Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 386 (NJ DDR 1957, S. 386); Wenn die bisher angeführten Definitionen den Begriff der sozialistischen Gesetzlichkeit einschränken, so wird er von anderen übermäßig erweitert, insbesondere mehr oder weniger mit dem Begriff der sozialistischen Rechtsordnung identifiziert. Professor N. G. Alexan-d r o w schreibt z. B., daß „die sozialistische Gesetzlichkeit als ein rechtliches Regime, das die strikte Durchführung der sozialistischen Gesetze (und der auf ihnen beruhenden, dem Gesetz untergeordneten Rechtsakte) gewährleistet, der notwendige juristische Ausdruck des politischen Regimes der Diktatur des Proletariats (ist), unter dem die ökonomischen und politischen Wurzeln der Willkür und Gesetzlosigkeit beseitigt sind“8. Noch plastischer werden die Begriffe der sozialistischen Gesetzlichkeit und der sozialistischen Rechtsordnung in der Definition des Dozenten W. S. Tadewosjan verwechselt, der 1953 auf der erweiterten Sitzung des wissenschaftlichen Rats des Rechtsinstituts der Akademie der Wissenschaften der UdSSR in einer Diskussion über das Manuskript des Lehrbuchs für Staats- und Rechtstheorie darauf hinwies, daß „die sozialistische Gesetzlichkeit eine bestimmte gesellschaftliche und staatliche Ordnung ist, die vom Gesetz festgelegt ist und auf der genauen Durchsetzung der Gesetze beruht“9. Wenn es in diesen Definitionen an einer deutlichen Abgrenzung der Begriffe der sozialistischen Gesetzlichkeit und der sozialistischen Rechtsordnung fehlt, so versucht die Kandidatin der Rechtswissenschaften S. G. Beresowskaja direkt, die Notwendigkeit der Identifizierung dieser Begriffe zu begründen, indem sie darauf hinweist, daß die sozialistische Gesetzlichkeit eben die Rechtsordnung ist10 11 12 *. Uns scheint die Identifizierung des Begriffs der sozialistischen Gesetzlichkeit mit dem der sozialistischen Rechtsordnung falsch, weil erstere ein Komplex von bestimmten Forderungen, die zweite aber das Ergebnis der Verwirklichung dieser Forderungen in der Praxis ist. Wir stimmen der Meinung Prof. M. S. Strogo-witschs zu, der schreibt, daß die Definition der sozialistischen Gesetzlichkeit als „Rechtsregime“ oder „gesellschaftlich-politische Ordnung“ nicht dazu beiträgt, „das Wesen der Frage gründlicher zu klären, sondern daß sie diese nur komplizierter macht. Der Begriff .gesellschaftlich-politische Ordnung“ (Regime) ist weitgehender und komplizierter als der Begriff .Gesetzlichkeit“. Die sozialistische Gesetzlichkeit kennzeichnet das sowjetische politische Regime, sie ist sein Prinzip und seine Eigenschaft, stimmt aber mit diesem nicht überein und macht nicht seinen vollen Inhalt aus; denn es besitzt noch andere wesentliche Eigenschaften (den sozialistischen Demokratismus, die Teilnahme der Volksmassen an der Verwaltung des Staates usw.). Das politische Regime ist die bestehende Ordnung der Beziehungen der Staatsorgane, der Organisationen und der Bürger; Gesetzlichkeit aber ist das Prinzip, von dem sich diese Organe, Organisationen und Bürger leiten lassen und das sie durchzuführen, zu verwirklichen haben“11. Der deutsche Rechtswissenschaftler Professor H. Kleyer sagt richtig in gleicher Weise: „Wenn man schlechthin die sozialistische Gesetzlichkeit der Rechtsordnung gleichstellt, erschwert man die für die Praxis wichtige Erkenntnis von der äußerst aktiven schöpferischen Rolle der Gesetzlichkeit“1 Ein anderer deutscher Rechtswissenschaftler, Professor H. Klenner, sagt ebenfalls: 8 N. G. Alexandras, Gesetzlichkeit und Rechtsordnung ln der sozialistischen Gesellschaft, „Sowjetstaat und Sowjetrecht“ 1955 Nr. 5 S. 6 deutsch: Sowjetwissensehaft (gesellschaftswissenschaftliche Beiträge) 1956 Nr. 1 S. 90. 9 „Sowjetstaat und Sowjetrecht“ 1954 Nr. 1 S. 133 (russ.). 10 S. G. Beresowskaja, Die staatsanwaltschaftliche Aufsicht in der sowjetischen Staatsverwaltung, Moskau, Gosjurisdat, 1954, S. 9 (russ.). 11 M. S. Strogowitsch, a. a. O., S. 21 bzw. Sp. 477/478. 12 Diskussionsbeitrag von Prof. H. Kleyer in „Die Bedeutung des sozialistischen Rechts der DDR für den wirtschaftlichen Aufbau“, Protokoll der rechtswissenschaftlichen Konferenz der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter UlbriCht“ vom 2. bis 4. März 1956, S. 240. „Die Gesetzlichkeit ist eine wichtige Voraussetzung der Rechtsordnung, die als System unmittelbar rechtlich fixierter gesellschaftlicher Beziehungen bezeichnet werden kann, in welcher sich also die Gesetzlichkeit widerspiegelt“18. Wenn wir diesen Standpunkt teilen, so müssen wir die zweifellos enge und unmittelbare Verbundenheit der Erscheinungen der Gesetzlichkeit und der Rechtsordnung betonen, zugleich aber bei einer wissenschaftlichen Analyse die Kategorien der Gesetzlichkeit und der Rechtsordnung voneinander abgrenzen. Dies ist sowohl deshalb notwendig, um diese relativ selbständigen Erscheinungen möglichst vollständig und allseitig zu erkennen, um ihre spezifischen Besonderheiten zu bestimmen, als auch, um die zweckmäßigsten, den Bedürfnissen des materiellen Lebens der sozialistischen Gesellschaft entsprechenden Wege ihrer künftigen praktischen Entwicklung aufzudecken. Der Begriff der sozialistischen Rechtsordnung ist weiter als der Begriff der sozialistischen Gesetzlichkeit. Die sozialistische Rechtsordnung schließt die Aufstellung der Rechtsnormen in sich ein, die den Aufgaben der Diktatur der Arbeiterklasse entsprechen, sowie die Realisierung dieser Rechtsnormen für den sozialistischen Aufbau. Anders gesagt: die sozialistische Rechtsordnung setzt das Vorhandensein der vom Staat aufgestellten Rechtsnormen und ihre Realisierung auf der Grundlage der Gesetzlichkeit voraus. Folglich ist das Regime der sozialistischen Rechtsordnung das unverrückbare Ergebnis, die Folge der Schaffung und Realisierung von Rechtsnormen auf der Grundlage der sozialistischen Gesetzlichkeit. Andere Verfasser nehmen in den Begriff der sozialistischen Gesetzlichkeit nicht nur die geltenden Gesetze, sondern auch die Gesetzgebungstätigkeit des Staates auf, womit man auch nicht einverstanden sein kann. So meint der Kandidat der Rechtswissenschaften Z. A. Jampolskaja, daß der Begriff der sozialistischen Gesetzlichkeit aus der Gesetzgebungstätigkeit (d. h. dem Erlaß der Gesetze), aus der Forderung nach einer strengen Einhaltung der sowjetischen Gesetze und ihrer aktiven Verwirklichung, aus dem Schutz der auf dem Gesetz beruhenden Rechte der Bürger und der Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze mit Hilfe besonderer Methoden und der Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegenüber den Gesetzesverletzern bestehe14 * *. Hier wird somit in den Begriff der sozialistischen Gesetzlichkeit nicht nur die Tätigkeit des Staates bei der Durchsetzung und Anwendung der Rechtsakte aufgenommen, sondern auch die gesamte Gesetzgebungstätigkeit des Staates. * Die in der Literatur bestehende Unklarheit zu vorliegender Frage verlangt eine ausführlichere Behandlung des Verhältnisses zwischen der rechtsschöpferischen und der rechtsverwirklichenden Tätigkeit des Staates, zwischen der Gesetzgebungstätigkeit, dem Gesetz und der Gesetzlichkeit in der sozialistischen Gesellschaft. Die Gesetzgebungstätigkeit des sozialistischen Staates vollzieht sich auf der Grundlage des intensiven und allseitigen Studiums der realen Wirklichkeit, sie bringt die Bedürfnisse der Praxis unseres Aufbaus zum Ausdruck. Die gesetzmäßige Entwicklung der objektiven Wirklichkeit bedingt ebenso wie die schöpferische Tätigkeit von Millionen von Werktätigen, die immer neue, vollkommenere Formen und Methoden des sozialistischen Aufbaus hervorbringt die ununterbrochene Veränderung und Ergänzung unserer Gesetzgebung, macht die Vervollkommnung und Erneuerung der geltenden Gesetze, ihre Anpassung an die Bedürfnisse der Vorwärtsbewegung unseres gesellschaftlichen Lebens notwendig. So bedeutende Erfolge der Gesetzgeber aber auch beim Studium der realen Bedingungen des materiellen Lebens, die die Schaffung der einen t3 Hermann Klenner, Formen und Bedeutung der Gesetzlichkeit als einer Methode in der Führung des Klassenkampfes, Berlin 1953, S. 51. U Z. A. Jampolskaja, Die sozialistische Gesetzlichkeit in der sowjetischen Staatsverwaltung, Moskau 1954, S. 135 136. 386;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 386 (NJ DDR 1957, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 386 (NJ DDR 1957, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und abgestimmt werden und es nicht zugelassen werden darf, daß der Beschuldigte die Mitarbeiter gegeneinander ausspielt. Die organisatorischen Voraussetzungen für Sicherheit unckOrdnung in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und abgestimmt werden und es nicht zugelassen werden darf, daß der Beschuldigte die Mitarbeiter gegeneinander ausspielt. Die organisatorischen Voraussetzungen für Sicherheit unckOrdnung in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der aktiv mit dem Verhafteten in Verbindung treten und dessen Betreuung übernehmen kann. Die Verbindung ist persönlich und postalisch. möglich.

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