Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 372 (NJ DDR 1957, S. 372); Die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik I. Quartal 1957 Schluß) Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin, und Dozent Dr. HEINZ PÜSCHEL, Institut für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Sehr rege war in der Berichts-Periode die Gesetzgebung auch im Bereich der volkseigenen Wirtschaft. Bekanntlich steht eine Neuordnung der den heutigen Erfordernissen nicht mehr entsprechenden Ausgestaltung des Vertragssystems in Aussicht; der Entwurf des neuen Vertragsgesetzes befindet sich nach Durchführung der ersten- Lesung z. Z. beim Rechtsausschuß der Volkskammer. Wegen ihrer 'besonderen Dringlichkeit mußten einige Punkte dieser Neuregelung durch die Verordnung zur Angleichung des Vertragssystems an die Maßnahmen zur Verbesserung und Vereinfachung der Planung in der volkseigenen Wirtschaft Angleichungsverordnung vom 21. Mär.z 1957 (GBl. I S. 209) vorweggenommen werden. Während bislang ein Verzicht auf die Einziehung der Vertragsstrafe grundsätzlich nicht gestattet war, besteht 'jetzt eine Pflicht zur Berechnung Und Geltendmachung von Vertragsstrafen nur noch bei nicht qualitätsgerechter Leistung, bei Nichteinhaltung der Vereinbarung über das Sortiment oder die Art und Weise der Verpackung sowie „in den Fällen, in denen die Berechnung und Geltendmachung in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen- ist“; mit letzterem sind offenbar nur die 'Fälle gemeint, in denen ein Zwang zur 'Realisierung der Vertragsstrafe in Form einer Sonderregelung ausdrücklich ausgesprochen worden ist. In allen übrigen Fällen hat der Gläubiger der Vertragsstrafe selbst über ihre Geltendmachung zu entscheiden. Darüber hinaus kann selbst in den Zuerst genannten Fällen von der Berechnung der Vertragsstrafe abgesehen werden, wenn die Strafe den Betrag von monatlich 100 DM voraussichtlich nicht übersteigt; in den gleichen Fällen kann auf die Geltendmachung der Strafe verzichtet werden, wenn sie den Gesamtbetrag von 500 DM nicht übersteigt. Dies alles zeigt, in welchem Maße hier mit den Mitteln des Zivilrechts die Eigenverantwortlichkeit der Betriebe bei Anwendung der gesetzlichen Sanktionen gegen die Verletzung der Vertragsdisziplin erhöht worden ist. Durch die dem Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts übertragene Befugnis, auf Antrag des Leiters eines zentralen Verwaltungsorgans die Frist für die Berechnung einer Vertragsstrafe, die sich durch Zeitabläuf erhöht, oder einer wegen Nichterfüllung entstehenden Vertragsstrafe zu verlängern, ist auch das Staatliche Vertragsgericht in die Lage versetzt worden, besser als bisher auf die Verhältnisse des Einzelfalles der Leistungsstörung Rücksicht zu nehmen und damit den erzieherischen Wert der Vertragsstrafe zu erhöhen. Aus dieser VO verdient weiter die Neuregelung der Pflicht zur fristgemäßen Bezahlung der Rechnung im Falle der nicht qualitätsgerechten Lieferung besondere Beachtung. Während nach dem Grundsatz des § 8 Abs. 4 des Mustervertrags vom 10. Januar 1952 (MinBl. S. 7) Mängelrügen nicht von der fristgemäßen Bezahlung des Rechnungsbetrages befreiten und nur im Falle einer vor Ablauf der Zahlungsfrist zwischen den Partnern über die Höhe der Minderung getroffenen Vereinbarung ein entsprechender Abzug vom Rechnungsbetrag zulässig war, ist der Besteller bei nicht qualitätsgerechter Leistung nunmehr im vollen Umfang von seiner Zahlungsfrist befreit, wenn der Lieferer vor der Bezahlung der Verbindlichkeit über den Vertragsgegenstand ander-weit verfügt oder wenn der Besteller wegen der Mängel die Abnahme zu Recht verweigert und diese Mängel dem Lieferer vor der Bezahlung der Forderung angezeigt hat. Im Umfang der Minderung ist der Besteller von der Zahlungspflicht jetzt auch dann befreit, wenn er die Mängel vor Bezahlung der Forderung angezeigt hat. Im letzteren Falle handelt es sich wohlbemerkt nicht um eine endgültige Minderung des Preises, sondern nur um eine teilweise Entbindung des Bestellers von seiner Pflicht zur fristgemäßen Zahlung des vollen Rechnungsbetrages; stellt sich später heraus, *) *) Fortsetzung aus NJ 1957 S. 329. daß die Mängelrüge unbegründet war, so bleibt der Besteller zur Zahlung des Restbetrages verpflichtet. Die Sicherung der besten Qualität der Massenkonsumgüter nach dem neuesten Stand der Technik und der Mode ist der Leitgedanke der Anordnung über die Bildung der Staatlichen Güteinspektion des Ministeriums für Handel und Versorgung vom 7. Januar 1957 (GBl. I S. 85). Die Staatliche Güteinspektion kontrolliert die Qualität der Massenbedarfsgüter, die in volkseigenen, genossenschaftlichen und privaten Betrieben auf Grund von Verträgen für die Organe des Binnenhandels als Besteller der Erzeugnisse hergestellt werden. Die staatlichen Güteinspektoren haben das Recht, den Zutritt zu den Produktions- und Lagerräumen der Produktionsbetriebe und die Einsichtnahme in den Produktionsprozeß zu verlangen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Güteinspektoren sind aber keine bloßen Kontrollorgane, sondern sie sind auch zur aktiven Einwirkung auf den Produktionsprozeß im Sinne einer Erziehung der Betriebe zur Vertragsdisziplin verpflichtet. Sie haben bei den Produktionsbetrieben auf die sofortige Abstellung der von ihnen auf gedeckten Mängel hinzuwirken und Vorschläge zu unterbreiten, die eine Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse zum Ziele haben. Nicht klar genug hinsichtlich der Funktion der Güteinspektoren ist § 5 Abs. 2, der lautet: „Für bemängelte, bereits fertiggestellte oder ausgelieferte Waren sind vom Produktionsbetrieb Preisnachlässe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise bei Nichtvorliegen gesetzlicher Bestimmungen durch Vereinbarung zwischen dem Produktionsbetrieb und Handelsorgan zu gewähren. Die den Empfängerbetrieben zustehenden Gewährleistungsrechte werden hierdurch nicht berührt.“ Das Gesetz unterscheidet hier jedenfalls zwischen dem Minderungsrecht, einem Gewährleistungsrecht des Empfängers und einem Preisnachlaß. den der Produktionsbetrieb als Lieferer von sich aus auf Grund einer Beanstandung durch den Staatlichen Güteinspektor auf dem Wege der Verhandlung mit dem Empfängerbetrieb zu gewähren hat, der unter Umständen also bereits vor Auslieferung der Ware erfolgt. Daß die Güteinspektoren auch bei der Festsetzung dieses Preisnachlasses mitwirken, ergibt sich zwar nicht aus der genannten Bestimmung, wohl aber aus der als Anlage zu der Anordnung erlassenen Rahmenordnung für. die Arbeit der Staatlichen Güteinspektion; § 14 der Rahmenordnung spricht nämlich davon, daß im Falle eines Preisnachlasses die hiervon betroffenen Handelsorgane durch den Staatlichen Güteinspektor sofort zu unterrichten und daß die Vertragspartner zu den Verhandlungen hinzuzuziehen sind, wenn eine Einigung über einen Preisnachlaß zwischen dem Güteinspektor und dem Produktionsbetrieb nicht erzielt wird. Daraus geht hervor, daß der Preisnachlaß, der von den Gewährleistungsrechten des Empfängers zu unterscheiden ist, von dem Güteinspektor nicht diktiert, sondern im Wege der Verhandlung mit dem Produktionsbetrieb festgelegt wird. In schwerwiegenden Fällen kann der Güteinspektor dem Minister für Handel und Versorgung ein Abnahmeverbot oder einen zeitweiligen, bis zur Beseitigung der festgestellten Mängel laufenden Produktionsstopp vorschlagen. Insgesamt dient das rechtzeitige Eingreifen des Güteinspektors bei der Verhinderung der Produktion nicht qualitätsgerechter Gegenstände des Massenkonsums nicht nur der Sicherung der Qualität dieser Produktion und der Festigung der Vertragsdisziplin, sondern zugleich auch der Vorbeugung von späteren Streitfällen zwischen den Vertragspartnern und der Vermeidung der wirtschaftlichen Verluste, die solche Streitfälle gewöhnlich nach sich ziehen. * 372;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 372 (NJ DDR 1957, S. 372) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 372 (NJ DDR 1957, S. 372)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen durch entsprechende politisch-operative Einflußnahme zurückzudrängen auszuräumen und damit dafür zu sorgen, daß diese Personen dem Sozialismus erhalten bleiben.

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