Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 405

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 405 (NJ DDR 1957, S. 405); sein Führer? In jedem guten Dressurbuch kann man nachlesen, daß die Voraussetzung für eine erfolgreiche Abrichtung ein enges Vertrauensverhältnis zwischen einem Führer und einem Hund ist und daß es auch dann noch mit zu den schwierigsten Aufgaben gehört, einen Hund dahin zu bringen, daß er zurückbleibt, wenn sein Führer weggeht. Jeder Diensthund unserer VP hat nur einen Führer, von dem er gefüttert und betreut wird und dem er sich deshalb auch unterordnet. Der noch junge Foxterrier aber, der jetzt überhaupt erst in dem Alter war, wo man mit einer eigentlichen Abrichtung beginnen kann, soll auf alle gehört haben, auf die Angeklagte, den Ehemann und die Kinder!? Das Kreisgericht Oranienburg hat in seiner Rechtsauskunftstätigkeit und in vielen Justizveranstaltungen festgestellt, daß Fragen des Zaunrechts in der ländlichen Praxis eine große Rolle spielen, daß diese Zaunstreitigkeiten eine wesentliche Ursache darin haben, daß nicht nur Hühner, sondern vor allem auch Hunde durch jede Zaunlücke in des Nachbars Garten eindrin-gen und dort Schaden stiften. Die Behauptungen der Angeklagten und ihres Ehemannes, der Hund hätte sich immer innerhalb des ihm in seiner Weite unbekannten, ihn durch keine natürlichen oder künstlichen Begrenzungen aufhaltenden Grundstücks aufgehalten, hätten also weder vom Kreisgericht L. noch vom OG kritiklos übernommen werden dürfen. Es heißt weiter in den Gründen des ÖG: „Dies um so mehr, als der Hund sich nicht allein überlassen blieb. Auf dem Hof war der nur um ein Jahr jüngere, 14 Jahre alte Bruder des Davongegangenen, der sich bisher mit dem Hund beschäftigthatte“ (von mir gesperrt d. V.). Was will es besagen, daß sich noch der Bruder auf dem Hof befand? Vielleicht mochte er den nicht so gut leiden wie den Davongegangenen. Namhafte Kynolo-gen sind der Meinung, daß man „auch“ den temperamentvollen Foxterrier zur unbedingten Folgsamkeit erziehen kann. Dieses „auch“ in Verbindung mit dem bekannten Spieltrieb junger Foxterrier gibt dem Hundekenner eine Erklärung dafür, warum er sicherlich nicht zum erstenmal dem Davongegangenen, der sich mit ihm beschäftigt, mit ihm gespielt hatte, nachgerannt sein wird. Er wird in diesem Wegfahren eine Fortsetzung des Spiels gesehen haben. Rannte er übrigens zum erstenmal über das, das Grundstück von der nahen Fernverkehrsstraße trennende Feld? Wenn aber das Feld zum nicht eingezäunten Grundstück gehörte, vielleicht auch ziemlich schmal war, dann hätte der Hund „nur“ den Graben und die Fernverkehrsstraße als fremdes Gelände nach den Angaben der Angeklagten zum erstenmal betreten! Die Angeklagte ist Tierhalter! Sie hatte, wie es an anderer Stelle des Tatbestands heißt, das Vieh zu versorgen, also Schweine, Ochsen, Kühe und vielleicht auch Pferde. Jeder, der Vieh versorgt, es füttert, melkt oder striegelt, muß mit einem nicht immer voraussehbaren, selbsttätigen und willkürlichen Verhalten dieser Tiere rechnen. Weil der tägliche Umgang mit Tieren zu Unfällen führt, wenn die hierzu notwendige Vorsicht und die geforderten gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet werden, gibt es die Arbeitsschutzbestimmung 1011. Dort heißt es u. a., daß jeder, der an ein Tier herantritt, es immer erst anrufen soll, auch dann, wenn das Tier als „lammfromm“ gilt. Das muß der Angeklagten ebenso bekannt gewesen sein wie ihre eventuelle Gefährdungshaftung aus § 833 BGB. Auch der Foxterrier ist ein Tier und als Jungtier viel lebendiger und auch eigenwilliger als etwa ein Ferkel oder ein Kalb. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen als Tierhalter mußte die Angeklagte selbst wenn man einmal trotz aller Darlegungen als wahr unterstellen könnte, was sie über das bisherige Verhalten des Hundes ausgesagt hat damit rechnen, daß auch ihr Hund möglicherweise sein bisheriges Verhalten ändert und die für ihn doch überhaupt nicht vorhandene Grenze des nicht eingezäunten Grundstücks überschreitet. Selbst Hundehalter, die ihre Hunde im Rahmen der Gesellschaft für Sport und Technik auf exakt wissenschaftlicher Grundlage, nach den in aller Welt anerkannten Lehren des sowjetischen Gelehrten I. J. Pawlow von den angeborenen und Erworbenen Reflexen abrichten, wissen, daß es trotzdem keinen absoluten Verlaß auf eine einmal herbeigeführte Dressurleistung eines Hundes gibt. Entscheidend ist nicht, ob die Angeklagte voraussehen konnte, daß der Hund den Tod eines Verkehrsteilnehmers verursachen würde. Entscheidend ist lediglich, daß sie voraussehen mußte, daß ihr in der Nähe einer Fernverkehrsstraße frei herumlaufender Hund einen Unfall mit im einzelnen nicht voraussehbaren Folgen verursachen konnte. Aus den angeführten Gründen stimme ich dem Urteil des Kreisgerichts L. zu. Das Urteil des Obersten Gerichts überzeugt nicht und ist nicht geeignet, einen erzieherischen Einfluß auf die Hundebesitzer auszuüben und ihr Verantwortungsbewußtsein zu heben. Es sollte aber allen Gerichten Anlaß geben, bei der Beurteilung derartiger, durch Hunde verursachter schwerer Unfälle Kynologen als Sachverständige dann heranzuziehen, wenn man, wie im vorliegenden Fall, glaubt, aus dem angeblichen bisherigen Verhalten eines Hundes Schlüsse darüber ziehen zu können, ob der Hundebesitzer seine Aufsichtspflicht verletzt hat und ob ihn an dem entstandenen Schaden eine Schuld trifft. i Handbuch für den Arbeitsschutz, Berlin 1954, S. 210. Gibt es gegen Einstellungen nach §153 StPO (alt) durch das Gericht ein Rechtsmittel? Von WOLFGANG BERG, Staatsanwalt des Kreises Ilmenau Mit seinem Beitrag zu der Frage, ob gegen die gerichtliche Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 StPO (alt) ein Rechtsmittel gegeben ist, berührt Wilke (NJ 1957 S. 344) ein Problem, das in der Praxis noch immer Schwierigkeiten bereitet, wie sich auch anhand einiger Entscheidungen im Bezirk Suhl aus der jüngsten Vergangenheit feststellen läßt. Wilke erkennt dabei m. E. richtig, daß diejenigen Entscheidungen einer ernsthaften Kritik bedürfen, die sowohl das Erfordernis der Zustimmung des Staatsanwalts zu einem solchen Beschluß als auch die Möglichkeit einer Beschwerde dagegen verneinen. Wilke ist darin beizupflichten, daß eine derartige Auffassung zwangsläufig zur Auflösung der Bestimmung des § 153 Abs. 3 StPO (alt) führen muß. Seiner Methode jedoch, mit der er dieser falschen Auffassung zu begegnen versucht, ist m. E. ebenfalls nicht zuzustimmen. Er versucht mit Hilfe einiger den neuen Strafprozeß auszeichnender Prinzipien, die Veränderung des Inhalts einer Gesetzesbestimmung zu begründen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine derartige Veränderung des Inhalts mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar ist. Uber die Prinzipien des Strafprozeßrechts schrieb bereits Benjamin, daß sie „in den verschiedenen Bestimmungen der StPO selbst niedergelegt sind und in den verschiedensten Abschnitten des Strafverfahrens ihren Ausdruck finden“1. Die Prinzipien sind mithin nichts Selbständiges, außerhalb der Gesetze Stehendes, sondern haben nur innerhalb der Gesetze selbst Bedeutung. In seinem Beitrag „Zum Parteiprinzip im Strafprozeß der DDR“ bezeichnet N o a c k als Prinzipien „die leitenden Ideen der herrschenden Klasse über die Art und Weise der Durchsetzung des Strafrechts, die im geltenden Recht ihren Ausdruck gefunden haben und daher den Charakter und die Form des Strafprozesses selbst bestimmen“1 2. Zweifellos kann man sagen, daß das von Wilke zitierte Prinzip der strikten Trennung der Verantwortlichkeiten im Strafprozeß der neuen StPO zugrunde liegt. Das. heißt aber nicht, daß alle, auch die sanktionierten Bestimmungen, unter diese Prinzipien zu 1 Grundriß des Strafverfahrensrechts der DDR, VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953, S. 7. 2 NJ 1957 S. 340. 405;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 405 (NJ DDR 1957, S. 405) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 405 (NJ DDR 1957, S. 405)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Tätigkeit aller Schutz-, Sicherheitsund Dustizorgane und besonders auch für die politischoperative Arbeit unseres Ministeriums zur allseitigen Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der unter allen Lagebedingungen und im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten.

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