Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 400

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 400 (NJ DDR 1957, S. 400); nun angehalten werden, sich dazu zu äußern, ob sie das seinerzeit erstattete Gutachten in gleichem Umfang aufrechterhalten. Im bejahenden Fall erlangt ein solches Gutachten in Verbindung mit dem Protokoll über die Vernehmung des Sachverständigen die Bedeutung eines strafprozessualen Beweises7). Tn der Praxis der Untersuchungsorgane kommt es auch sehr häufig vor, daß vor der Anordnung des Ermittlungsverfahrens beispielsweise Tatortbesichtigungen erforderlich sind, deren Ergebnisse in der Regel durch den betreffenden Sachbearbeiter protokollarisch festgehalten werden. Die Ergebnisse dieser unbedingt notwendigen Prüfungshandlungen im Sinne des § 106 StPO können durchaus die geeignete Grundlage für die Begründung des Verdachts einer verbrecherischen Handlung sein und damit für die Einleitungsverfügung gemäß § 106 StPO; sie können aber ebenfalls nicht strafprozessualer Beweis sein. In diesen Fällen ist es vielmehr erforderlich, daß nach der Anordnung des Ermittlungsverfahrens der betreffende Sachbearbeiter oder eine andere Person als Zeuge, Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge vernommen wird. Das eben Gesagte gilt selbstverständlich auch für alle anderen, dem Untersuchungsorgan vor der Anordnung des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Materialien (wie z. B. Revisionsberichte der Betriebsleitung über Fehlbestände, Berichte über mangelhafte Pflichterfüllung verantwortlicher Mitarbeiter staatlicher Organe usw.). Obgleich alle derartigen unter Umständen sogar mit sehr viel Mühe gewonnenen . „Beweise“ nicht als strafprozessuale Beweise angesehen werden können, sind sie dennoch für die Untersuchungsorgane sehr wichtig; ihre Bedeutung kann keinesfalls nur für die Anordnung des Ermittlungsverfahrens wie das vielleicht nach dem bisher Gesagten scheinen könnte , sondern auch für die mit diesem Zeitpunkt einsetzende Beweisführung gesehen werden. Denn auf Grund der vorhandenen „Beweise“ kann von seiten des Untersuchungsorgans zielstrebig ermittelt werden, insbesondere aber sind dem Untersuchungsorgan sofort wichtige Zeugen oder Sachverständige verfügbar. Würden aber die Untersuchungsorgane darauf verzichten, nach der Anordnung des Ermittlungsverfahrens diejenigen Personen, die ihnen wertvolle „Beweise“ vermittelt haben, im Wege des förmlichen Beweisverfahrens zu hören, wäre das eine Verletzung der aus § 108 StPO folgenden Pflicht. Praktische Bedeutung erlangt das insbesondere in der gerichtlichen Beweisaufnahme während der Hauptverhandlung erster Instanz; denn das Gericht ist in den Fällen der §§ 207, 209 StPO zur Verlesung von Zeugenaussagen bzw. von Erklärungen des Angeklagten berechtigt. Die §§ 207, 209 StPO setzen aber grundsätzlich voraus, daß es sich um solche Aussagen von Personen handelt, die im Wege des förmlichen Beweisverfahrens protokolliert wurden8). Da hiervon bei den vor der Anordnung des Ermittlungsverfahrens erlangten Erklärungen bestimmter Personen keine Rede sein kann, können sie auch nicht gemäß §§ 207, 209 StPO verlesen werden. Zwar ist das Gericht berechtigt und im Rahmen des § 200 StPO sogar verpflichtet, während der gerichtlichen Beweisaufnahme aus den in den Akten vorhandenen Unterlagen zum Zwecke der Erforschung der objektiven Wahrheit dem Angeklagten und den anderen am Strafverfahren Beteiligten zwecks Abgabe von Erklärungen Vorhalte zu machen; das kann aber nichts an der Tatsache ändern, daß die vor der Anordnung des Ermittlungsverfahrens gesammelten „Beweise“ keine strafprozessuale Beweiskraft besitzen. i Wir sind der Meinung, daß man in gleicher Weise verfahren könnte, wenn Personen informatorisch befragt worden sind. Jedoch sollte von dieser Möglichkeit nur in wirklich begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. 8) Das Gesetz gestattet nur ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 StPO, „Niederschriften über anderweite Vernehmungen oder Äußerungen sowie eigene schriftliche Äußerungen eines Zeugen oder Mitbeschuldigten“ zu verlesen. In diesem eng umgrenzten Rahmen können auch Niederschriften über informatorische Befragungen von Personen verlesen werden. Dies folgt darüber hinaus auch aus dem Prinzip der Unmittelbarkeit. Grundlegend anders verhält es sich mit der zweiten Gruppe der vor der Anordnung des Ermittlungsverfahrens gesammelten „Beweise“, mit den sog. sachlichen Beweisen. Werden z. B. vor der Anordnung des Ermittlungsverfahrens vom Untersuchungsorgan am Tatort eine Sprengstoffladung, ein feindliches Funkgerät, ein Mord- oder Diebeswerkzeug vorgefunden, so sind diese Gegenstände ebenfalls zunächst noch keine strafprozessualen Beweise. Kommt jedoch das Untersuchungsorgan im Prüfungsstadium u. a. auch wegen der Vorgefundenen und zur verbrecherischen Handlung in Beziehung stehenden Gegenstände zu der Auffassung, daß sich der Verdacht einer verbrecherischen Handlung begründen läßt, so werden diese mit der Anordnung des Ermittlungsverfahrens von selbst zu strafprozessualen Beweisen, vorausgesetzt natürlich, daß sie auf ihre Identität überprüft worden und erheblich sind. Die sachlichen Beweise werden im Unterschied zu den weiter oben behandelten „Beweisen“ mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens von selbst strafprozessuale Beweise, weil sie entsprechend dem System unserer StPO nicht an ein solches förmliches Beweisverfahren gebunden sind, wie es gerade charakteristisch ist für den Zeugen- und Sachverständigenbeweis. Eine andere Auffassung als die von uns dargelegte würde insbesondere in zweifacher Weise zu Konsequenzen führen, die man unter keinen Umständen billigen kann. Einmal würde man zu dem Ergebnis kommen müssen, daß alle im sog. Prüfungsstadium gesammelten „Beweise“ dem förmlichen Beweisverfahren unterliegen. Wenn es z. B. vor der Anordnung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, bestimmte Personen informatorisch zu befragen, um den Verdacht einer verbrecherischen Handlung begründen zu können, so müßte dies unter Wahrung des § 112 StPO erfolgen. Damit würde aus der informatorischen Befragung einer Person eine Zeugenvernehmung. Zeugenvernehmungen sind aber i. S. unseres Gesetzes eindeutig Ermittlungshandlungen und vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht zulässig. Zu den gleichen Ergebnissen würde es führen, wenn zum Zwecke der Prüfung des zur Kenntnis gelangten Sachverhalts ein Gutachten angefertigt werden müßte oder eine Person sich sachverständig äußert. Eine weitere und vielleicht noch bedenklichere Konsequenz liegt darin, daß es zulässig sein müßte, alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen vor der Anordnung des Ermittlungsverfahrens für gesetzlich zu erklären. Folglich wäre es dem Untersuchungsorgan im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit, also vor der Anordnung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 106 StPO, gestattet, eine Person gern. § 141 StPO zu verhaften, eine Beschlagnahme oder Unterbringung zu erwirken usw. Es bedarf wohl kaum noch irgendwelcher weiteren Argumente, um darzulegen, daß die von Knobloch vertretene Auffassung, die die aufgezeigten Konsequenzen zuläßt, nicht ernstlich unterstützt werden kann. Würde sie doch dazu führen, die Grenzen zwischen dem Ermittlungsverfahren, das erst mit § 106 StPO einsetzt, und dem ihm vorhergehenden Zeitabschnitt, dem sog. Prüfungsstadium, völlig zu verwischen. Illlllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll Die im vorigen Heft angekündigte Veröffentlichung der Namen derjenigen Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Mitarbeiter der Justizorgane, die am 23. Juni 1957 als Abgeordnete der örtlichen Volksvertretungen gewählt wurden, kann leider erst im nächsten Heft erfolgen, da bisher noch nicht alle Bezirke unsere Bitte um schnellen Bericht erfüllt haben. Die Redaktion 1III1IIII11IIIII11 400;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 400 (NJ DDR 1957, S. 400) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 400 (NJ DDR 1957, S. 400)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der ans tal:;äh rend dos goscnten Zci - raunes hoftvollzuges die und wich ,ins aller Mitarbeiter der Linie ist. is; die.

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