Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 38 (NJ DDR 1957, S. 38); Probleme der „Betriebsjustiz“ Von ERNST LEIM, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR In seinem Artikel „Neue Maßstäbe“ (NJ 1958 S. 645) sagt Schulze: „Wir haben faktisch zum Sturm gegen die Betriebsjustiz geblasen, ohne die Dinge richtig zu durchdenken. Die sog. Betriebsjustiz hat nicht nur negative Seiten.“ Es ist notwendig, sich mit dieser Behauptung ernsthaft auseinanderzusetzen. Tatsächlich besteht in nicht geringem Umfang eine illegale „Betriebsgerichtsbarkeit“. Zwar kann, ohne daß irgendwelche Zahlen hierfür vorliegen, behauptet werden, daß sie zahlenmäßig nicht so hoch ist, um sich zu einer ernsten Gefahr auszuwachsen; eine Inspektionsgruppe der Obersten Staatsanwaltschaft, die verschiedene Betriebe der Leichtindustrie aufsuchte, konnte dort beispielsweise keinen einzigen derartigen Fall feststellen. Andererseits geschieht es nicht selten, daß in den Betrieben Fälle von Diebstahl oder Unterschlagung aufgedeckt werden, die den Strafverfolgungsbehörden verschwiegen werden sollten. So wurde erst im November 1956 im Reifenwerk Fürstenwalde die von einem Abteilungsleiter schon vor Monaten begangene Unterschlagung von 2000 DM bekannt, die von den Betriebsfunktionären nicht gemeldet worden war. Gerade in solcher Art der Behandlung liegt aber eine Gefahr: Wohl ist es möglich, durch eine kollektive Erziehung im Betrieb in gewissen Fällen besser auf den Täter einzuwirken, als dies vielleicht Staatsanwalt und Gericht könnten; das Kollektiv kann aber gar nicht erst wirksam werden, wenn die Sache schon im kleinsten Kreis unterdrückt wird. Die Delegation von Staatsanwälten der Volksrepublik Ungarn, die im Oktober in der Deutschen Demokratischen Republik weilte, hat uns berichtet, daß in Ungarn eine gesetzliche Regelung der Betriebsjustiz“ besteht: Bei kleinen Schäden, deren Höchstbetrag gesetzlich festgelegt ist, kann der Betriebsleiter selbst eine Geldstrafe aussprechen. Sind die Schäden größer, so erfolgt die Bestrafung durch eine Kommission, an der die Gewerkschaft maßgeblich beteiligt ist. Die Strafe kann in der Versetzung an einen anderen Arbeitsolatz mit geringer bezahlter Beschäftigung oder in einem prozentualen Lohnabzug für eine bestimmte Zeit bestehen. Jede Bestrafung im Betrieb kann aber nur mit Zustimmung des Staatsanwalts erfolgen. Wie sich diese Art Betriebsiustiz auswirkt, konnten wir nicht erfahren. Fest steht jedoch, daß durch sie Staatsanwalt und Gericht weitgehend entlastet werden. Gerade diese Entlastung von Staatsanwalt und Gericht, die Schaffung der Möglichkeit, daß sie das ganze Schwergewicht ihrer Tätigkeit den Fällen schwerer Kriminalität zuwenden, erscheint mir von großer Bedeutung. Wenn Klitzsch in seiner Antwort an Schulze (NJ 1956 S. 728) abschließend sagt, daß die Einführung der neuen Strafarten öffentlicher Tadel und bedingte Verurteilung es den Justizorganen ermöglichen werde, die richtigen Maßstäbe zu finden, so macht er es sich damit doch zu leicht. In der Diskussion über den öffentlichen Tadel wurde schon mehrfach angedeutet, daß dieser im wesentlichen Fälle erfassen wird, die jetzt nach § 153 StPO (alt) eingestellt werden. Diese Einstellungen machen z. Z. mehr als 15 Prozent aller Strafsachen aus. Den öffentlichen Tadel in solchem Maße anzuwenden, hieße aber, ihm schon alsbald nach seiner Einführung seine Wirkung nehmen. Der Ausspruch des öffentlichen Tadels ist eine gerichtliche Bestrafung, die nur dann erzieherisch wirken kann, wenn sie nicht durch zu häufige Anwendung abgenutzt und damit entwertet wird. Dem zu entgehen, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Erstens die stärkere Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs und zweitens die kollektive Erziehung im Betrieb, also eine gut funktionierende „Betriebsjustiz“. Über den materiellen Verbrechensbegriff sind an dieser Stelle keine längeren Ausführungen möglich. Jedoch muß gesagt werden, daß dem Beitrag von Herzberg (NJ 1956 S. 758) nicht in vollem Umfange zugestimmt werden kann*). Was meint Herzberg z. B. mit folgendem Satz: „Ich will damit keinesfalls einer Bestrafung in jedem Fall das Wort reden, aber eine verbrecherische Handlung bleibt eine verbrecherische Handlung, und man kann sie auch nicht mit der Theorie des materiellen Verbrechensbegriffs hinwegdiskutieren?“ Ihr Hinweis auf die Möglichkeit der Einstellung nach § 153 StPO (alt) gilt doch nur noch für kurze Zeit. Mit der Einführung der neuen Strafarten wird diese Möglichkeit beseitigt werden. Da man auch nach Herzbergs Meinung gern. § 158 Abs. 1 Ziff. 1 und § 164 Abs. 1 Ziff. 1 StPO nur einstellen kann, wenn der festgestellte Sachverhalt weder ein Verbrechen noch eine Übertretung ist, müßte in der Folgezeit jede nach dem Gesetz strafbare Handlung zur Anklage kommen. Das wäre also doch eine „Bestrafung in jedem Fall“ und würde wahrscheinlich zu einer stärkeren Anwendung des öffentlichen Tadels führen. Es ist zu erwarten, daß das vorgesehene Strafrechtsergänzungsgesetz auch eine Definition des materiellen Verbrechensbegriffs enthalten wird, allerdings in anderer Form, als Herzberg sie sich vorstellt. Das, was sie aus dem Strafkodex der RSFSR zitiert, ist ja keine Definition für den materiellen VerbrechensbegriJK, sondern behandelt die Gesellschaftsgefährlichkeit früherer Taten. Die zu schaffende Norm für den materiellen Verbrechensbegriff muß und wird so gehalten sein, daß sie eine Einstellung nach den oben angeführten Paragraphen, ja, sogar die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auf Grund dieser Vorschriften gestattet. Sie kann und wird aber keine feste Richtlinie geben, kein Maßstab sein, an dem die Gesellschaftsgefährlichkeit einer strafbaren Handlung gemessen werden könnte. Es wird Aufgabe der Staatsanwälte bleiben, in beharrlicher Erziehungstätigkeit den Untersuchungsorganen den richtigen Weg zu zeigen. Außer dieser Möglichkeit, den materiellen Verbrechensbegriff in stärkerem Maße anzuwenden, sollte man auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, gewisse eigentlich gerichtsstrafwürdige Delikte durch eine gut gelenkte und kontrollierte „Betriebsjustiz“ zu ahnden. Man kann ohne weiteres annehmen, daß mancher Werktätige durch eine in der Betriebs- oder Abteilungsversammlung ausgesprochene Mißbilligung besser erzogen wird als durch einen im vielleicht leeren Gerichtssaal ausgesprochenen öffentlichen Tadel. Hier aber beginnt schon die Problematik. Sind alle Werktätigen in allen volkseigenen Betrieben schon so weit, um eine strafbare Handlung, etwa einen geringfügigen Diebstahl am Volkseigentum, genügend zu mißbilligen und kollektiv erzieherisch auf den Täter einzuwirken? In einem Betrieb, in dem es beispielsweise „zum guten Ton“ gehört, Holzabfälle mitzunehmen, ist es kaum zu erwarten, daß in kürzester Frist eine Atmosphäre der Mißbilligung eines Holzdiebes geschaffen werden kann. Eine nicht ernstgemeinte Mißfallensäußerung der Belegschaft kann jedoch nicht erzieherisch auf den Täter wirken. Gerade in solchen Betrieben macht sich aber z. Z. die illegale „Betriebsjustiz“ noch breit. Wer bestimmt nun, in welchem Betrieb eine solche kollektive Erziehung möglich ist? Weiter: Sollte die legale „Betriebsjustiz“ nur in den volkseigenen Betrieben oder auch im staatlichen oder genossenschaftlichen Handel eingeführt werden? Wie steht es mit den sozialistischen Produktionsgenossenschaften? Schon hier zeigt sich eine Reihe noch unge- ♦) Nur am Rande sei hier bemerkt, daß die Schlußfolgerung Herzbergs, kommentarlos abgedruckte Beiträge von Mitarbeitern der Obersten Staatsanwaltschaft wie die Aufsätze von Rose (NJ 1956 S. 499) und Schulze brächten die Meinung der Obersten Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, falsch 1st. Ein in der „Neuen Justiz“ veröffentlichter Beitrag eines Mitarbeiters der Obersten Staatsanwaltschaft darf in keinem Fall zugleich als offizielle Meinung der Obersten Staatsanwaltschaft angesehen werden. Es wäre Ja sonst den Mitarbeitern zentraler Dienststellen unmöglich, sich überhaupt an Diskussionen in der Presse zu beteiligen. 38;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 38 (NJ DDR 1957, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 38 (NJ DDR 1957, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der Die Bewältigung der von uns herausgearbeiteten und begründeten politisch-operativen und Leitungsaufgaben der zur Erhöhung ihrer operativen Wirksamkeit im Kampf gegen den Feind stellen insgesamt hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein.

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