Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 395

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 395 (NJ DDR 1957, S. 395); Aus unserer Kennzeichnung der Amtsverbrechen und des Staatsfunktionärs ergibt sich auch, daß z. B. VP-Helfer und Hausvertrauensleute wie sich jetzt richtig durchgesetzt zu haben scheint13 nicht Subjekt eines Amtsverbrechens sein können. Sie sind nicht selbst mit einer staatlichen Funktion betraut, die in der Verwirklichung bestimmter staatlicher Tätigkeit und in der Durchsetzung bestimmter staatlicher Ziele und Zwecke unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht besteht. Sie helfen1“1 den staatlichen Organen bei ihren Aufgaben, z. T. sehr entscheidend, aber sie sind nicht selbst Funktionäre dieser Organe. Sie stehen trotz mancher Befugnisse und Vertrauensstellungen doch außerhalb des Staatsapparats und können daher das ordnungsgemäße Funktionieren der Tätigkeit seiner Organe nicht „von innen her“ angreifen15. * Wenn wir diese Ergebnisse auf unsere Frage, ob Angestellte der Deutschen Post und der Reichsbahn Amtspersonen im Sinne der §§ 331 ff. StGB sind, anwenden wollen, zeigt sich, daß die Beantwortung davon abhängt, ob Post und Reichsbahn Organe mit staatlicher Tätigkeit sind. Es kommt also auf den Charakter der Tätigkeit von Post und Reichsbahn und damit auf den Charakter der Tätigkeit ihrer Angestellten an. Die Deutsche Post ist eine Institution zur Übermittlung von Nachrichten und Sendungen verschiedenster Art; so unterschiedlich ihre Aufgaben im einzelnen beim Brief- und Päckchenverkehr, beim Telefon- und Telegrammverkehr, beim Radio- und Funkwesen sind, ihrem Inhalt nach ist es stets Übermittlung von Nachrichten und Sendungen. Das ist ihre wesentliche Funktion. Die hauptsächliche Aufgabe und Tätigkeit der Reichsbahn ist die Personen- und Güterbeförderung. Bei beiden Institutionen handelt es sich also um die Erledigung bestimmter wirtschaftlicher Aufgaben, wie sie z. B. auch von volkseigenen Reedereien und Transportbetrieben (wie Deutfracht, Deutrans, Deutscher Kraftverkehr, Deutsche Lufthansa) ausgeführt werden. Man kann nicht davon sprechen, daß diese Tätigkeit die eigentliche Tätigkeit von Post und Reichsbahn18 Durchsetzung der staatlichen Ziele17 durch staatliche Akte, Ausübung der Staatsmacht sei. Folglich sind Post und Reichsbahn in der DDR nicht Organe zur Verwirklichung staatlicher Tätigkeit, keine Staatsorgane, und ihre Angestellten deshalb (jedenfalls generell) keine Staatsfunktionäre, auch nicht im Sinne der §§ 331 ff. StGB. Sie könnten also (generell) nicht Subjekt eines Amtsverbrechens sein und nicht wegen eines solchen Delikts zur Verantwortung gezogen werden18. Dieses theoretische, aus dem Wesen der Amtsverbrechen abgeleitete Ergebnis bedarf jedoch noch einer kritischen Überprüfung, weil einmal bei nicht wenigen unserer Gerichte (darunter auch beim Obersten Gericht) und zum andern auch bei den leitenden Stellen der Post und Reichsbahn die Ansicht zu finden ist, daß die Bediensteten der Post und Reichsbahn zum mindesten 13 vgl. bezüglich der Hausvertrauensleute Meinel/Grimm in NJ 1956 S. 301, bezüglich der VP-Helfer Kermann in NJ 1957 S. 249 und Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1957 Heft 7 S. 60 sowie Ehrhardt im selben Heft S. 57. 14 Im sowjetischen Verwaltungsrecht, a. a. O. S. 167, werden sie daher auch als Hilfspersonal bezeichnet. is Anders ist es z. B. bei Schöffen; sie wirken selbst bei der Rechtsprechung mit, werden nach unserem GVG ja auch selbst „Richter“ genannt. Sie sind im Rahmen ihrer eigentlichen Schöffentätigkeit, im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit Staatsfunktionäre, können also ggf. nach § 334 und 336 StGB bestraft werden. Die bürgerliche Lehre und. Rechtsprechung zählte den Schöffen und Geschworenen nicht zu den Beamten; er hatte ja auch im kapitalistischen Staat eine ganz andere, weniger maßgebliche Rolle. Iß Inwieweit darüber hinaus staatliche Aufgaben an Post und Reichsbahn im Einzelfall übertragen sein können, wird noch erörtert. 17 Die Erfüllung des staatlichen Volkswirtschaftsplans, die ja allen Betrieben und Institutionen zur Aufgabe gemacht ist, erhebt deren Tätigkeit noch nicht zu einer staatlichen. Ebensowenig die Tatsache, daß die Vermögenswerte von Post und Eisenbahn im staatlichen Eigentum stehen. la Selbstverständlich gibt es auch bei Post und Reichsbahn (ähnlich wie in der volkseigenen Wirtschaft) Staatsfunktionäre; zu diesen gehören insbesondere die leitenden Angestellten. . i im allgemeinen strafrechtlich als Amtspersonen zu behandeln sind; auch in der Bevölkerung sind solche Auffassungen verbreitet. Es könnte also sein, daß das theoretisch gefundene Ergebnis mit dem Leben, mit unserer gesellschaftlichen Wirklichkeit nicht in Einklang steht und daher falsch ist. Denn ganz gewiß ist die Stellung der Deutschen Post und der Reichsbahn von der eines beliebigen VEB wesentlich verschieden, so daß vielleicht doch eine Sonderstellung ihrer Angestellten gerechtfertigt und erforderlich ist. In den Entscheidungen, die die Anwendbarkeit der §§ 331 ff. StGB auf den hier zu betrachtenden Personenkreis bejahen, finden sich soweit eine Begründung überhaupt versucht wird immer wieder solche nicht näher bewiesenen Behauptungen, wie „die Deutsche Post sei ein Staatsorgan“19 oder „die Reichsbahn sei eine staatliche Einrichtung“20 oder „die Deutsche Reichsbahn sei eine staatliche Institution“21. Soweit damit gesagt sein sollte, daß Post und Reichsbahn staatliche Unternehmen seien wie andere staatliche Unternehmen (z. B. der staatliche Groß- und Einzelhandel, staatliche Transportunternehmen usw.), wäre dies eine zutreffende, wenn auch irreführend ausgedrückte Feststellung. Offenbar sollte aber mit diesen Wendungen ausgesprochen werden, daß Post und Reichsbahn Organe unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates sind, die staatliche Funktionen zu erfüllen hätten. Das trifft aber, wie wir gesehen haben, sachlich nicht zu. Die typische postalische und Reichsbahntätigkeit ist weder verfügend-vollziehend noch sonst in irgendeinem Sinne spezifisch staatliche Tätigkeit. Dieses Argument kann also nicht als stichhaltig angesehen werden. Weiter wird häufig von dem Vertrauensschaden und der Autoritätseinbuße gesprochen, die unser Staat bei Verbrechen durch Post- und Reichsbahnangestellte erleidet. Diese Folgen und Auswirkungen solcher Verbrechen sind zutreffend festgestellt, aber daraus läßt sich weder die staatliche Tätigkeit dieser Institutionen noch die Eigenschaft eines Staatsfunktionärs herleiten. Ähnliche Wirkungen treten bekanntlich auch bei Straftaten ein, die von Angestellten in der staatlichen sozialistischen Wirtschaft begangen werden. Ebenso isoliert wird dann noch auf das Vorliegen einer gewissen Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit beim Täter hingewiesen, die z. T. jedoch nicht näher erläutert wird22. Dabei kommt es doch nicht auf irgendeine Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit an; solche findet sich auch bei einem Meister, Techniker oder Ingenieur in der volkseigenen Wirtschaft. Es kann sich hier doch nur um eine Eigenverantwortlichkeit, Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnis bei der Ausübung staatlicher Tätigkeit, bei der Verwirklichung und Durchsetzung staatlicher Ziele und Zwecke handeln. Schließlich ist in einem Urteil auch noch davon die Rede, daß der Zugschaffner organisierend tätig wurde (auch das beweist keine Amtstätigkeit; organisierende Tätigkeit wird überall in unserem Leben gefordert; entscheidend ist, ob er bei Ausübung staatlicher Tätigkeit organisierend tätig wurde) und daß er verfügen und vollziehen konnte. Offenbar lehnt sich das Kreisgericht an den Terminus von der verfügend-voll-ziehenden staatlichen Tätigkeit an, ohne auch hier auf das inhaltlich entscheidende Kriterium einzugehen. Es hat daher auch nicht zu beweisen versucht, worin die 19 KrG Rostock, a. a. O. 20 im Urteil des BG Prankfurt/Oder; hier ist diese bloße Behauptung übrigens das einzige Argument für Verurteilung nach §§ 185, 194, 196 StGB wegen der „Beamteneigenschaft“ des Geschädigten. 21 Urteil des KrG Jena (Stadt) vom 18. Oktober 1956. 22 So wird z. B. im Urteil des KrG Rostock nicht deutlich, worin die Selbständigkeit des angeklagten Paketzustellers bestanden haben soll. Auch im Urteil des KrG Jena (Stadt) bleibt unklar, worin die Eigenverantwortlichkeit des Zugschaffners bestand: In seinen bahnpolizeilichen Befugnissen? Oder darin, daß er von Reisenden ohne Fahrkarte eine Nach-lösegebühr erheben durfte? 395;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 395 (NJ DDR 1957, S. 395) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 395 (NJ DDR 1957, S. 395)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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