Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 382 (NJ DDR 1957, S. 382); Zuständigkeitsfrage ist durch das Kassationsurteil genügt. Es ist also ausgeschlossen, daß er einen Verweisungsantrag unterlassen würde. Die Zurückverweisung an das Kreisgericht lediglich zu dem Zwecke, daß der’Kläger dort einen mit Sicherheit zu erwartenden Verweisungsantrag stelle, dem unter allen Umständen gefolgt werden müßte, würde also lediglich einen für beide Parteien zwecklosen Umweg und Zeitverlust bedeuten. Es würde sich hier nicht mehr um die Erfüllung einer Formvorschrift handeln, deren Innehaltung im Regelfälle dazu dient, eine sachgemäße Entscheidung zu sichern oder zu erleichtern und die daher auch befolgt werden muß, wenn in einem besonderen Einzelfalle dieses Bedürfnis nicht besteht, sondern um einen leeren Formalismus, der in allen derartigen Fällen nur zu Zeitverlust führt. Der vorliegende Fall ist daher ebenso zu behandeln wie eine Sache, in der das ursprünglich entscheidende Gericht überhaupt nicht mehr in der Lage ist, zur Sache zu erkennen, sondern automatisch weiterverweisen müßte. Eine derartige Doppelverweisung muß vermieden werden. Infolgedessen war die Sache an das Kreisarbeitsgericht S. zurückzuverweisen. Dieses wird den Anspruch als dem Grunde nach bestehend anzusehen und den Verklagten, falls nach Zustellung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses der Schuldner P. in einer seiner Gaststätten während der von der Klage erfaßten Zeit gespielt hat, zu verurteilen haben, der Klägerin für jeden dieser Spieltage 15 DM zu zahlen, soweit er eine solche Zahlung nicht bereits an die Klägerin nicht etwa an den Schuldner P. geleistet hat. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht §§ 268 ff. StPO. Eine Verurteilung des freigesprochenen Angeklagten zur Schadensersatzleistung ist im Strafverfahren auch dann nicht möglich, wenn der Angeklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch anerkannt hat. KG, Urt. vom 14. Mai 1957 - Zst II 6/57. Das Stadtbezirksgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung den angeklagten Mechaniker N. freigesprochen mit der Begründung, daß die ihm zur Last gelegte Hehlerhandlung nicht bewiesen sei. Obgleich das Stadtbezirksgericht die Schuld des Angeklagten N. als nicht bewiesen ansah und ihn deshalb freisprach, hat es ihn im Rahmen des zivilrechtlichen Ansehlußverfahrens als Gesamtschuldner mit dem wegen Unterschlagung verurteilten Mitangeklagten T. zur Schadensersatzleistung an den Geschädigten S. verurteilt. Zur Begründung dieser zivilrechtlichen Verurteilung wird in den Gründen des Urteils ausgeführt, daß sich der Schadensersatzanspruch aus § 268 StPO ergebe und beide Angeklagte als Gesamtschuldner haften, da sie ohne Rechtsgrund eine Schreibmaschine für sich verwertet hätten. Der Präsident des Kammergerichts hat die Kassation dieses rechtskräftigen Urteils beantragt, soweit es sich auf die Verurteilung des N. zum Schadensersatz bezieht. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Für das zivilrechtliche Anschlußverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 268 ff. StPO. Die Entscheidung über den Antrag des Verletzten auf Schadensersatz im Fall des Freispruchs regelt die Vorschrift des § 271 StPO. Nach dieser Vorschrift ist im Fall des Freispruchs der Antrag auf Verurteilung zum Schadensersatz abzuweisen. Der Verletzte kann aus anderen rechtlichen Gesichtpunkten als denen des Schadensersatzes wegen des der Anklage zugrunde liegenden Verbrechens seinen möglichen Anspruch vor den Zivilgerichten geltend machen. Die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts über den Schadensersatzanspruch gegenüber dem freigesprochenen N. beruht daher auf einer Verletzung des Gesetzes, die zu einer Aufhebung des Urteils zwingt. Eine Verurteilung des freigesprochenen Angeklagten zur Schadensersatzleistung läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Angeklagte im Strafverfahren eine Erklärung des Inhalts abgegeben hat, daß er den Schaden anerkenne. Eine solche im Protokoll der Hauptverhandlung enthaltene Erklärung des N. läßt offenbar werden, daß das Gericht auch wenn es in den Urteilsgründen keine Ausführungen in dieser Richtung gemacht hat die Voraussetzungen für ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO als vorliegend erachtete. Mit Recht wird jedoch in Literatur und Rechtsprechung her- vorgehoben, daß im Hinblick auf die besondere Natur des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens nach §§ 268 ff. StPO ein Anerkenntnisverfahren und ein Anerkenntnisurteil gern. § 307 ZPO nicht zulässig ist, da es im Rahmen des Anschlußverf ahrens ausschließlich um Schadensersatzansprüche geht, die ursächlich mit dem den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Verbrechen Zusammenhängen. Nach § 271 StPO ist im Fall des Freispruchs der Antrag des Geschädigten abzuweisen, so daß auch über etwaige Anerkenntnisse durch den Angeklagten nicht nach den im Zivilprozeß geltenden Grundsätzen entschieden werden kann. (vgl. Volkland in NJ 1953 S. 393 und Etzold in NJ 1954 S. 16.) §§ 263, 264, 245 StGB. Gilt bei Rückfallverbrechen auch für den Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Straftat die Zehnjahresfrist des § 245 StGB? BG Halle, Urt. vom 6. Oktober 1956 - 3 NDs 251/56. Der Angeklagte 1st mehrfach vorbestraft, darunter einige Male wegen Betrugs. 1931 erfolgte eine Verurteilung wegen Rückfallbetrugs, 1946 eine wegen einfachen Betrugs. 1956 beging er erneut mehrere betrügerische Handlungen. Er wurde wegen Rückfallbetrugs angeklagt. Das Kreisgericht lehnte jedoch die Anwendung des § 264 StGB ab, da die Voraussetzungen des Rückfalls nicht gegeben seien. Es verurteilte den Angeklagten wegen einfachen Betrugs. Gegen das Urteil des Kreisgerichts legte der Staatsanwalt Protest ein. Der Protest wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Der Protest ist unbegründet, soweit mit ihm die Nichtanwendung der Bestimmungen des Rückfallbetrugs gerügt wird. Allerdings sind die von der Strafkammer für die Nichtanwendung des § 264 StGB angeführten Gründe nur stichhaltig, soweit sie sich auf den vorliegenden Fall beziehen. Die Strafkammer geht anscheinend generell davon aus, daß nach einer Bestrafung wegen Rückfallbetrugs nochmals zweimal wegen Betrugs bestraft werden muß und erst beim dritten Betrug wieder die Vorschriften über den Rückfall Anwendung Anden können. Die in § 264 und § 245 StGB angeführten Bestimmungen sagen aber lediglich, wann zum ersten Mal eine Verurteilung wegen Rückfalls vorgenommen werden kann. Diese Normen enthalten somit keine Vorschriften darüber, daß nach einmal erfolgter Verurteilung wegen Rückfalls nochmals alle die im § 264 StGB angeführten Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Ist einmal eine Verurteilung wegen Rückfalls erfolgt und wird daraufhin wieder ein Betrug bzw. Diebstahl begangen, dann führt dieses Delikt zur Verurteilung wegen Rückfalls, wenn die in § 245 StGB vorgesehene 10-Jahresfrist noch nicht verstrichen ist. Es könnte allenfalls strittig sein, ob nach bereits erfolgter Verurteilung wegen Rückfalls jedes neue gleichartige Delikt unabhängig von der 10-Jahresfrist wieder zur Verurteilung wegen Rückfalls führen riiuß. Eine solche Auffassung läßt sich aber nach Ansicht des Senats nicht' vertreten. Bei der Festlegung der Gesetzesbestimmungen über den Rückfall hat sich der Gesetzgeber ohne Frage davon bestimmen lassen, daß der Tendenz zur Wiederholung strafbarer Handlungen entgegengetreten werden soll. Diese Neigung zur mehrfachen Wiederholung von Delikten kann aber dann nicht mehr als gegeben betrachtet werden, wenn z. B. nach einem Zeitraum von fünfzehn oder sogar zwanzig Jahren ein Täter wieder einschlägig straffällig wird. Es entspricht nicht unserer Strafpolitik, eine Gesetzesbestimmung, die infolge Rückfalls strafverschärfende Umstände vorsieht, eine unbefristete Zeitlang anzuwenden, nur weil bereits einmal eine Verurteilung auf Grund dieses Gesetzes vorliegt. Gerade vom Standpunkt des Erziehungsgedankens ausgehend, erscheint die unbefristete Anwendung eines Gesetzes, welches strafverschärfende Umstände vorsieht, unbillig und entspricht auch nicht unserer sozialistischen Gesetzlichkeit. Wenn aber eine Befristung zu bejahen ist, dann kann z. Z. nur die im § 245 StGB festgelegte 10-Jahresfrist angewandt werden. Dieselben Erwägungen sind auch bei der Prüfung anzustellen, ob der Zeitraum zwischen der ersten Bestrafung und der zweiten Begehung keine Rolle spielt. Die Fassung des § 245 StGB läßt allerdings erkennen, daß eine Befristung zwischen erster Bestrafung und zweiter Begehung nicht vorgesehen ist, da diese Gesetzesbestimmung eine Frist nur erwähnt hinsichtlich 382;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 382 (NJ DDR 1957, S. 382) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 382 (NJ DDR 1957, S. 382)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Maßnahmen ermöglicht in jeden Einzelfall der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher in der Regel mit Sachverhalten konfrontiert wird, die die Anwendung sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite verlangen.

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