Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 374 (NJ DDR 1957, S. 374); 29. Dezember 1956 (GBl. 1957 I S. 80) hervor. In die Finanzierung durch den Kredit können u. a. auch Prämien für Verbesserungsvorschläge und Erfindungen einbezogen werden. Die Laufzeiten der Kredite dürfen bis zu vier Jahren betragen gegenüber dem früheren zweijährigen Zeitraum. Weiterhin sind die Kredite nicht mehr mit 5 Prozent p. a., sondern nur noch mit 1,8 Prozent p. a. zu verzinsen. Das Steuersystem in der volkseigenen Wirtschaft ist mit der Verordnung über die Handelsabgabe des volkseigenen Handels (HAVO) vom 24. Januar 1957 (GBl. I S. 91) weiterhin wesentlich vereinfacht und verbessert worden. Mit dem früheren, unserer gesellschaftlichen Entwicklung nicht mehr entsprechenden Steuersystem ist jetzt auch für den volkseigenen Handel die Vielzahl von Steuern (Körpenschafts-, Umsatz-, Gewerbe- und Beförderungssteuer) weggefallen; es wird nach dem Vorbild der PDAVO vom 6. Januar 195514) eine einheitliche Abgabe erhoben. Auch die PDAVO selbst ist geändert und in einer neuen Fassung bekanntgemacht worden. Dies ist geschehen mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Produktionsabgabe und Dienstleistungsabgabe der volkseigenen Industrie und der volkseigenen Dienstleistungsbetriebe vom 14. Dezember 1956 (GBl. 1957 I S. 137), wodurch die Produktionsabgabe und Dienstleistungsabgabe auch in der volkseigenen Land- und Forstwirtschaft eingeführt worden ist. Zu der in ihrer neuen Fassung im GBl. 1957 I S. 138 abgedruckten PDAVO ist gleichzeitig die umfangreiche Achte Durchführungsbestimmung vom 8. Februar 1957 (GBl. I S. 141) ergangen, die die notwendigen Erläuterungen zusammenfaßt. * Eine Reihe von Gesetzgebungsakten des ersten Quartals dieses Jahres enthalten wichtige Maßnahmen der Regierung zur Förderung der Jugend. Das gilt insbesondere für den Beschluß über den Plan zur Förderung der Jugend im Jahre 1957 vom 24. Januar 1957 (GBl. I S. 97). Bemerkenswert ist hier ein im Vergleich mit den entsprechenden Beschlüssen der vergangenen Jahre gänzlich neuer Stil, der in seiner persönlichen und menschlichen Färbung besonders geeignet ist, die Jugend anzusprechen. Unter den für die Hochschuljugend bedeutsamen Maßnahmen des Beschlusses ist Ziff. 28 hervorzuheben. Um die Verbindung der studierenden Jugend mit den Fragen der Produktion und des Aufbaus des Sozialismus zu verstärken, sind hiernach Jugendliche bevorzugt zum Studium zuzulassen, die vor ihrem Studium in Industrie und Landwirtschaft gearbeitet haben. Ferner ist es künftig möglich, daß der Arbeitsplatz von Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen in unmittelbarer Zusammenarbeit der Betriebe, Verwaltungen und Institutionen mit den Hochschulinsti-tuten vermittelt wird, also ohne Eingreifen der Berufslenkungskommission. Außerdem sind von 1958 ab die Reifeprüfungen so rechtzeitig durchzuführen, daß die Universitäten und Hochschulen bereits im Mai über die Zulassung der Abiturienten zum Studium entscheiden können, so daß diesen im Falle einer Ablehnung noch genügend Zeit zur Wahl eines anderen geeigneten Berufs. verbleibt. Am 1. Januar 1957 sind zugunsten der Schul- und Hochschuljugend zwei bedeutsame Veränderungen finanzrechtlicher Art in Kraft getreten, die klar erkennen lassen, welche Hilfe und Unterstützung der Staat der Arbeiter und Bauern den in der Ausbildung befindlichen Jugendlichen zuteil werden läßt. Mit der Anordnung über den Fortfall der Studiengebühren im Direktstudium an den Universitäten, Hochschulen und Fachschulen vom 1. Februar 1957 (GBl. I S. 163) und der Anordnung über Durchführung der vollen Schulgeldfreiheit an Ober- und Mittelschulen vom gleichen Tage ) vgl. Gesetzgebungsübersicht für das erste Halbjahr 1955, NJ 1955 S. 479. (GBl. I S. 168) ist in unserem Teile Deutschlands die alte sozialistische Forderung nach Schulgeldfreiheit voll verwirklicht worden. * Abschließend sei noch auf folgende, unsere Leser interessierende neue Bestimmungen hingewiesen. Die Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz)15) vom 7. Januar 1957 (GBl. I S. 77) enthält im wesentlichen die näheren Einzelheiten über das Verfahren bei Eintragungen im Geburtenbuch, im Ehebuch und im Sterbebuch sowie bei Ausstellung der Geburts-, Ehe-und Sterbeurkunden. Die Vorschrift, daß die Eintragung im Geburtenbuch außer dem Vornamen auch den Familiennamen des Kindes enthalten muß, gilt nicht nur für eheliche, sondern auch für nichteheliche Kinder, was im Interesse einer schnellen Klärung der Namensfrage des nichtehelichen Kindes unbedingt zu begrüßen ist. Daß das Gesetz nichts darüber sagt, welcher Familienname bei nichtehelichen Kindern einzutragen ist, ergibt sich daraus, daß die gesetzliche Regelung des Personenstandswesens kein materielles Familienrecht enthält, sondern nur das Verfahren der Beurkundung des Personenstandes umfaßt; in der Praxis wird heute, dem Grundsatz der Gleichberechtigung des nicht-ehelichen Kindes entsprechend und im Einklang mit der zu dieser Frage von unseren Gerichten entwickelten Rechtsprechung, für das nichteheliche Kind der Familienname eingetragen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Eine wichtige Neuregelung enthält § 6 der 1. DB. Wenn ein nichteheliches Kind durch die Heirat seiner Eltern gemäß § 1719 BGB die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, so war es nach § 31 des alten PStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 Aufgabe des Referats Personenstandswesen beim Rat des Kreises, diese Rechtsveränderung festzustellen und die Beischreibung am Rande des Geburtseintrags anzuordnen. Eine solche Feststellung und Anordnung ist jetzt nicht mehr erforderlich, d. h. der Beauftragte für Personenstandswesen beurkundet die Ehelichkeit des Kindes am Rande der Geburtseintragung, ohne eine entsprechende Verfügung des Rates des Kreises abwarten zu müssen; Voraussetzung für die Eintragung ist aber, daß die Feststellung der Vaterschaft und die Eheschließung der Eltern durch Urkunden nachgewiesen sind. Ferner ist noch auf den Unterschied zwischen der Geburtsurkunde (§ 7 der 1. DB) und der Geburtsbescheinigung (§ 8 der 1. DB) aufmerksam zu machen, über dessen Zweck das Gesetz sich ausschweigt. Eine Geburtsbescheinigung ist eine stark abgekürzte Geburtsurkunde; sie enthält außer der Bezeichnung des Standesamtes, der Nummer der Eintragung im Geburtenbuch und dem vollen Namen, den das Kind zur Zeit der Ausstellung der Bescheinigung führt, nur noch Ort und Tag der Geburt, jedoch keine Angaben über die Personalien der Eltern. Damit soll verhindert werden, daß. Adoptivkinder für diese kommen Geburtsbescheinigungen praktisch nur in Betracht, nicht dagegen nichteheliche Kinder gegen den Willen der Eltern und Adoptiveltern ihre wirkliche Herkunft erfahren. Eine Vereinfachung für das Kostenwesen der Justiz bringt die Anordnung zur Änderung der Anordnung über Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Justiz vom 12. März 1957 (GBl. I S. 211). Danach können Kosten auch ohne einen Antrag des Kostenschuldners gelöscht werden, wenn feststeht, daß sie infolge des Todes oder des unbekannten Aufenthalts des Kostenschuldners nicht beigetrieben werden können und ein anderer, für dieselben Kosten haftender Schuldner nicht vorhanden ist. * Bestimmungen strafrechtlicher Art sind im Berichtszeitraum nur ganz wenige anzutreffen. Hervorzuheben ist lediglich § 6 der Anordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 10. Januar 1957 (GBl. II S. 18), wonach wegen Zuwiderhandlung gegen die im einzelnen angegebenen Bestimmungen eine Ordnungsstrafe bis 500 DM verhängt werden kann. 15) vgl. Gesetzgebungsübersicht für das IV. Quartal 1956, NJ 1957 S. 242. 374;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 374 (NJ DDR 1957, S. 374) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 374 (NJ DDR 1957, S. 374)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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