Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 401

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 401 (NJ DDR 1957, S. 401); Bemerkungen zum Wohnungsmietrechi Von JOSEF STARK, Richter am Kreisgericht Rudolstadt Die Frage, ob die §§ 4, 20 ff. MSchG noch anwendbar sind, kann nur unter Beachtung grundsätzlicher Erwägungen gelöst werden. Dringender Eigenbedarf des Vermieters begründet nach geltendem Recht bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (z. B. Zumutbarkeit) einen zivilrechtlichen Räumungsanspruch gegen den Mieter. Diese Regelung entspricht den Lebensverhältnissen unserer Ordnung. Das aus Artikel 26 der Verfassung der DDR und § 3 der VO über die Lenkung des' Wohnraums vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 3) im folgenden WOVO genannt sich ergebende Recht auf eine zumutbare und angemessene Wohnung ist dagegen verwaltungsrechtlicher Natur. So sehr auch der Anschein dafür sprechen mag, daß bei Räumungsklagen wegen Eigenbedarfs wohnraumlenkende Gesichtspunkte vorherrschen, steht doch fest, daß insoweit lediglich die Rechtsbeziehungen und Lebensverhältnisse des jeweiligen Vermieters und Mieters Gegenstand des Rechtsstreites sein können. Die gerichtliche Entscheidung über eine solche Räumungsklage hat sich nicht wie hin und wieder irrtümlich angenommen wird mit dem Wohnungsbedarf schlechthin, sondern in erster Linie mit dem konkreten Eigenbedarf und der individuellen Zumutbarkeit auseinanderzusetzen. Wie inhaltsreich und vielseitig diese persönlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter im Einzelfall sein können, läßt allein der Mammuttatbestand des § 4 MSchG erkennen. Die zur Klageerhebung (Räumungsklage) erforderliche Zusicherung der Wohnungsbehörde, daß dem Vermieter der begehrte Wohnraum im Falle des Erfolgs der Klage auch zugewiesen wird, kann keineswegs als eine „Vorentscheidung“ des Zivilprozesses gewertet werden. Die gegenteilige Rechtsansicht verkennt offenbar, daß diese staatliche Zusicherung im Zivilprozeß nur insoweit Bedeutung haben kann, als dadurch der für die Räumungsklage wegen Eigenbedarfs ausnahmsweise geforderte Nachweis des Rechtsschutzinteresses erbracht wird. Dieser Nachweis ist deshalb notwendig, damit die Vollstreckung des Räumungsurteils bzw. Räumungsvergleichs nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Soweit in dieser Zusicherung auch eine gutachtliche Stellungnahme enthalten ist, kann sie lediglich als Beweismittel dienen. Eigenbedarfsklagen richten sich überdies häufig gegen Mieter, die keineswegs über unterbelegten Wohnraum verfügen, so daß die Wohnungsbehörden insoweit keine gesetzliche Handhabe haben, die Wohnung des Mieters nach § 5 Abs. la WÖVO durch Verwaltungsakt zu erfassen. Die Anordnung eines Wohnungstausches i. S. des § 5 Abs. lb WOVO kommt in diesen Fällen meist auch nicht in Betracht, weil die Beseitigung des dringenden Eigenbedarfs nicht ohne weiteres mit einer besseren Verteilung des Wohnraumes identifiziert werden kann. Eine bessere Wohnraumverteflung i. S. der WOVO kann nur unter Berücksichtigung der allgemeinen Wohnraumlage angeordnet werden, nicht aber ausschließlich zur Befriedigung der Wohnungsbedürfnisse des einzelnen. Wenn der Begriff Dringlichkeit im Mieterschutzgesetz Tatbestandsmerkmal ist, so darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Inhalt dieses Begriffes vom Verhältnis des jeweiligen Vermieters zum Mieter charakterisiert wird. Die Dringlichkeitsregelung im Rahmen der WOVO bezieht sich dagegen auf den Wohnungsbedarf des jeweiligen Antragstellers im Verhältnis zur örtlichen Wohnraumlage einerseits und den Belangen aller übrigen wohnungsuchenden Staatsbürger andererseits. Selbstverständlich sind Einzelfälle denkbar, in denen der dringende Eigenbedarf des Vermieters gleichzeitig ein Umterfall der Dringlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 WOVO ist. Diese Sach- und Rechtslage wird aber nur selten gegeben sein. Sie ist keinesfalls eine zwingende Begleiterscheinung jeder begründeten Räumungsklage wegen Eigenbedarfs. Der Anspruch des Vermieters auf Erfassung und Zuweisung einer Wohnung durch die Wohnungsbehörde wird z. B. dann begründet sein, wenn der Vermieter einerseits berechtigt ist, eine größere Wohnung zu beanspruchen, und dem Mieter andererseits zu viel Wohnraum zur Verfügung steht. Diese Fälle sind in der Praxis sehr selten. Liegen sie vor, so wird es dem Vermieter kaum einfallen, eine Räumungsklage anzustrengen, wenn er weiß, daß er sein Ziel durch einen Antrag bei der staatlichen Wohnraumlenkung schneller und ohne Kostenrisiko erreichen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine Klage auf Räumung wegen dringenden Eigenbedarfs nicht schon deshalb aussichtslos ist, weil feststeht, daß dem Vermieter anderweit angemessener und zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht bzw. zur Verfügung gestellt werden kann. Das Zusammentreffen von Umständen, die sowohl eine Räumungsklage wegen dringenden Eigenbedarfs als auch ein Erfassungs- und Zuweisungsverfahren rechtfertigen, wird also stets die Ausnahme sein. Auf die Frage der verschiedenartigen Vollstreckung von Räumungsurteilen und staatlichen Wohnungszuweisungen soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Die bisher aufgezeigten Tatsachen gebieten es, daß der Räumungsstreit wegen dringenden Eigenbedarfs nach wie vor durch das Zivilgericht entschieden wird. Eine Verlagerung dieser Zuständigkeit ins Verwaltungsverfahren würde nicht nur dem Inhalt und zivilrechtlichen Charakter dieses Räumungsanspruches widersprechen, sondern auch der staatlichen Wohnraumlenkung Aufgaben zu weisen, die außerhalb der verfügend-vollziehenden Tätigkeit unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates liegen. Von einer Zweispurigkeit in der rechtlichen Behandlung dieser Fragen kann im Regelfälle nicht die Rede sein; wohl aber von der Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Rechtsprechung weiter zu verbessern. Praktische Erfahrungen zeigen, daß im Falle einer guten Zusammenarbeit nur selten Schwierigkeiten auftreten, wenn es gilt, Wohnbedürfnisse eines Staatsbürgers exakt zu erfüllen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist demzufolge die Frage, wie die Zusammenarbeit zwischen Zivilgericht und staatlicher Wohnraumlenkung schnell verbessert und gefestigt werden kann. Insoweit eröffnet sich für Praxis und Wissenschaft ein breites Betätigungsfeld. Widmet der Meinungsstreit dieser Frage zu wenig Aufmerksamkeit, so entfernt er sich wohl zwangsläufig von dem Ziel, alsbald eine Lösung zu finden, die den Bedürfnissen der Praxis und den Erfordernissen der sozialistischen Gesetzlichkeit Rechnung trägt. Ein Abweichen der Diskussion kann z. B. schon darin liegen, daß die Frage der weiteren Anwendbarkeit der §§ 4, 20 ff. MSchG vom Prinzip engster Zusammenarbeit der staatlichen Institutionen losgelöst behandelt oder diesem Teil der Diskussion zu großer Platz eingeräumt wird. Auf -dem Gebiete des Wohnungsmietrechts hat das Prinzip der engen Zusammenarbeit in den einschlägigen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen leider noch nicht den entscheidenden Niederschlag gefunden. Die bisherige Zuständigkeitsregelung grenzt wohl die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen staatlichen Institutionen ab. Dem Gesetzgeber obliegt aber die Erfüllung einer weiteren, nicht minder wichtigen Aufgabe, nämlich die praktische Zusammenarbeit äquivalent mit dem Zusammenwirken und Ineinandergreifen der verschiedenen Rechtsnormen so zu fördern und zu festigen, wie es der aktiven Rolle unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates entspricht. Die Wissenschaft hat insoweit bedeutsame Aufgaben zu erfüllen, so u. a., daß die Gesetze und Verordnungen (klar formuliert werden und das notwendige Zusammenwirken mehrerer Rechtsnormen allgemein verständlich zum Ausdruck kommt. Die folgenden Anregungen beziehen sich besonders auf diese Notwendigkeit. Im Rahmen der Dringlichkeitsregelung des § 7 WOVO wäre es z. B. angebracht, die Wirkung rechtskräftiger Räumungsurteile und gerichtlicher Räumungsvergleiche ihrer grundsätzlichen Bedeutung nach 401;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 401 (NJ DDR 1957, S. 401) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 401 (NJ DDR 1957, S. 401)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben ziel? gerichteter genutzt werden können. Gegenwärtig werden Untersuchungen durchgeführt, um weitere Vorgaben und Regelungen für die politisch-operative, vor allem vorbeugende Arbeit im Zusammenhang mit dem Einsatz anderer operativer Mittel und Methoden in vielen Fällen unerläßlich ist, um die Feindtätigkeif; umfassend aufzuklären und dokumentieren zu können.

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