Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 389

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 389 (NJ DDR 1957, S. 389); sozialistischen Gesetzlichkeit besteht folglich darin, in jedem einzelnen konkreten Fall die Sache entsprechend den jeweiligen Bedingungen von Raum und Zeit zu entscheiden. Dabei muß geprüft werden, welcher von den möglichen Wegen zur Verwirklichung der rechtlichen Vorschriften der beste ist und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, damit die Wirkungen der Rechtsnorm in dem jeweiligen Abschnitt den Interessen des sozialistischen Aufbaus insgesamt entsprechen. W. I. Lenin wies, als er vom Gericht sprach, direkt darauf hin, daß es einerseits verpflichtet ist, die einheitlichen, für die gesamte Föderation aufgestellten Gesetze absolut einzuhalten, und daß es andererseits die Pflicht hat, bei der Festlegung des Strafmaßes alle örtlichen Umstände zu berücksichtigen10. Es besteht kein Zweifel darüber, daß diese Hinweise Lenins gleichermaßen auch für alle anderen staatlichen Organe zutreffen, die die gegebenen Bedingungen bei der Realisierung der Rechtsnormen berücksichtigen müssen. Gleichzeitig sind diese Hinweise die Grundlage für die Entscheidung der Frage nach dem Verhältnis von Gesetzlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Anwendung von Rechtsnormen. Die sowjetischen Gesetze spiegeln die erkannten objektiven Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der materiellen Welt wider, sie geben die allgemeinen, richtigsten Wege zur Ausnutzung der objektiven Gesetzmäßigkeiten im Interesse der gesamten sozialistischen Gesellschaft an. Folglich findet in den sowjetischen Gesetzen eine wahrhaft sozialistische Zweckmäßigkeit ihren Ausdruck, die von einer maximalen rationellen Ausnutzung der objektiven Gesetzmäßigkeiten, von den gesamtstaatlichen Aufgaben des Sowjetvolks ausgeht. In den sowjetischen Gesetzen spiegelt sich eben die sozialistische Zweckmäßigkeit wider, die von der kollektiven Vernunft der Kommunistischen Partei und des sowjetischen Gesetzgebers bestimmt wird. M. I. Kalinin sagte, daß „ . unser sowjetischer Gesetzgeber, der von oben her bessere Sicht hat, bei der Ausarbeitung des einen oder anderen Gesetzes im Auge hat, ein Gesetz herauszugeben, das am revolutionär zweckmäßigsten und nur revolutionär zweckmäßig ist. Es kann bei uns keine anderen als zweckmäßige Gesetze geben1?.“ Wenn aber das sowjetische Gesetz wissenschaftlich zweckmäßig ist, so kann auch seine strikte Einhaltung und Durchsetzung nicht anders als zweckmäßig beurteilt werden. Eben deshalb hat die Kommunistische Partei stets die Versuche entlarvt, und entlarvt auch heute noch jeden Versuch, die sozialistische Gesetzlichkeit einer „Zweckmäßigkeit“ gegenüberzustellen, die angeblich unter gewissen Bedingungen ein Ignorieren der Gesetzlichkeit, Verletzung des Gesetzes „rechtfertigen“ kann. Die Versuche, das Gesetz zu umgehen, gegen die Forderungen der sozialistischen Gesetzlichkeit unter dem Vorwand „örtlicher Besonderheiten“, „behördlicher Interessen“, „sachlicher Zweckmäßigkeit“ zu verstoßen, stellen nichts anderes dar als das Zutagetreten staatsfeindlicher Tendenzen. Sie fügen der sozialistischen Gesellschaft nur Schaden zu, denn all diese Vorwände werden stets das Ziel verfolgen, die Interessen einzelner Personen denen der gesamten sozialistischen Gesellschaft gegenüberzustellen. Die Verwirklichung der Forderungen der sozialistischen Gesetzlichkeit bedeutet gleichzeitig auch die Verwirklichung einer echten sozialistischen Zweckmäßigkeit, die den Aufgaben der Diktatur der Arbeiterklasse und den Entwicklungsbedingungen der sozialistischen Gesellschaft entspricht. Deshalb gibt es und kann es keine sozialistische Zweckmäßigkeit geben, die den Forderungen der sozialistischen Gesetzlichkeit widersprechen würde, die eine Verletzung dieser Forderungen rechtfertigen würde* 17 18. Jedoch setzt die sozialistische Gesetzlichkeit eine maximal zweckmäßige, und keine formale und seelen- vgl. W. I. Lenin, Werke, Bd. 33, S. 327 (russ.). 17 zitiert nach dem „Stenogramm der 2. Tagung des Zen- tralen Exekutivkomitees der II. Einberufung“, Moskau 1924, S. 435 (russ.). is vgl. N. G. Alexandrow, Gesetzlichkeit und Rechtsverhältnisse in der Sowjetgesellschaft, Moskau, Gosjurisdat 1955, S. 76 80 (russ.). los bürokratische Erfüllung der Vorschriften der sowjetischen Gesetze voraus. Zweckmäßigkeit bei der Realisierung von Rechtsnormen bedeutet kein Umgehen und keine Verletzung rechtlicher Vorschriften unter dem Vorwand einer „Zweckmäßigkeit“, sondern ihre zweckmäßigste Erfüllung und Anwendung. Die selbständige Entscheidung der Frage nach den praktischen Wegen einer möglichst zweckmäßigen Realisierung der Vorschriften der Rechtsnormen durch die Staatsorgane bedeutet keinesfalls ein willkürliches oder eigenmächtiges Handeln, sondern ist die Erfüllung der Befehle der sowjetischen Gesetzgebung selbst und entspricht dem Wesen der Forderungen der sozialistischen Gesetzlichkeit. So wies zum Beispiel die Verordnung des Ministerrats der UdSSR und des Zentralkomitees der KPdSU „Uber Maßnahmen zur weiteren Entwicklung des sowjetischen Handels“ auf die Notwendigkeit hin, ein „gründliches Studium und eine allseitige Berücksichtigung der Nachfrage der Bevölkerung nach Waren zu organisieren und auf dieser Grundlage die Lieferaufträge für die Betriebe, die richtige Verteilung der Waren und deren Transport in die Betriebe des Landes unter Berücksichtigung der Saisonnachfrage, der nationalen Besonderheiten und der Lebensgewohnheiten zu gewährleisten“. Die große Bedeutung, die die sozialistische Gesetzlichkeit für die erfolgreiche Tätigkeit des sowjetischen Staatsapparats beim Aufbau der Kommunistischen Gesellschaft in der UdSSR hat, macht ein schöpferisches Herangehen an die Realisierung des sowjetischen Rechts notwendig. Natürlich setzt nicht jede Realisierung der Normen des sowjetischen Rechts ein gründliches Studium sowohl der Rechtsnormen als auch der objektiven Realität voraus, unter deren Bedingungen sich diese Realisierung vollzieht. In einer Vielzahl von Fällen ruft die Einhaltung, Erfüllung oder Anwendung von Normen des sowjetischen Rechts durch die Bürger und ihre gesellschaftlichen und staatlichen Organisationen offensichtlich keinerlei ernsthafte Schwierigkeiten hervor; die Rechtsnormen werden dank des Bewußtseins der Sowjetbürger leicht verwirklicht, ohne daß man dies besonders zu organisieren braucht, und ohne Eingreifen spezieller Organe. Aber nicht weniger offensichtlich ist es auch, daß viele schwierige Lebensbedingungen und Umstände ein schöpferisches Herangehen an die Realisierung des sowjetischen Rechts verlangen. Im Prozeß der Anwendung der Normen des Sowjetrechts stoßen die hierfür zuständigen Staatsfunktionäre bei der Lösung komplizierter Rechtsverhältnisse, bei der Prüfung verbrecherischer Handlungen und der Bestrafung verbrecherischer Elemente häufig auf besonders große Schwierigkeiten. Hier ist zu berücksichtigen, daß ein Gesetz, welches eine allgemeine Verhaltensregel aufstellt, nicht für alle Lebensumstände die zweckmäßigsten Wege seiner praktischen Realisierung unter den konkreten Bedingungen von Raum und Zeit voraussehen kann. Daraus folgt natürlich nicht, wie oben erwähnt wurde, daß das Gesetz an sich nicht zweckmäßig ist, sondern es folgt daraus, daß die allgemeine wissenschaftlich zweckmäßige Lösung der einen oder anderen Frage im Gesetz in jedem konkreten Fall die Wahl des richtigen, zweckmäßigsten Weges unter der Vielzahl der möglichen Wege und Mittel ihrer praktischen Realisierung erfordert. Eben darin besteht ja auch eine Seite des schöpferischen Charakters, den der Prozeß der Realisierung der sowjetischen Rechtsnormen hat. Allerdings muß die Wahl des Weges zur Anwendung eines Gesetzes innerhalb der Grenzen vor sich gehen, die vom Gesetz selbst gezogen sind. Wie Prof. H. Kleyer völlig richtig sagt, läßt „die in jedem Fall mit der Verwirklichung des Rechts verbundene schöpferische Tätigkeit . für Erwägungen dergestalt, ob die Beachtung der Norm in diesem oder jenem Fall zweckmäßig oder nützlich sei, keinen Raum“19. Für die richtige Realisierung der sowjetischen Gesetze ist es notwendig, den zweckmäßigsten Weg zu wählen, um ihre Vorschriften in die Praxis umzusetzen, d. h. aus allen möglichen Entscheidungen diejenige auszuwählen, die die maximal vollständige und genaue Erreichung des Zieles des Gesetzes unter den 14 Kleyer, a. a. O., S. 238. 389;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 389 (NJ DDR 1957, S. 389) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 389 (NJ DDR 1957, S. 389)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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