Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 378 (NJ DDR 1957, S. 378); eines Arrestes nie streitig gewesen. Wäre aber die Ansicht des Bezirksgerichts Leipzig richtig, dann dürfte auch in solchen 'Fällen die Beschwerde nicht statthaft sein. Mit den Worten „das Verfahren betreifend“ will § 567 ZPO die Beschwerde nur hinsichtlich der Entscheidungen einschränken, die lediglich etwa Justizverwaltungsangelegenheiten oder ähnliches betreffen. Dem Bezirksgericht Leipzig ist dagegen darin zuzustimmen, daß es nicht recht verständlich ist, einstweilige Anordnungen hinsichtlich der Beschwerdefähigkeit anders zu behandeln als die auf Ablehnung einer einstweiligen Anordnung lautenden Beschlüsse. Zur Begründung der Entscheidung des Bezirksgerichts Leipzig ließe sich aber ebenfalls anführen, daß die Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen durch die Neufassung von § 627 ZPO in § 25 EheVerfO generell nicht mehr zulässig sein sollte. Der früher in § 627 Abs. 4 ZPO er-ötfnete Beschwerdeweg galt sowohl in den Fällen, in denen die einstweilige Anordnung abgelehnt, als auch in denen, in welchen sie erlassen war. Dadurch, daß der Gesetzgeber den Absatz 4 der zitierten Bestimmung in die Neufassung nicht aufgenommen hat, wollte er im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens die Beschwerde in beiden Fällen ausschließen. Ob diese Argumentation freilich überzeugt, wage ich zu bezweifeln. Soviel ich weiß, hat deshalb auch das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt mit Rücksicht auf § 576 ZPO die Beschwerde in solchen Fällen zugelassen, in welchen das Kreisgericht ein Gesuch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte. WOLFGANG SEIFERT, Richter am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt Zur Wirksamkeit der Streitverkündung im Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht Es kommt verhältnismäßig häufig vor, daß ein VEB einem anderen VEB gern. §§ 72 ff. ZPO naturgemäß vor dem Zivilgericht den Streit verkündet, selbst wenn für die Geltendmachung des in der Streitverkündung angekündigten Anspruchs das Staatliche Vertragsgericht zuständig ist. Ob und inwieweit die Streitverkündung auch im vertragsgerichtlichen Verfahren wirkt, ist jedoch zweifelhaft. Wird jemandem der Streit verkündet, so ist dieser gern. § 68 ZPO in einem späteren Rechtsstreit mit dem Streitverkünder wegen des in der Streitverkündung in Aussicht genommenen Anspruchs mit allen Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art weitgehend an die im Urteil des Vorprozesses getroffenen Feststellungen gebunden. Das ist unabhängig davon, ob er dem Streit auch beitritt oder nicht. Dafür stehen ihm im Fall des Beitritts alle rechtlichen Möglichkeiten des Angriffs und der Verteidigung offen. Diese sich aus der ZPO ergebenden Wirkungen der Streitverkündung veranlassen in der Regel die volkseigenen Betriebe, denen der Streit verkündet wird, dem Rechtsstreit beizutreten, um unmittelbar im Verlauf des Verfahrens ihre Interessen wahrzunehmen. Außerdem wird durch die Streitverkündung die Verjährung gern. § 209 Abs. 2 Ziff. 4 BGB unterbrochen. Da das Gesetz nicht ausdrücklich verbietet, die Wirkungen der Streitverkündung auch im vertragsgerichtlichen Verfahren anzuerkennen, ist zu prüfen, ob dies aus sonstigen Gründen gegen die Grundsätze der demokratischen Gesetzlichkeit verstoßen würde. Dazu ist folgendes auszuführen: Die Bestimmungen des Allgemeinen Vertragssystems gehören zum Zivilrecht. Folglich müssen die allgemeinen Vorschriften dieses Rechtszweiges auch auf speziell vertragsrechtliche Streitigkeiten im Rahmen des Allgemeinen Vertragssystems angewendet werden, sofern dem nicht spezielle Gesetze entgegenstehen. Das ist bei der Unterbrechung der Verjährung durch die Streitverkündung nicht der Fall. § 209 Abs. 2 Ziff. 4 BGB ist folglich auch für das vertragsgerichtliche Verfahren verbindlich. Auch gewisse Verfahrens Vorschriften der ZPO müssen im vertragsgerichtlichen Verfahren angewendet wer- den. Wenn das auch nur in sehr beschränktem Umfang gilt, da der Charakter des Zivilgerichts sich von dem des Vertragsgerichts weitgehend unterscheidet, wäre doch eine generelle Ablehnung der Ausdehnung der in der ZPO geregelten Wirkung der Streitverkündung auf das vertragsgerichtliche Verfahren mit der Begründung, daß es sich um Vorschriften der ZPO handele, nicht überzeugend. Es kommt vielmehr darauf an, an Hand der Auswirkungen der Streitverkündung zu überprüfen, ob ihre Anerkennung im vertragsgerichtlichen Verfahren der demokratischen Gesetzlichkeit widersprechen würde. Die praktische Erfahrung lehrt, daß die Streitverkündung im allgemeinen der gründlichen Aufklärung des Sachverhalts dient. Die unmittelbare Einbeziehung des Dritten in das Verfahren ist nicht durch Zeugenaussagen und dergl. auf Grund eines Beweisbeschlusses zu ersetzen. Die Streitverkündung, die infolge ihrer Wirkung den Dritten daran interessiert, alle vorhandenen Möglichkeiten auszunutzen, um den Sachverhalt weitgehend aufzuklären, führt generell zu einem besseren Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Streitverkündung zwischen volkseigenen Betrieben wirkt außerdem erzieherisch auf diese ein. Sie ist also geeignet, die kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen den volkseigenen Betrieben zu fördern. Die Streitverkündung verhindert ferner, daß" ein sachlich zusammengehöriger Vorgang prozessual so zerrissen wird, daß nicht nur zwei Verfahren entstehen, sondern auch zwei sich widersprechende rechtskräftige Urteile dazu ergehen können. Durch die Bindung an die Feststellungen im Urteil des Hauptverfahrens dient die Streitverkündung somit der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und damit der Rechtssicherheit'. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Streitverkündung den gesamten Streitkomplex konzentriert, beschleunigt und dadurch verbilligt. Sie ist also auch aus prozeßökonomischen Belangen nicht zu verwerfen, da sie dem Prinzip der Sparsamkeit gerecht wird. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn ein Verfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Dritten tatsächlich folgt. Im allgemeinen dürfte das Ergebnis der vorhergegangenen Verhandlung ausreichend sein, um das Vertragsgericht ohne mündliches Verfahren entscheiden zu lassen. Bei diesen Vorteilen der Streitverkündung wäre es unverständlich, wenn diese beim vertragsgerichtlichen Verfahren nicht anerkannt werden sollte. Würde man ihr die Wirkung vor dem Vertragsgericht versagen, dann wäre für die volkseigenen Betriebe kein Anlaß mehr gegeben, dem Streit beizutreten. Da außerdem die Staatsgewalt in der Deutschen Demokratischen Republik einheitlich ist, würde eine Ablehnung der Wirkungen der Streitverkündung vor dem Staatlichen Vertragsgericht auch aus diesem Grunde unverständlich sein. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß im vertragsgerichtlichen Verfahren eine der Streitverkündung analoge Einrichtung in Form der Beteiligung Dritter am Rechtsstreit besteht. Wenn trotzdem Bedenken gegen die Anerkennung der Streitverkündung im vertragsgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, so beruhen sie im wesentlichen darauf, daß angeblich im Falle vorangegangener Streitverkündung speziell für das Vertragsgericht maßgebliche Gesichtspunkte nicht ausreichend beachtet werden könnten. Dieses Argument kann jedoch nicht überzeugen. Entweder müssen derartige Fragen ausdrücklich gesetzlich geregelt werden und sind dann auch im Zivilprozeß zu beachten, oder aber sie sind im Verfahren vor dem Zivilgericht rechtlich unbeachtlich, so daß der Streitverkündete sie erst vor dem Staatlichen Vertragsgericht geltend machen kann. Beruft er sich hier darauf, so liegt kein „verspätetes Vorbringen“ vor, sondern er ist nach § 68 ZPO insoweit zu hören. ALFRED WEGE, Justitiar der Deutschen Handelszentralen Maschinen- und Fahrzeugbau und Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik 378;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 378 (NJ DDR 1957, S. 378) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 378 (NJ DDR 1957, S. 378)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der Untersuchungstätigkeit zu orientieren. Dementsprechend wurden die Kräfte und Mittel im Berichtszeitraum vor allem darauf konzentriert, die Qualität der Untersuchungsmethodik weiter zu erhöhen und -die planmäßige, systematische Anleitung und Kontrolle der Kreis- und Objektdienststellen durch die wurde qualifiziert, ihre Planmäßigkeit und Wirksamkeit erhöht. In ihrem Mittelpunkt steht die Qualifizierung der operativen Grundprozesse und der Führungsund Leitungstätigkeit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X