Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 409

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 409 (NJ DDR 1957, S. 409); meinschaftlich übertragen und zu ihren Gunsten eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Der gezahlte Teil aber wäre zu hinterlegen, und zwar ebenfalls zugunsten aller Miterben bzw. Miteigentümer. Auf diese Weise kann also der betreffende Ersteher sich zunächst einmal helfen. Der weitere Schritt, den er außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens tun müßte, wäre, daß er, wenn die anderen nicht einverstanden sind, gegen diese Klage auf Einwilligung in die Löschung der Sicherungshypothek Zug um Zug gegen Auszahlung der ihnen zukommenden, hinterlegten Beträge erhebt. Grundsätzlich ist bei der Teilungsversteigerung der Teilungsplan genauso aufzustellen und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses genauso zu verfahren wfe bei der Vollstreckungsversteigerung, nur mit dem Unterschied, daß die Verteilung des Erlösüberschusses nicht Sache des Sekretärs ist. Eine Aufrechnung seitens des Erstehers mit seinem Anteil gegen die gegen ihn bestehende Forderung auf Zahlung des Bargebots ist also nach den vorstehenden Ausführungen nicht möglich. Lediglich in dem besonderen Falle, daß nämlich der Miterbe bzw. Miteigentümer nicht nur Ersteher, sondern gleichzeitig auch Hypothekengläubiger oder dgl. ist, kann er, falls aus dem Bargebot auf seinen Hypothekenanspruch usw. etwas entfällt, insoweit gegen die Forderung auf Zahlung des Bargebots aufrechnen. Ist der Miteigentümer Hypothekengläubiger, so braucht er im Versteigerungstermin für sein Gebot auch keine Sicherheit zu leisten, wenn die Hypothek usw. durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckt ist, was bei der Gesamthandsgemeinschaft immer der Fall ist, weil in diesem Falle alle Rechte in das geringste Gebot aufzunehmen sind. RUDI PETER, Sekretär am Kreisgericht Leipzig (Stadtbez. 5) Zur Frage der Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichts gegenüber Privatbetrieben Gem. § 1 der VO über die Regelung der vertraglichen Verpflichtungen der privaten Industriebetriebe als Lieferer vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 7) sind diese Betriebe verpflichtet, über den Absatz ihrer Erzeugnisse sowie über ihre Leistungen Verträge abzuschließen. Soweit der Vertragspartner dabei ein Betrieb der volkseigenen oder der ihr gleichgestellten Wirtschaft ist, müssen diese Verträge den Vorschriften des allgemeinen Vertragssystems entsprechen. Über Streitigkeiten daraus entscheidet gern. § 7 der VO das Staatliche Vertragsgericht. Wie aber zu verfahren ist, um eine solche vertragsgerichtliche Entscheidung gegenüber einem Privatbetrieb zwangsweise durchzusetzen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Dadurch ergeben sich bisweilen Schwierigkeiten. So hat sich z. B. ein Privatbetrieb geweigert, eine gegen ihn ergangene rechtskräftige Entscheidung eines Staatlichen Vertragsgerichts anzuerkennen. Die daraufhin erfolgten Bemühungen des Gläubigers, den ihm zuerkannten Anspruch zwangsweise zu realisieren, scheiterten zunächst daran, daß das Staatliche Vertragsgericht erklärte, keine Vollstreckungshandlung gegen private Betrieb, vornehmen zu können. Dieser Auffassung ist m. E. zuzustimmen. Das Staatliche Vertragsgericht ist was die Vollstreckung seiner Entscheidungen betrifft nur befähigt, ein Zwangseinziehungsverfahren gern, der insoweit auf der Grundlage des § 22 der Gebühren- und Vollzugsordnung für das Staatliche Vertragsgericht vom 27. November 1952 (GBl. S. 1255) ergangenen Anweisung der Deutschen Notenbank über das Zwangseinziehungsverfahren gegen Betriebe der volkseigenen Wirtschaft zu betreiben. Andere Vollstreckungsmaßnahmen stehen ihm nicht zu. Die auf Grund der angeführten Anweisung vorzunehmende Zwangsabbuchung findet wie auch der Wortlaut der Bestimmung sagt nur gegen volkseigene Betriebe und nicht gegen Privatbetriebe statt. Sie wurde eigens für die spezifischen Erfordernisse des Volkseigentums angesichts seiner Unantastbarkeit geschaffen und entspricht nicht dem Charakter des Privateigentums. Eine analoge Anwendung der genannten Anweisung bei Forderungen gegen Privatbetriebe ist nicht statthaft, da dadurch dem Gläubiger die ihm zustehenden Vollstrek-kungsmöglichkeiten der ZPO verloren gingen. Auf Grund der begründeten Ablehnung des Vertragsgerichts, aus dem Titel zu vollstrecken, wandte sich der Gläubiger nunmehr an das Zivilgericht, das er als zuständiges Vollstreckungsgericht ansehen mußte. Dieses weigerte sich jedoch, eine Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts als vollstreckbaren Titel im Sinne der ZPO anzuerkennen. Würde man auch diesem Gericht in seiner Auffassung folgen, so wäre die erwähnte VO, soweit sie sich auf die Beziehungen zwischen volkseigenen und Privatbetrieben erstreckt, im wesentlichen wirkungslos. M. E. muß hier das Zivilgericht als Vollstreckungsgericht tätig werden. Nur dadurch können die dem Gläubiger zustehenden Vollstreckungsmöglichkeiten der ZPO verwirklicht werden. Die rechtliche Grundlage für diese Ansicht findet sich in § 794 Ziff. 4 a ZPO. Danach ist ein für vollstreckbar erklärter Schiedsspruch geeignet, aus ihm die Zwangsvollstrekkung zu betreiben. Zwar ist das Staatliche Vertragsgericht kein Schiedsgericht im früheren Sinn, aber seine Entscheidungen lassen sich unter den Begriff des Schiedsspruchs fassen. Durch die Vollstreckbarkeitserklärung der vertragsgerichtlichen Entscheidung seitens des Zivilgerichts ist die Garantie gegeben, daß auch die die Zwangsvollstreckung betreffenden Rechte des Schuldners umfassend geachtet werden. ALFRED WEGE, Justitiar der Deutschen Handelszentralen Maschinen- und Fahrzeugbau und Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik Rechtsprechung Strafrecht § 145 d StGB. Nicht jede einer staatlichen Dienststelle gegenüber erklärte unrichtige Selbstbezichtigung ist strafbar; es muß stets geprüft werden, ob mit ihr die Täuschung der Dienststelle über die Person eines an der Straftat Beteiligten bezweckt war. OG, Urt. vom 25. Oktober 1956 2 Zst III 62/56. Der Angeklagten wurde mit der Anklage zur Last gelegt, von November 1955 bis Februar 1956 im VEB E. fortgesetzt Diebstähle begangen zu haben. Am 6. März 1956 eröffnete das Kreisgericht entsprechend der Anklage das Hauptverfahren. In der am 4. Mai 1956 stattgefundenen Hauptverhandlung wurde die Angeklagte von der Anklage des fortgesetzten Diebstahls freigesprochen, am gleichen Tage aber, nach Erhebung einer Nachtragsanklage, wegen Vortäuschung einer Straftat (§ 145 d StGB) verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Aus dem vom Kreisgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß im VEB E. in der Zeit von November 1955 bis Februar 1956 aus verschiedenen Räumen Gegenstände gestohlen worden, also tatsächlich Diebstähle begangen worden sind. Dies war dem Untersuchungsorgan auch bekannt. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, daß die Angeklagte dem Untersuchungsorgan gegenüber den Anschein erweckt habe oder erwecken wollte, es läge eine Straftat vor, die in Wirklichkeit nicht begangen worden ist. Deshalb entbehrt die vom Kreisgericht getroffene Beurteilung des Sachverhalts, die Angeklagte habe wider besseres Wissen die Begehung einer Straftat vorgetäuscht, der Grundlage. Das ■ Untersuchungsorgan war mit der Ermittlung des Täters befaßt, und der Verdacht, die Diebstähle begangen zu haben, richtete sich gegen die Angeklagte. Auch die Tatsache, daß sie am 10. Februar 1956 einem Volkspolizeiangehörigen gegenüber nach 409;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 409 (NJ DDR 1957, S. 409) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 409 (NJ DDR 1957, S. 409)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung zu treffenden Entscheidungen herbeizuführen, bringen Zeitverluste, können zu rechtlichen Entscheidungen führen, die mit der einheitlichen Rechtsanwendung im Widerspruch stehen, und tragen nicht dazu bei, eine wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit übereinstimmen. Die trägt zur Erarbeitung eines realen Bildes über Qualität und Quantität der politisch-operativen Arbeit einerseits bei und dient andererseits der gezielten Einflußnahme des Leiters auf die Realisierung der Pahndungs-maßnahmen, der T-ansitreisesperren und die unter den veränderten Bedingungen möglichen operativen Kontroll-und Überwachungsmaßnahmen. Die Zollkontrolle der Personen und der von ihnen benutzten Fahrzeuge wird in der Regel nicht aus-gewiesen. In bestimmten Fällen kann aber das Ausweisen der nochmaligen Vorlage des Protokolls zweckmäßig sein. Im Protokoll sind weiterhin alle Unterbrechungen der Beschuldigte nvernehmunq auszuweisen.

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