Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 381 (NJ DDR 1957, S. 381); dungs- und Überweisungsbeschluß in der dort bezeichnten Höhe für sie gepfändet und ihr überwiesen, also auf sie übergegangen war. Sie ist also, wenn der Anspruch tatsächlich erwachsen war, in der bezeichneten Höhe Lohngläubigerin des Verklagten. (Dagegen ist sie nicht, wie der Generalstaatsanwalt meint, Schadensersatzberechtigte; denn eine Schadensersatzpflicht nach § 840 ZPO entsteht nur, wenn der Drittschuldner die Beantwortung der in § 840 ZPO aufgeführten Fragen unterläßt, was hier nicht der Fall war). Für Lohnansprüche aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ist aber das Kreisarbeitsgericht auch dann zuständig, wenn sie auf einen Dritten übergegangen sind; denn nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 der VO vom 30. April 1953 kommt es für die Zuständigkeit nur auf den Inhalt und die Entstehungsart des Anspruchs an, nicht mehr wie man nach dem vor Erlaß dieser Vorschrift anzuwendenden § 2 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG annehmen konnte auf die Person dessen, der den Anspruch zur Zeit der Klageerhebung innehatte oder geltend machte. Die Vorschriften über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sind also rechtsirrtümlich nicht angewandt worden. Dieser Fehler hindert jedoch nicht, daß das Oberste Gericht im Kassatioaisverfahren sachlich über den Anspruch 'befindet; es ist also weder die Klage als unzulässig abzuweisen noch die Sache aus diesem Grunde zurückzuverweisen. Das Oberste Gericht entscheidet über Kassationsanträge sowohl gegen Entscheidungen von allgemeinen Zivilgeriohten als auch von Arbeitsgerichten. Es ist im Kassationsverfahren anders als im Berufungsverfahren also sowohl Arbeitsgericht als auch allgemeines Zivilgerioht. Es würde eine unerträgliche Verzögerung der arbeitsrechtlichen Verfahren bedeuten, wenn es bei einer arbeitsrechtlichen Sache, in der wichtige materiell-rechtliche Fragen entscheidungsreif sind, zunächst die Klage mangels Zuständigkeit abweisen oder die Sache an das Arbeitsgericht zurückverweisen oder sogar entsprechend dem Anträge des Generalstaatsanwalts zwecks weiterer Verweisung an das Arbeitsgericht an das allgemeine Zivilgericht zurückverweisen müßte, um erst in einem künftigen Kassationsverfahren gegen die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts und zwar durch denselben Senat zur Hauptsache entscheiden zu können (Doppelverweisung). Eine derartige Unterlassung der Sachentscheidung würde auch der Tatsache nicht Rechnung tragen, daß zwischen allgemeinen Zivilgerichten und Arbeitsgerichten zwar eine unabdingbare Zuständigkeitsverschiedenheit besteht, daß diese aber gleichwohl nicht mehr die frühere Grundsätzlichkeit hat. Dem hat der Generalstaatsanwalt z. B. dadurch Rechnung getragen, daß er Kassationsanregungen abzulehnen pflegt, die sich lediglich darauf stützen, daß die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen allgemeinem Zivilgericht und Arbeitsgericht verletzt worden sei (vgl. Langner in NJ 1953 S. 708). Sachlich ist der Klaganspruch aber dem Grunde nach berechtigt. (Wird ausgeführt.) Der Lohnanspruch ist nach Maßgabe des Pfändungsund Uberweisungsbeschlusses auf die Klägerin übergegangen; infolgedessen ist der Klagantrag dem Grunde nach berechtigt Ein Grundurteil enthält die für das weitere Verfahren bindende, wenn auch möglicherweise nur stillschweigende Entscheidung (§ 318 ZPO) darüber, daß Prozeßhindernisse entweder von vornherein nicht bestanden haben oder doch nunmehr nicht mehr bestehen (von der eine besondere Stellung einnehmenden Unzulässigkeit des Rechtsweges sei hier abgesehen). Das gilt auch für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, denn diese Frage ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, nicht etwa der Zulässigkeit des Rechtsweges (vgl. OGZ Bd. 2 S. 262). Wenn also an die Stelle des Urteils des Kreisgerichts, das die Klage abweist, weil es den Anspruch dem Grunde nach verneint, ein Grundurteil des Obersten Gerichts tritt, das ihn dem Grunde nach bejaht, so wäre damit die Zuständigkeit des Kreisgerichts bejaht. Die Sache müßte also an dieses zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zurückverwiesen werden, und dieses müßte über die Höhe des Anspruchs entscheiden. Das würde aber bedeuten, daß ein allgemeines Zivilgericht über einen arbeitsrechtlichen Anspruch wenigstens teilweise entscheidet, ohne daß eine Gesetzesvorschrift dies wie § 528 ZPO für das Berufungsverfahren ausnahmsweise zuläßt. Das würde aber mit § 4 der erwähnten Verordnung vom 30. April 1953 nicht vereinbar sein. Diese Zuständigkeitsverletzung hätte durchaus nicht nur formale Bedeutung. Im vorliegenden Falle allerdings hängt die Entscheidung lediglich von der Feststellung ab, an wieviel Tagen der Schuldner P. in einer dem Verklagten unterstehenden Gaststätte gespielt hat. Das würde keiner besonderen arbeitsrechtlichen Kenntnisse bedürfen. In anderen Fällen aber, in denen der Grund des Anspruchs ebenfalls bejaht werden muß, kann es zu Feststellungen z. B. über Erschwerniszuschläge oder Facharbeiterzuschläge kommen, die eine eingehende Kenntnis nicht nur der allgemeinen Lehren des Arbeitsrechts, sondern auch des Inhalts der einschlägigen Tarife voraussetzen, für die also ihrem Inhalt nach die Bearbeitung durch ein Arbeitsgericht erforderlich ist. Es kann daher kein Grundurteil erlassen werden, das die Verweisung an das Kreisarbeitsgericht ausschließen würde. Die Sache muß also ohne Erlaß eines Grundurteils, aber mit Weisungen für die künftige Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO), zurückverwiesen werden. Diese Zurückverweisung ist aber nicht an das Kreisgericht, sondern unmittelbar auch nicht etwa zwecks Weiterverweisung an das Kreisarbeitsgericht, also als Doppelverweisung an das Kreisarbeitsgericht S. zu richten, und zwar aus folgenden Erwägungen: Das Oberste Gericht ist als Kassationsgericht, wie bereits ausgeführt, sowohl allgemeines Zivilgericht als auch Arbeitsgericht. Infolgedessen ist es in der Lage, sowohl an ein allgemeines Zivilgericht als auch an ein Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Wahl liegt nicht in seinem Ermessen; sie richtet sich vielmehr nach den gesetzlichen Vorschriften. Normalerweise ist an das Gericht zurückzuverweisen, das das aufgehobene Urteil erlassen hatte. Die Zivilprozeßordnung sieht die Notwendigkeit oder auch nur die Möglichkeit, an ein anderes Gericht, als an das ursprünglich entscheidende, zurückzuverweisen, im Gegensatz zur Strafprozeßordnung (§ 290 Abs. 2 Buchst, c und § 312 Abs. 2 StPO) nicht vor, während andererseits die Strafprozeßordnung nicht die Möglichkeit kennt, eine Anklage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abzuweisen. Gleichwohl ist nicht an das ursprünglich entscheidende Gericht, sondern an ein anderes zurückzuverweisen, wenn das ursprünglich entscheidende Gericht gesetzlich überhaupt keine andere Möglichkeit hat, als die Sache an ein anderes Gericht weiterzuverweisen. Im vorliegenden Falle würde allerdings formell das Kreisgericht nicht automatisch an das Kreisarbeitsgericht weiterverwiesen haben. Es würde hierzu vielmehr eines Antrages der Klägerin nach § 276 ZPO bedürfen, auf dessen Möglichkeit sie nach Meinung des Generalstaatsanwalts hinzuweisen wäre, wenn sie dies nicht schon aus dem Urteil des Obersten Gerichts entnehmen sollte. Sachlich kann aber, wie auch der Generalstaatsanwalt nicht verkennt, hier kein Zweifel 'bestehen, daß die Klägerin beim Kreisgericht einen solchen Antrag stellen würde. Die Lage ist hier anders als in der ersten Instanz vor Erlaß eines Urteils. In derartigen Fällen kann es wenn auch nur als seltene Ausnahme Vorkommen, daß der Kläger trotz Belehrung keinen Verweisungsantrag stellt. Er kann entweder glauben, das Gericht der ersten Instanz doch noch von seiner Zuständigkeit überzeugen zu können, oder er kann auch ein Interesse daran haben, über die Zuständigkeitsfrage durch ein Urteil entschieden zu sehen. Im letzteren Falle mag er vielleicht auch der Meinung sein, daß ein etwa die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abweisendes Urteil auf Berufung oder in einem Kassationsverfahren aufgehoben werden könne. Alle diese Erwägungen kommen aber nicht mehr in Betracht, wenn das Oberste Gericht in einem Kassationsurteil erklärt hat, daß nicht das angerufene Kreisgericht, sondern das Kreisarbeitsgericht zuständig sei oder umgekehrt. Der Kläger hätte dann die Gewißheit, daß dem Kreisgericht, wenn er keinen Verweisungsantrag stellte, nichts weiter übrigblietoe, als die Klage wegen Unzulässigkeit abzuweisen. Seinem etwaigen Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über die 381;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 381 (NJ DDR 1957, S. 381) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 381 (NJ DDR 1957, S. 381)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? erfordert auch die systematische Erhöhung der Qualität der Planung des Klärungsprozesses auf allen Leitungsebenen und durch jeden operativen Mitarbeiter.

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