Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 394

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 394 (NJ DDR 1957, S. 394); lei ter, v gehört zu den in § 359 StGB bezeichneten Staatsfunktionären ,“5 *. Da aber eine uneinheitliche Rechtsprechung wenig geeignet ist, Rechtssicherheit und Gesetzlichkeit zu festigen, und auch kaum überzeugende erzieherische Wirkungen hervorrufen kann, scheint eine nähere Untersuchung dieser Frage dringend geboten. Bei dieser Aufgabe stehen Rechtsprechung und Wissenschaft gleichermaßen vor einem überaus schwierigen Auslegungsproblem. § 359 StGB ist in unserer Republik ohne Zweifel gegenstandslos' geworden, da es bei uns weder im staatsrechtlichen noch in sonst einem Sinne Beamte gibt. Damit entfällt für unsere Rechtsprechung die vom kapitalistischen Gesetzgeber geschaffene Legaldefinition des Subjekts der Amts verbrechen und jede Möglichkeit, auch nur aus einzelnen Teilen dieser obsolet gewordenen Bestimmung Gesichtspunkte zu entnehmen oder Schlußfolgerungen zu ziehen. Jeder Versuch, aus einzelnen isolierten Merkmalen, sei es der „Anstellung“ oder des „unmittelbaren oder mittelbaren Dienstes“ eine Lösung zu gewinnen, birgt von vornherein die Gefahr eines unrichtigen, unseren Verhältnissen nicht entsprechenden Ergebnisses in sich. An einem solchen Versuch ist auch das Bezirksgericht Frankfurt/Oder in der erwähnten Entscheidung gescheitert, in der es die Anstellungsverhältnisse der Angeklagten unter die (gegenstandslos gewordenen) Merkmale des § 359 StGB subsumieren wollte. § 359 StGB ist unter unseren Verhältnissen schlechthin unanwendbara. Für uns schweigt also das Gesetz. Auch die Vorbemerkung vor § 331 StGB in der vom Ministerium herausgegebenen Textausgabe: „Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Straftaten von Beamten sind auf Staatsfunktionäre anzuwenden“ kann nur als vorläufige, sehr allgemeine und im einzelnen durchaus korrigierbare Richtschnur angesehen werden, ganz abgesehen davon, daß das Problem durch die Ersetzung des Wortes „Beamter“ durch den Begriff „Staatsfunktionär“ der Lösung auch keinen Schritt näher gebracht wird. Angesichts dieser tatsächlichen Rechtslage, daß es für uns keinerlei nähere autoritative Hinweise zur Bestimmung des Subjekts der Amtsverbrechen gibt7, ist die oben erwähnte Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung nur natürlich. Da es in diesem Falle auch sonst keine Auslegungsbehelfe (etwa grammatikalischer oder systematischer Art) gibt, bleibt kein anderer Weg als der, unmittelbar vom Wesen der Amtsverbrechen und vom Sinn und Zweck der Strafbestimmungen des 28. Abschnitts des StGB in unserer Ordnung an die Lösung des Problems heranzugehen. * Die Amtsverbrechen unterscheiden sich von anderen Verbrechen und insbesondere von anderen Verbrechen gegen die Tätigkeit staatlicher Organe dadurch, daß bei ihnen der verbrecherische Anschlag von dem betreffenden Staatsfunktionär im Rahmen seiner staatlichen Funktionen selbst ausgeführt, daß also das ordnungsgemäße Funktionieren der Tätigkeit unserer staatlichen Organe gewissermaßen „von innen her“ gestört wird. Das ist das Besondere dieser Verbrechen und darin besteht ihre spezifische Gefährlichkeit: Gerade derjenige, der berufen ist, durch seine Handlungen das ordnungsgemäße Funktionieren der Tätig- 5 Ähnliches gilt auch für das Kammergericht; denn der Ver-such einer Begründung in dem in NJ 1952 S. 333 abgedruckten Urteil kann nicht als geglückt angesehen werden, wenngleich sich in dieser Entscheidung der wichtige Hinweis findet, daß es für Anwendung der Vorschriften des StGB über Amtsdelikte auf den Inhalt der Tätigkeit des Betreffenden und nicht auf die Form seines Anstellungsverhältnisses ankommt. 6 Von dieser Regel gibt es nur eine Ausnahme, nämlich die, daß kraft ausdrücklicher Erwähnung die freiberuflichen Notare den Staatsfunktionären gleichgestellt sind, also auch zum Subjekt der Amtsverbrechen gehören. Der Hinweis über die Notare findet sich im § 359 StGB außerhalb, hinter der Legaldefinition des „Beamten“. i Eine Richtlinie des Obersten Gerichts wäre daher hier sehr angebracht, zumal wissenschaftliche Betrachtungen und auch beispielhafte Einzelentscheidungen allein nicht die erforderliche Einheitlichkeit in der Rechtsprechung herbeiführen können. keit unserer staatlichen Organe zu gewährleisten, dem dazu besondere Vollmachten übertragen wurden und in den ein besonderes Vertrauen gesetzt wurde, durchkreuzt, stört und beeinträchtigt die Erfüllung der Aufgaben unserer staatlichen Organe. Ein solches Vorkommnis ist darüber hinaus geeignet, die Autorität unserer staatlichen Organe zu untergraben und das Vertrauen der Bürger zu unserem Staat und seinen Organen zu schmälern. Im Hinblick auf die Bestimmung des Subjekts der Amtsverbrechen ist aus dieser Charakterisierung vor allem entscheidend, daß der Täter zur Durchführung und Gewährleistung der Tätigkeit der staatlichen Organe bestimmt und berufen war8 9. Subjekt eines Amtsverbrechens kann also nur der sein, der auf cjem Gebiet, auf dem die Straftat begangen wurde, ordnungsgemäß mit einer solchen Funktion betraut war", die die Verwirklichung spezifisch staatlicher Tätigkeit und die Durchsetzung der staatlichen Ziele und Zwecke unserer Republik zum Inhalt hat10 11. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann er als Funktionär des betreffenden staatlichen Organs tätig werden, kann er Staatsfunktionär sein. Und nur in solcher Eigenschaft ist es ihm möglich, das ordnungsgemäße Funktionieren unserer staatlichen Tätigkeit „von innen her“, aus der Position eines zu ihrer Gewährleistung Berufenen, anzugreifen und zu stören. Dabei ist hervorzuheben, daß das Spezifische der staatlichen Tätigkeit (im Unterschied zu anderer gesellschaftlicher Tätigkeit) darin besteht, die Ziele des Staates (seine politische Zielsetzung) durch (allgemein) verbindliche (und daher auch durchsetzbare) Entschließungen und Maßnahmen (d. h. durch staatliche Akte) in die Tat umzusetzen bzw. sonst zu realisieren. Staatliche Tätigkeit bedeutet also Ausübung der Staatsmacht. Daraus folgt auch, daß dem einzelnen Staatsfunktionär eine gewisse Entscheidungsbefugnis und Eigenverantwortlichkeit eingeräumt, sein muß. Denn wie sollte er sonst als Funktionär seines Staatsorgans tätig werden, staatliche Tätigkeit (die in dem für uns hier in Frage kommenden Bereich vor allem eine ver-fügend-vollziehende sein wird) verwirklichen können11. Folglich sind die verantwortlichen Mitarbeiter in unseren Organen der Staatsmacht (wie z. B. Sachbearbeiter, Referenten usw. bei den Räten der Kreise, zentralen staatlichen Dienststellen usw.) ohne Zweifel Amtspersonen bzw. Staatsfunktionäre im Sinne der §§ 331 ff. StGB. Auch alle Angehörigen der Volkspolizei, des AZKW und ähnlicher Organe sind grundsätzlich Staatsfunktionäre. Andere bei staatlichen Organen angestellte Personen, wie z. B. Reinigungsfrauen, Heizer, Hausschlosser usw., gehören nicht zu diesem Personenkreis; denn sie verwirklichen nicht selbst spezifisch staatliche Tätigkeit oder setzen staatliche Zwecke durch. Sie können daher auch das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Tätigkeit nicht „von innen her“ angreifen12. ß Seine Straftat muß auch im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit gelegen haben. So weist § 350 StGB ausdrücklich darauf hin, daß es sich um in amtlicher Eigenschaft empfangene Sachen handeln muß; an privat erhaltenen Gegenstän- den kann er keine Amtsunterschlagung begehen. Entspre- chendes gilt auch für alle anderen Amtsverbrechen. 9 Auf die Form des Betrauens, auf die Art des Anstellungsverhältnisses (ob durch Wahl, Ernennung, Arbeitsvertrag, ob befristet oder nicht) kommt es nicht an; entscheidend ist, daß er tatsächlich dazu berufen war, staatliche Tätigkeit auszuüben (so auch Löwenthal in seiner Anm. zu einem Urteil des OLG Erfurt in NJ 1952 S. 427 ff., hier S. 428); ebenso das KG in der genannten Entscheidung in NJ 1952 S. 333). Dieser Umstand ist auch für die subjektive Seite von Wichtigkeit: der Täter muß (und braucht nur) gewußt (zu) haben, daß er staatliche Tätigkeit auszuführen hatte. 10 Ähnlich auch schon Löwenthal a. a. O.: „Beamter“ ist, „wer in einer Einrichtung des Staates mit der Verwirklichung der Zwecke des sozialistischen Staates beauftragt“ ist. Ebenso im Lehrmaterial, a. a. O. S. 21. 11 So schon Löwenthal, a. a. O. Vgl. die Definition der staatlichen Verwaltung in „Sowjetisches Verwaltungsrecht“, Allg. Teil, Berlin 1954, S. 13. 12 Wenn eine Reinigungsfrau unter Ausnutzung der Möglichkeit, vor Dienstbeginn die Arbeitsräume zu betreten, Dokumente entwendet oder vernichtet oder verändert, dann handelt sie außerhalb ihres beruflichen Tätigkeitsbereichs und nicht im Rahmen einer Befugnis, die ihr zur Verwirklichung staatlicher Aufgaben eingeräumt wurde. Das Merkmal „von innen her“ ist inhaltlich und nicht räumlich zu verstehen. 394;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 394 (NJ DDR 1957, S. 394) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 394 (NJ DDR 1957, S. 394)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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