Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 379 (NJ DDR 1957, S. 379); Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht §§ 1, 12 StVO; § 222 StGB. Gewarnt im Sinne des § 12 StVO ist eine Person erst dann, wenn sie zu erkennen gegeben hat, daß sie das Warnzeichen eines Kraftfahrers vernommen hat, sich der Annäherung des Fahrzeuges bewußt geworden ist und ihr Verhalten darauf eingestellt hat. OG, Urt. vom 7. Mai 1957 - 3 Zst V 4/57. Durch Urteil der Strafkammer für Verkehrssachen beim Kreisgericht D. vom 9. März 1956 wurde der Kraftfahrer Z. von der Anklage der Übertretung der Straßenverkehrsordnung und der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte, Sohn eines Landwirtes und Fuhrunternehmers und seit dem Jahre 1925 als Kraftfahrer tätig, holte am 16. November 1955 zum wiederholten Male mit seinem LKW aus den Dörfern die in Kannen bereitgestellte Milch ab, um sie zur Molkerei zu bringen. Als er im Begriff war, an die in S. in Höhe der Gaststätte „Waldschlößchen“ befindliche Milchrampe heranzufahren, erkannte er auf eine Entfernung von etwa 70 m an der Rampe zwei Bauern, die ihre Milchkannen auf der Rampe abgestellt hatten und sich nunmehr unterhielten. Der Angeklagte gab mehrmals Warnsignal und durch Betätigen des Richtungsanzeigers bekannt, daß er an die Rampe heranzufahren beabsichtigte. Einer der Bauern, der Zeuge K., äußerte daraufhin zu seinem Gesprächspartner G., der Angeklagte käme schon mit seinem LKW und zog seinen Handwagen von der Straße weg auf eine kleine Brücke hinter der Milchrampe, wo er stehenblieb. G. ging ein Stück hinter dem Zeugen her, blieb aber zwischen Brücke und Milchrampe am Geländer, das am Dorfbach entlangführt, stehen und setzte dort seine Unterhaltung mit dem Zeugen K. fort, ohne sich um das näherkommende Fahrzeug zu kümmern. Daraufhin gab der Angeklagte noch zweimal Warnsignal. G. reagierte nach wie vor nicht darauf, setzte seine Unterhaltung fort und schenkte dem herankommenden Fahrzeug immer noch keine Aufmerksamkeit. Als das Fahrzeug des Angeklagten bereits mit Kühler und Fahrerkabine an G. vorbei war, wandte sich dieser da ihm nunmehr bewußt wurde, wie wenig Raum zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Geländer am Dorfbach verblieb zum Kraftfahrzeug um. Da der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und dem Geländer nur noch zuließ, daß eine dazwischen befindliche Person sich seitwärts bewegte, wurde G. beim Umdrehen von einer am Kastenaufbau befindlichen Eisenstrebe an der Joppe erfaßt, zur Milchrampe gedreht und an den Pfeiler der Rampe gedrückt. Dabei erlitt er eine Brustquetschung und mehrere Rippenbrüche. Er starb an den Folgen dieser Verletzungen. Obwohl G., im Gespräch vertieft, dem näherkommenden Fahrzeug des Angeklagten keine Aufmerksamkeit zugewandt und der Angeklagte dies wahrgenommen hatte, war das Kreis-geriCht der Auffassung, die alleinige Schuld an dem Verkehrsunfall treffe G. Der Angeklagte habe dessen Unaufmerksamkeit durch seine Fahrweise Rechnung getragen. Der Abstand zwischen Rampe und Fahrzeug sei so bemessen gewesen, daß sich eine Person seitlich bequem habe hindurchbewegen können. G. habe sich jedoch umgedreht, als der LKW an ihm vorbeifuhr. Im übrigen hätte er die Möglichkeit gehabt, sich aus dem Gefahrenbereich zu begeben und sich wie der Zeuge K. auf die BrüCke zu stellen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieser Entscheidung im Schuld- und Strafausspruch beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die vom Kreisgericht getroffenen Sachfeststellungen sind zutreffend. Es hat das Verhalten des Angeklagten, wie es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, jedoch nicht richtig gewürdigt und den Angeklagten zu Unrecht von der Anklage der Nichtbeachtung der Bestimmungen der StVO sowie der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Der § 1 StVO legt dem Kraftfahrer auf, im Straßenverkehr Vorsicht und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer zu üben und sich so zu verhalten, daß Personen nicht gefährdet oder geschädigt werden können. Als sich der Angeklagte anschickte, mit seinem Fahrzeug an die Rampe heranzufahren, handelte er auch anfänglich entsprechend dieser Pflicht, indem er die vor der Rampe stehenden Bauern durch Warnsignale und Anzeigen seiner Fahrtrichtung darauf aufmerksam machte, welchen Weg er mit seinem LKW einzuschlagen gedachte. Danach ließ der Angeklagte aber die ihm aus § 1 und auch aus § 12 StVO erwachsenden Pflichten außer acht. So nahm er wahr, daß lediglich der Zeuge K. auf das Signal des Angeklagten die Straße an der Rampe verließ und sich auf die hinter ihr liegende Brücke zurückzog, wohingegen sich der Bauer G. nur ein Stück auf der Straße weiterbewegte und somit nach wie vor Gefahr bestand, daß er entweder angefahren oder zwischen Fahrzeug und Rampe eingeklemmt werden könnte. Daraus mußte der Angeklagte schließen, daß G. noch nicht die Absicht des Angeklagten wahrgenommen hatte und sich somit auch noch nicht der Gefahr ‘bewußt geworden war, die für ihn mit der Annäherung des Fahrzeuges des Angeklagten verbunden war. Einer Gefährdung des G. war sich der Angeklagte wohl bewußt, wie aus dem Umstand hervorgeht, daß er noch zweimal Warnsignal gab. Obwohl G. darauf ebenfalls nicht reagierte, d. h. nicht zu erkennen gab, daß er die Annäherung des LKW in sein Bewußtsein aufgenommen hatte und sich dementsprechend verhalten würde, sondern nach wie vor seine Unterhaltung mit dem Zeugen K. fortsetzte, fuhr der Angeklagte an die Rampe heran, wobei er den Abstand zu G. so knapp bemaß, daß dieser, erschreckt durch das plötzliche Auftauchen des LKW, bei einer jähen Bewegung vom Wagen erfaßt und tödlich verletzt wurde. Dadurch hat er die vorgenannten Bestimmungen der StVO verletzt -und tateinheitlich damit fahrlässig den Tod des Bauern G. verursacht. Der Angeklagte konnte nicht der Aufassung sein, G. sei durch die wiederholten Signale schließlich doch auf das Herannahen des Fahrzeuges aufmerksam gemacht worden. Dessen ganzes Verhalten ließ eindeutig darauf schließen, daß er im Gespräch vertieft weder die mehrfachen Warnsignale des Angeklagten noch die Bemerkung seines Gesprächspartners, der Angeklagte käme schon mit seinem LKW, bewußt wahrgenommen hatte. Auch der Umstand, daß sich der Zeuge K. auf die Brücke zurückzog, war für G. keine Veranlassung, seinerseits die Straße vor der Rampe zu verlassen, ein Zeichen dafür, daß er den Weggang K.’s nicht mit dem Erscheinen des Fahrzeuges des Angeklagten und einer daraus entstehenden Gefahrensituation in Verbindung brachte. Demnach wäre es Pflicht des Angeklagten gewesen, entweder bei Verlangsamung der Fahrt die Warnzeichen ertönen zu lassen, bis es erkennbar geworden wäre, daß G. sie wahrgenommen hatte. Dann erst konnte er annehmen, daß G. gewarnt sei im Sinne des § 12 StVO und sich entsprechend verhalten werde. Oder er hätte in entsprechender Entfernung anhalten und diesen durch Zuruf auffordem müssen, sich aus dem Gefahrenbereich zu begeben bzw. durch bewußtes Verhalten einer Gefährdung seiner Person bei der Annäherung des LKW zu entgehen. Es birgt schon gewisse Gefahren in sich, wenn ein Kraftfahrer an eine Rampe heranfährt, obwohl sich eine Person davor befindet, diese sich aber der Annäherung des Fahrzeuges bewußt ist und ihr Verhalten darauf einstellt. Eine Gefährdung dieser Person und eine Außerachtlassung der dem Kraftfahrer gemäß § 1 StVO obliegenden Pflicht stellt es aber dar, wenn die vor der Rampe stehende Person offensichtlich nichts von der Absicht des Kraftfahrers weiß. Mit großer Wahrscheinlichkeit muß das nahe Auftauchen des Fahrzeuges bei dieser eine schreckhafte Bewegung auslösen, die zur Berührung mit dem Fahrzeug und zur körperlichen Schädigung des Betreffenden führen kann. Wenn der Angeklagte schon vor die Rampe fuhr, obwohl für ihn erkennbar war, daß G. nichts von seiner Absicht wußte, so hätte er dies nur unter Einhaltung eines Abstandes tun dürfen, der jegliche Gefährdung G.’s im Falle einer plötzlichen Bewegung desselben ausschloß. Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß das Kreisgericht das Verhalten des Angeklagten fehlerhaft gewürdigt und ihn irrigerweise von der Anklage der Verletzung von Bestimmungen der StVO und der fahrlässigen Tötung freigesprochen hat. Das Urteil des Kreisgerichts D. Strafkammer für Verkehrssachen vom 9. März 1956 war daher aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dasselbe Gericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Kreisgericht sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit G. eine gewisse Mitschuld an dem Zustandekommen des Unfalles trifft, weil er, in Kenntnis dessen, daß die Fahrzeuge, die die Milchkannen abholen, stets an die Rampe heranfahren, 379;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 379 (NJ DDR 1957, S. 379) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 379 (NJ DDR 1957, S. 379)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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