterung der Vergleichsmöglichkeiten, zweitens der Ausschluß materieller Entscheidungen und drittens die Beschränkung der Kosten auf ein Mindestmaß. Auf diese Weise solle einem Bürger, der mit einem anderen Meinungsverschiedenheiten5) über Vermögensgegenstände habe, ermöglicht werden, sich mit seinem „Gegner“4) unter Mithilfe des Gerichts auszusprechen, damit tunlichst eine Einigung zustandekomme. Um andererseits dem Gegner dieselbe Möglichkeit zu geben, sei das Güteverfahren im Regelfall als obligatorisch erklärt worden, so daß es dem Streitverfahren normalerweise vorausgehe, auch wenn der Güteantrag als Klage bezeichnet sei. 1) NJ 1956 S. 63. 2) NJ 1956 S. 335 ff. 3) NJ 1956 S. 80 ff. 4) Anführungsstriche im Urteilstext. 5) Gemeint sind Meinungsverschiedenheiten, die zu einem Streitverfahren führen können. Die Einigung der Parteien solle nach vorangegangener, in freier Würdigung aller Umstände erfolgter Erörterung des gesamten Streitverhältnisses (vgl. § 499 c ZPO) in der Regel in der Form eines Gütevergleichs ihren Ausdruck finden. Der Begriff der Einigung (§ 499 e ZPO) sei umfassender als der des außergerichtlichen Vergleichs (§ 779 BGB) und des Prozeßvergleichs im Streitverfahren, denn die Einigung im Güteverfahren bestehe nicht notwendig in einem gegenseitigen Nachgeben der Parteien, sondern könne auch darin liegen, daß sich der Antragsgegner verpflichtet, den Anspruch des Antragstellers in vollem Umfange zu erfüllen. Erkläre sich der Antragsgegner zu einer solchen Verpflichtung, d. h. zur Erfüllung des gesamten geltend gemachten Anspruchs, bereit, so müsse erwartet werden, daß der Antragsteller in den Vergleich ein willige; der Antragsteller habe nicht das Recht, lediglich zum Zwecke der Erwirkung eines Anerkenntnisurteils (mit Kostenerstattungspflicht des Verklagten) den Vergleichsabschluß abzulehnen und Eintritt in das Streitverfahren zu verlangen, vielmehr sei im Falle eines derartigen Begehrens des Antragstellers der Eintritt in das Streitverfahren abzulehnen. Im Güteverfahren seien lediglich gewisse Entscheidungen prozeßrechtlicher Art zulässig, wie z. B. der Eintritt in das Streitverfahren (§§ 499 e, 499 f Abs. 2 ZPO) oder die Erklärung, daß der Güteantrag infolge Ausbleibens beider Parteien zurückgenommen sei (§ 499 f Abs. 1 ZPO), nicht aber Entscheidungen materieller Art, weder über die Hauptsache noch über die Kosten. Mit diesem Ausschluß der Entscheidungsmöglichkeit hänge „die dritte Eigenart des Gütever-, fahrens, die Beschränkung des Kostenrisikos, insbesondere durch Ausschluß der prozeßrechtlichen Kostenerstattungspflicht, eng zusammen“. Die Nichtaufnahme einer der Kostenerstattungspflicht des § 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechenden Vorschrift, die dem Gesetzgeber offensichtlich bekannt gewesen sei, beruhe also auf dem Zwecke, die Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme des Güteantrags auszuschließen. Die hier wiedergegebenen Ausführungen, mit denen das OG seinen früheren, von den unteren Gerichten nahezu einhellig abgelehnten Standpunkt neuerdings zu begründen versucht, sind nicht überzeugend. Wenn man davon ausgeht, daß eine dem § 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Vorschrift in der positivrechtlichen Regelung des Güteverfahrens fehlt, so liegt das Hauptproblem darin, ob bei Rücknahme des Güteantrags eine analoge Anwendung dieser Vorschrift unter unseren heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen in Betracht kommt. Von welchen Vorstellungen auch immer der frühere Gesetzgeber bei der Nichtaufnahme dieser Vorschrift in den Bereich der Normen über das Güteverfahren ausgegangen sein möge, so ist es auf jeden Fall methodisch bedenklich, den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des früheren Gesetzgebers bei der Entscheidung der hier aufgeworfenen Verfahrensrechtsfrage derart in den Vordergrund zu stellen, wie dies das OG tut. Das OG übersieht dabei, daß die Verhältnisse sich seit dem Erlaß der Rechtsnormen über das Güteverfahren wesentlich geändert haben. Mit Recht macht das BG Leipzig in seinem Beschluß vom 28. August 1956 3 T 188/56 gegenüber dem Hinweis Heinrichs auf den Kommentar von Volkmar8) darauf aufmerksam, daß zur Zeit der VO vom 13. Februar 1924 die Zuständigkeit des Amtsgerichts in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf Ansprüche beschränkt war, deren Streitwert den Betrag von 500 Mark nicht überstieg. Heute dagegen gehören sämtliche vermögensrechtlichen Streitigkeiten, auch die mit dem denkbar höchsten Streitwert, vor das Kreisgericht, sofern nicht eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert 3000 DM übersteigt (§ 42 GVG). Wenn das OG im Zuge der Auseinandersetzung mit den Argumenten Nathans in seinem Urteil bemerkt, daß 41 6) Heinrich, NJ 1956 S. 337.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß gesicherte Gegenstände in ihrem ursprünglichen Zustand erhalten bleiben. Nur durch die Erhaltung ihres Originalzus wird, die Beweiskraft gewahrt. Sie müssen deshalb dementsprechend sachgemäß behandelt werden.

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