Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 408

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 408 (NJ DDR 1957, S. 408); Aas d er Praxis für 1 l i e Praxis Kostenfragen des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens bei Verweisung an das Zivilgericht Wird im Strafurteil über den Schadensersatzanspruch nur dem Grunde nach entschieden und wegen der Hphe an die Zivilkammer verwiesen, so wird vielfach bei der Zivilkammer, sobald sie das rechtskräftige Strafurteil erhalten hat, gleich Termin bestimmt und die Parteien geladen. Bei dieser Handhabung ergeben sich nicht selten kostenrechtliche Schwierigkeiten. Es kommt häufig vor, daß nach der Entscheidung der Strafkammer, die nur dem Grunde nach erfolgt ist, für die Parteien bzw. den Geschädigten die Sache deswegen erledigt ist, weil sie sich wegen der Höhe bereits außergerichtlich geeinigt haben, bevor es zur Terminsladung der Zivilkammer kommt. Teilt nun der Antragsteller nach Terminsanberaumung und Ladung mit, daß sich die Sache erledigt habe, so ist gern. § 29 Abs. 2 GKG eine viertel Gebühr zu berechnen und vom Antragsteller zu bezahlen. Der Geschädigte sieht im allgemeinen nicht ein, daß er diese Kosten tragen muß, da er nach seiner Meinung nichts beantragt hat, was sie verursacht haben könnte. Daß sein ursprünglicher Antrag im Strafverfahren noch fortwirkt und jetzt sogar mit besonderen Kosten verbunden ist, versteht er nicht. Er wird es im allgemeinen auch nicht verstehen, daß er seinen Antrag rechtzeitig ausdrücklich hätte zurücknehmen müssen, um gern. § 29 Abs. 1 GKG das Fälligwerden der Gebühr zu vermeiden. Die bei dieser Handhabung entstehenden Kosten sind m. E. wegen unrichtiger Sachbehandlung gern. § 6 GKG oiederzuschlagen. Das Verfahren läuft bei der Zivilkammer nach zivil-rechtlichen Bestimmungen weiter. Es ist also § 74 GKG zu beachten und vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung die Prozeßgebühr zu fordern. Erst nach Zahlung derselben oder wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 4 nachgewiesen werden, ist Termin anzuberaumen. Die Ansicht, daß im Interesse einer schnelleren Durchführung des Verfahrens auf die Einhaltung von § 74 Abs. 2 GKG verzichtet werden kann, ist m. E. falsch und bringt außerdem die genannten Schwierigkeiten mit sich. RUDOLF GROSS, Sekretär beim Kreisgericht Karl-Marx-Stadt (Land) Die Zahlung des Bargebots in der Teilungsversteigerung bei Erwerb des Grundstücks durch einen Miteigentümer bzw. Miterben Im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, sei es einer Gemeinschaft zur gesamten Hand (Erbengemeinschaft, ungeteilter Nachlaß, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) oder einer Bruchteilsgemeinschaft, kommt es relativ häufig vor, daß Grundstückseigentümer bzw. Miterben beabsichtigen, das Grundstück, in Ansehung dessen die Aufhebung der Gemeinschaft begehrt wird, selbst zu erstehen. Es erhebt sich dann meist die Frage, ob der Ersteher in diesem Fall im Verteilungstermin den vollen Betrag des Bargebots aufbringen muß bzw. ob nicht die Möglichkeit besteht, den Anteil, der von dem Erlösüberschuß auf denjenigen Miteigentümer bzw. Miterben, dem das Grundstück zugeschlagen wurde, entfällt, von vornherein vom Bargebot abzuziehen. Diese Frage ist mitunter für den Ersteher von ausschlaggebender Bedeutung, weil er nicht immer über den ganzen Betrag des Bargebots verfügt. Über diesen Punkt besteht auch nicht bei allen Sekretären völlige Klarheit. Wie in jedem anderen Zwangsversteigerungsverfahren, so muß auch in diesem Falle der Ersteher, auch wenn er Miteigentümer bzw. Miterbe ist, die Zahlung des gesamten Bargebots nebst 4 Prozent Zinsen hiervon vom Zuschläge ab bis ersten Tag vor dem Verteilungstermin in diesem leisten bzw. kann er schon vorher den entsprechenden Betrag hinterlegen. Erfolgt die Hinterlegung unter Rücknahmeverzicht, so entfällt vom Zeitpunkt der Hinterlegung ab die Verzinsungspflicht. Eine Berechtigung des Erstehers, seinen' Anteil am Erlösüberschuß von vornherein abzuziehen, muß schon deshalb verneint werden, weil es nicht Aufgabe des Sekretärs ist, bei der Teilungsversteigerung die Verteilung des den Miterben bzw. Miteigentümern zustehenden Erlösüberschusses vorzunehmen oder auch nur zu vermitteln. Vielmehr ist vom Sekretär der gesamte Überschuß zugunsten der Berechtigten zu hinterlegen, wenn keine Einigung erzielt wird, die unter ihnen zu erfolgen hat. Deshalb hat sich der Sekretär mit den Beteiligten auch nicht darüber auseinanderzusetzen, ob und inwieweit etwaige gegenseitige Ansprüche der Miteigentümer bzw. Miterben begründet sind. Diese Auseinandersetzung muß vielmehr unter diesen außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgen und zwar im Rahmen der Gesamtauseinandersetzung, die sich beim Nachlaß auf den Gesamtnachlaß und bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auf das gesamte Gesellschaftsvermögen erstreckt. Weil solche gegenseitigen Ansprüche bestehen können, kann auch der Anteil des einzelnen Miterben bzw. Miteigentümers nicht einfach nach dem Anteil am Nachlaß usw. oder nach dem Bruchteil vom Sekretär berechnet werden. Deshalb können z. B. auch die Kosten, die für die Vertretung der Miterben usw. entstehen, im Zwangsversteigerungsverfahren selbst nicht berücksichtigt werden, sondern diese können ebenfalls nur bei der Gesamtauseinandersetzung Berücksichtigung finden, mit der sich der Sekretär, wie erwähnt, nicht zu befassen hat. In diesem Zusammenhang ist aber zu vermerken, daß bei der Auseinandersetzung über den Erlös außerhalb der Zwangsversteigerung der Miterbe oder Miteigentümer, der die Auseinandersetzungsversteigerühg betrieben hat, Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstandenen Kosten einschließlich der Vertretungskosten aus dem Erlös hat, weil die Versteigerung das im Interesse aller Beteiligten vom Gesetz (s. § 753 BGB) vorgesehene Mittel der Aufhebung der Gemeinschaft darstellt. Wenn sich dagegen alle Miterben bzw. Miteigentümer in dem Verteilungstermin über die Verteilung des Erlösüberschusses einig sind bzw. daß an sie gemeinschaftlich gezahlt wird, bestehen keine Bedenken, dementsprechend die Auszahlung des Erlöses vorzunehmen. Dann stößt es auch auf keine Schwierigkeit, wenn derjenige, der das Grundstück erstanden hat, seinen Anteil, den ihm die anderen zubilligen, im Verteilungstermin nicht zur Verfügung hat. Der Sekretär braucht dann im Protokoll nur aufzunehmen, daß sich die sämtlichen Miterben bzw. Miteigentümer über die Verteilung des Erlösüberschusses geeinigt haben und in welcher Weise und daß sie angezeigt haben, daß sie befriedigt sind. Welcher Weg ist aber einzuschlagen, wenn diese Einigung über die Verteilung des Überschusses nicht erfolgt und der Miterbe bzw. Miteigentümer als Ersteher nun doch nicht in der Lage ist, den gesamten Betrag des Bargebots aufzubringen? Es wäre in der Tat eine Härte, wollte man einem Miterben bzw. Miteigentümer, der vielleicht noch den größten Anteil am Grundstück hat, den Erwerb des Grundstücks dadurch unmöglich machen, daß er zunächst auch das aufbringen muß, was auf ihn selbst entfällt. Soweit der Ersteher im Versteigerungstermin nicht zahlt, ist die Forderung gegen ihn auf die Berechtigten zu übertragen, und es sind für sie in Höhe ihrer Ansprüche Sicherungshypotheken nebst 4 Prozent Zinsen vom Tage des Verteilungstermins ab einzutragen (§§ 118, 128 ZVG). Wenn nun der nicht gezahlte Teil des Bargebots einen Teil des den Miterben bzw. Miteigentümern zustehenden Erlösüberschusses darstellt, dann muß der Sekretär die betreffende Forderung gegen den Ersteher auf alle Miterben bzw. Miteigentümer ge- 408;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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