Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 380 (NJ DDR 1957, S. 380); und, ohne seiner Umgebung Aufmerksamkeit zuzuwenden, sich für längere Zeit vor der Milchrampe aufhielt. §§ 246 Abs. 2, 251, 250, 211 StPO; § 2 Abs. 2 der 2. DB zur StPO vom 28. August 1956 (GBl. I S. 689). In der Hauptverhandlung kann auch über weitere Handlungen des Beschuldigten entschieden werden, mit denen er zwischen dem Sühneverfahren und dem Schluß der Hauptverhandlung den Privatkläger verletzt hat, ohne daß deshalb ein neues Sühneverfahren vor dem Schiedsmann durchzuführen ist. Für die Erweiterung der Privatklage sind die Vorschriften über die Erweiterung der Anklage gern. § 217 StPO maßgeblich. Der Privatkläger hat einen Antrag über die Einbeziehung weiterer, vom Beschuldigten begangener, aber von der Privatklage nochi nicht erfaßter Handlungen in das Verfahren zu stellen. OG, Urt. vom 7. Mai 1957 2 Zst III 36/57. Das Kreisgericht W. hat am 2. Oktober 1956 den Privatkläger und Widerbeklagten F. sowie die Beschuldigte und. Widerklägerin H. wegen wechselseitiger Beleidigung für straffrei erklärt. Gleichzeitig hat das Kreisgericht die Beschuldigte H. wegen Verleumdung (§ 187 StGB) verurteilt, weil sie innerhalb der Hauptverhandlung erklärt hat, die Frau des Privatklägers habe ihr früher einmal erzählt, ihr Ehemann der Privatkläger habe bei einem besuchsweisen Aufenthalt in Westberlin Funktionäre beim RIAS denunziert. Das Kreisgericht hat dafür die Beschuldigte anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwanzig Tagen zu einer Geldstrafe von 60 DM verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt, soweit die Beschuldigte wegen Verleumdung verurteilt worden ist. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Grundsätzlich kann das Privatklageverfahren erst durchgeführt werden, wenn ein Zeugnis über einen erfolglosen Sühneversuch vorliegt (§ 246 Abs. 2 StPO). Doch sind Ausnahmen zulässig, z. B. bei der Widerklage § 251 StPO). Aus § 251 Satz 1 StPO ergibt sich, daß in der Hauptverhandlung auch über weitere Handlungen des Beschuldigten entschieden werden kann, mit denen er zwischen dem Sühneverfahren und der Hauptverhandlung den Privatkläger verletzt hat. Derartige Handlungen können im anhängigen Privatklageverfahren verfolgt werden, wenn sie bis zum Schluß der Hauptverhandlung begangen worden sind, ohne deshalb ein neues Sühneverfahren vor dem Schiedsmann durchzuführen. Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 der 2. DB zur StPO vom 28. August 1956 (GBl. I S. 689), denn es wäre nicht gerechtfertigt, wegen einer in der Hauptverhandlung begangenen Handlung ein neues Sühneverfahren vor dem Schiedsmann durchzuführen, da dies zur Folge haben würde, daß der Streit zwischen den Parteien nicht in der Hauptverhandlung beendet, sondern noch darüber hinaus fortgeführt werden würde. In welcher Form solche Handlungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über das Strafverfahren; denn in § 250 StPO ist bestimmt, daß das Verfahren über die Privatklage nach den Bestimmungen über das weitere Verfahren auf erhobene Anklage durchzuführen ist. Maßgeblich für die Erweiterung der Privatklage sind demzufolge auch die Vorschriften über die Erweiterung der Anklage gemäß § 217 StPO. Infolgedessen hat der Privatkläger einen Antrag zu stellen, sofern er weitere von dem Beschuldigten begangene, aber von der Privatklage noch nicht erfaßte Handlungen in das Verfahren einzubeziehen wünscht. Diese Erklärung muß in das Protokoll aufgenommen und ein Gerichtsbeschluß über die Einbeziehung gefaßt werden. Das Kreisgericht hat in seinem Urteil festgestellt, daß die Beschuldigte behauptet hat, der Privatkläger habe Funktionäre beim RIAS denunziert. Diese Feststellung stimmt mit dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht überein. Daraus ist nicht ersichtlich, daß die Beschuldigte eine derartige Äußerung in der Hauptverhandlung gemacht hat. Lediglich die Erklärung der Zeugin F., der Ehefrau des Privatklägers, sie habe der Beschuldigten nie etwas über einen Besuch ihres Ehemannes beim RIAS erzählt, deutet darauf hin. Dies genügt aber nicht, da hieraus nicht ersehen werden kann, wann, in welcher Form und in welchem Zusammenhang diese Äußerung gefallen ist. Aber selbst wenn sich aus dem Protokoll ergeben würde, daß die Beschuldigte diese Äußerung getan haben sollte, hätte sie nicht verurteilt werden dürfen, da das Protokoll über die Hauptverhandlung keinen Vermerk darüber enthält, daß der Privatkläger einen Antrag gestellt hat, diese Äußerung in das Verfahren einzubeziehen. Ebenso hat das Kreisgericht diese Handlung nicht durch Beschluß in das Verfahren einbezogen und der Beschuldigten keine Gelegenheit zur Verteidigung gegeben. Arbeitsrecht § 139 ZPO; § 4 der VO über die Neugliederung der Arbeitsgerichte vom 30. April 1953 (GBl. S. 693); §§ 139, 565 Abs. 3 Ziff. 1, 276 ZPO; § 14 OGStG; § 212 Abs. 2 BGB; Abschn. B § 10, Abschn. A § 2 des Tarifvertrages für in Gaststätten ständig und unständig beschäftigte Musiker und Kapellenleiter von 1950. 1. Zur richterlichen Fragepflicht nach § 139 ZPO. 2. Für die Klage des Gläubigers, dem der Lohnanspruch des Schuldners zur Einziehung überwiesen worden ist, ist das Kreisarbeitsgericht zuständig. 3. Im Kassationsverfahren ist das Oberste Gericht sowohl Arbeits- als auch allgemeines Zivilgericht. Es kann auch dann zur Hauptsache entscheiden, wenn das Kreisgericht über einen neuen Anspruch entschieden hatte, der in Wirklichkeit zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehörte. Eine in diesem Falle etwa erforderliche Zurückverweisung ist an das Kreisarbeitsgericht zu richten. OG, Urt. vom 10. Dezember 1956 2 Za 128/56. Aus den Gründen: Entgegen der Meinung des Generalstaatsanwalts hat das Kreisgericht die Vorschrift des § 139 ZPO nicht verletzt. Die Fragepflicht hat den Sinn, die Prozeßparteien anzuregen, das von ihnen Gewollte zu zweckmäßigen Anträgen zu formulieren, ihre Ansprüche richtig zu begründen und notwendige Beweise anzutreten. Sie soll insbesondere verhindern, daß eine Partei durch eine ihr ungünstige Entscheidung des Gerichts überrascht wird, weil sie Anträge falsch formuliert oder ein nach Ansicht des Gerichts notwendiges Vorbringen aus Unkenntnis dieser Ansicht unterlassen hat. Die Fragestellung nach § 139 ZPO wird daher in der Regel mit einer gewissen Belehrung verbunden sein. Hieraus folgt, daß der Richter seine Fragen vom Standpunkt seiner Rechtsansicht aus zu stellen hat. Falls eine Partei allerdings erkennbar ein bestimmtes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend machen will und für das Gewollte nur nicht den richtigen Ausdruck findet, wird er sie aufklären müssen. Sonst aber hat er, soweit er das Vorbringen der Partei für zutreffend hält, keine Veranlassung, sie darauf hinzuweisen, daß möglicherweise vielleicht doch Zweifel bestehen könnten (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 19. Juni 1956 1 Zz 53/56 in NJ-Rechtsprechungsbeilage 1956 Nr. 4 S. 50). Übrigens würde die Erfüllung einer derartigen Fragepflicht in sehr vielen Fällen unmöglich sein, nämlich dann, wenn einem Gericht, das eine bestimmte Rechtsansicht für richtig hält, die an dieser bestehenden Zweifel unbekannt sind. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß, wenn nach Aufhebung eines Urteils im Kassationsverfahren eine Sache aus anderen Gründen zurückverwiesen wird, nunmehr auf Grund der den Instanzrichter bindenden Ansicht des Obersten Gerichts (§ 565 Abs. 2 ZPO) im künftigen Verfahren neue Fragepflichten für den Richter entstehen können, auch wenn diese Fragen nicht schon in der Begründung des Kassationsurteils ausgesprochen sind. Im vorliegenden Fall war das Kreisgericht der Meinung, zuständig zu sein. Irrte es hierbei, so verletzte es nicht § 139 ZPO durch Unterlassung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Unrichtigkeit dieser seiner eigenen Meinung, sondern ausschließlich die Vorschriften über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, nämlich § 4 der Verordnung über die Neugliederung der Arbeitsgerichte vom 30. April 1953 (GBl. S. 693). Dieser Rechtsirrtum ist dem Kreisgericht in der Tat unterlaufen. Die Klägerin machte den Lohnanspruch geltend, den ihr Schuldner der ihr zum Unterhalt verpflichtete geschiedene Ehemann ihrer Meinung nach gegen den Verklagten hat und der durch den erwähnten Pfän- 380;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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