Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 402

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 402 (NJ DDR 1957, S. 402); verbindlich zu normieren. Eine kasuistische Regelung wird damit keineswegs verlangt. In § 3 der 1. DB zur WOVO vom 6. Juni 1956 heißt es: Wohnungsuchende haben keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Wohnung. Das gilt auch für Hauseigentümer. Um die Wirkung dieser zweifellos wohnraumlenkenden Rechtsnorm im Verhältnis zu den Mieterschutzbestimmungen exakt und verständlich zu charakterisieren, bedürfte es meines Erachtens des Hinweises in der Durchführungsbestimmung, daß die aus Mietverträgen sich ergebenden Ansprüche unberührt bleiben. In § 1 Abs. 1 der 1. DB zur WOVO ist festgelegt, daß Bäder, Flure, Treppenhäuser, Küchen unter 10 qm usw. nicht als Wohnraum zählen. § 8 Abs. 2 dieser DB bestimmt, daß eingewiesenen Personen, die über keine eigenen Nebenräume verfügen, die Benutzung solcher Räume durch den Wohnungsinhaber anteilmäßig zu gestatten ist. Es gilt also, die Frage zu klären, ob diese Rechtsnorm einen zivilrechtlichen Anspruch kraft Gesetzes begründet oder aber ob sie rein verwaltungsrechtlicher Natur ist. Wie sehr diese Unklarheit eine enge Zusammenarbeit zwischen Zivilgericht und staatlicher Wohnraumlenkung erschweren kann, soll folgendes Beispiel zeigen. Ein Wohnungsucheinder erhält Wohnraum ohne Nebengelaß zugewiesen. Sein Antrag auf Zuteilung einer Küche, Toilette und Mitbenutzung von Bad und Waschküche wird durch die Wohnraumbehörde mit der Begründung abgewiesen, es handele sich insoweit um Räume, die nicht der staatlichen Lenkung und Verteilung unterliegen; das Benutzungsrecht hinsichtlich dieser Nebengelasse regele § 8 Abs. 2 der 1. DB, weshalb dem Antragsteller empfohlen werde, seinen Anspruch beim Gericht geltend zu machen. Dieser rechtsirrigen Ansicht kann mit einer verständlichen Interpretation der einschlägigen Bestimmungen leider nicht entgegengetreten werden, denn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 der 1. DB verändert tatsächlich den Begriff „Wohnraum“ i. S. des § 1 WOVO, also in bezug auf den Geltungsbereich der Wohnraumlenkung und die Zuständigkeit der staatlichen Verwaltung. Für diese unglückliche Formulierung besteht kein verständlicher Anlaß. Artikel 26 der Verfassung der DDR beinhaltet das Grundrecht der Bürger auf eine gesunde, den Bedürfnissen entsprechende Wohnung. Zu einer solchen gehören naturgemäß auch die jeweils erforderlichen Nebengelasse. Die örtlichen Wohnungsbehörden haben dieser lebensnahen Auslegung meist Rechnung getragen und demzufolge auch über Nebengelasse durch Erfassungs- und Zuweisungsbescheid verfügt. Die einerseits gewiß notwendige Einschränkung des Begriffes Wohnraum in § 1 der 1. DB zur WOVO hat andererseits aber der unzulänglichen Formulierung wegen zur Folge, daß die Zusammenarbeit zwischen staatlicher Wohnraumlenkung und Zivilgericht im Einzelfall erschwert werden kann. Die Rechtsansicht, daß die Verteilung von Nebengelassen ein verfügend-vollzie- hendes Handeln des Staates darstellt und der Zivilprozeß keineswegs das geeignete Mittel zur Ausübung dieser Tätigkeit ist, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Unvertretbar ist dagegen die Auffassung, die Wohnungsbehörde brauche Nebengelasse nicht zu erfassen und zuzuweisen, weil § 8 Abs. 2 der 1. DB zur WOVO ein entsprechendes Mitbenutzungsrecht kraft Gesetzes gewährleiste. Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, daß die Benutzung bzw. Mitbenutzung der Nebenräume im Einzelfalle nur durch konkrete Zuteilung geregelt werden kann. Verweigert der Vermieter z. B. dem wohl eingewiesenen, aber noch nicht eingezogenen Mieter sowohl die Herausgabe der Wohnräume im engeren Sinne als auch die Herausgabe der Nebengelasse, so ergäbe sich bei konsequenter Verfolgung obengenannter Rechtsauffassung, daß sich der Mieter hinsichtlich der Wohnräume an die Wohnungsbehörde und hinsichtlich der Nebengelasse an das Zivilgericht wenden müßte, um sein Recht auf Einzug in die Wohnung verwirklichen zu können. Hinzu käme die verschiedene Art und Dauer dieser Verfahren und gegebenenfalls der Vollstreckungsmaßnahmen. Dieser in der Praxis durchaus mögliche Fall zeigt mit aller Deutlichkeit, wie haltlos und unzweckmäßig es ist, hinsichtlich der Nebenräume schon von der Wohnungszuweisung ab einen Zivilrechtsanspruch konstruieren zu wollen. Anders ist die Rechtslage nach wie vor, wenn die staatliche Erfassung und Zuweisung realisiert, die Verwaltungstätigkeit also beendet und ein wirksames Zivilrechtsverhältnis, nämlich ein Mietvertrag, entstanden ist. Eine einengende Auslegung des Begriffes Wohnraum ist keinesfalls völlig unzweckmäßig. Sie kann aber nur insoweit bedeutsam sein, als es zur Verwirklichung des Grundrechtes aus Artikel 26 der Verfassung der DDR erforderlich ist. Im Rahmen der Wohnraumlenkung kann die gesetzliche Einschränkung des Begriffes Wohnraum also nur den Zweck verfolgen, jedem Staatsbürger und jeder Familie eine angemessene und zumutbare Wohnung zu sichern. Nur in dieser Hinsicht ist Anlaß gegeben, Nebengelasse nicht als Wohnraum zu erfassen bzw. zu verteilen. Zur verständlichen Charakterisierung dieses Erfordernisses bedürfte es in § 1 WOVO oder aber in § 1 der DB sinngemäß des Zusatzes, daß Nebengelasse zwar nicht als Wohnraum zählen, .aber der staatlichen Lenkung und Verteilung unterliegen. Zusammenfassend ergibt sich die Feststellung, daß die Formulierung der §§ 1, 3, 7 und 8 der 1. DB zur WOVO unzulänglich ist. Die Praxis wird gewiß bemüht sein, diese Schwierigkeiten von Fall zu Fall zu überwinden, um nachteilige Folgen zu verhindern. Den Weg dazu gilt es aber nicht nur im Einzelfalle zu suchen, sondern allgemein verbindlich festzulegen. Dazu bedarf es meines Erachtens dringend der wissenschaftlichen Mitwirkung auf dem Gebiete der Gesetzgebung. Zur Diskussion Nochmals: Kann Einspruch auch beim Leiter eines Fachorgans des örtlichen Rates eingelegt werden? i Das Gesetz über die Staatsanwaltschaft verlangt im § 13 Abs. 2, daß die Beseitigung der festgestellten Ungesetzlichkeit unmittelbar vom Leiter des entsprechenden Organs zu fordern ist. Das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. 1. 1957 (GBl. I S. 65) bezeichnet die Abteilungen bei den örtlichen Räten als Fachorgane. Diese Organe setzt Seif art in NJ 1957 S. 275 mit den in § 13 Abs. 2 des StAG genannten Organen gleich und leitet davon ab, daß nunmehr der Einspruch des Staatsanwalts beim Leiter einer Fachabteilung des örtlichen Rates erhoben werden kann. Seifart bezieht sich auf § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht, beachtet aber m. E. ungenügend den Abs. 2 dieser Bestimmung; er beachtet auch nicht genügend die Stellung des Staatsanwalts und die Bedeutung des Einspruchs. Im Gesetz über die Staatsanwaltschaft wird die Stellung derselben als von anderen Organen der Staatsmacht unabhängiges Organ besonders hervorgehoben. Der Kreisstaatsanwalt ist somit Leiter einer selbständigen Kreisdienststelle und nur dem übergeordneten Staatsanwalt Verantwortlich. Als solcher ist er ohne Zweifel den Leitern anderer Kreisdienststellen, wie dem Leiter des 402;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 402 (NJ DDR 1957, S. 402) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 402 (NJ DDR 1957, S. 402)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften sowie der geltenden dienstlichen. Bestimmungen und eisungen relativ selbständig und räumlich entfernt von der und dem Leiter der Diensteinheit.

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