Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 371 (NJ DDR 1957, S. 371); Wille des Gesetzgebers zu sein, der Vertragsstrafe im Wirtschaftsleben einen eindeutigen und beständigen Inhalt zu geben. Das wird in der Folge nicht nur zu einer einheitlichen Anwendung des Vertragssystems in einer seiner Kernfragen führen, sondern folgerichtig der Durchsetzung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung dienlich sein. Der Entwurf des neuen Vertragsgesetzes zählt wie bereits erwähnt die Fälle von Vertragsverletzungen auf, für die Vertragsstrafen zu vereinbaren sind. Über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus haben die Partner der Lieferverträge, die verpackte Ware empfangen, die Verpflichtung, die Leihverpackung innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Frist an den Lieferer zurückzugeben, wobei die gesetzlich festgelegte Frist durch vertragliche Vereinbarungen nur verkürzt werden kann. Ist nun die im Falle des Rückgabeverzugs zu zahlende Vertragsstrafe normierter Schadensersatz oder weist sie Besonderheiten auf? Die erste Besonderheit ergibt sich aus der Betrachtung des Schuldverhältnisses, dem sie entwächst. Die Verpflichtung zur Zahlung einer in den Allgemeinen Lieferbedingungen oder mangels Vorliegens solcher im § 2 der 6. DB zur WO vorgesehenen Vertragsstrafe kann nur dann entstehen, wenn durch einen rechtswirksamen Vertrag ein Schuldverhältnis zwischen den Partnern begründet worden ist. Die Verpflichtung zur fristgemäßen Rückgabe empfangener Leihverpackung dagegen entsteht und die für diesen Fall vorgesehene Vertragsstrafe wird fällig ohne Rücksicht darauf, ob zwischen Lieferer und Empfänger ein kraft Vertrages begründetes Schuldverhältnis über die Lieferung der verpackten Ware besteht. Nach § 20 der VO vom 31. März 1955 ist in den Kauf- und Lieferverträgen zwar auf die Verordnung hinzuweisen, nach § 5 der VO ist aber jeder Empfänger verpflichtet, die ihm zugehende Leihverpackung innerhalb der vorgesehenen Frist zurückzusenden, d. h. auch den Empfänger trifft die Verpflichtung, dessen unmittelbarer Zulieferer nicht sein Vertragspartner ist. § 12 besagt dies eindeutig für das Streckengeschäft. Hier treten „die Rechtsfolgen aus der Nichtrückgabe oder verspäteten Rückgabe der Leihverpackung unmittelbar zwischen dem Empfänger der Ware und dem Lieferer ein, ohne Rücksicht darauf, ob ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht oder nicht“. Es wird also kraft Gesetzes ein unmittelbares Schuldverhältnis begründet. Das bedeutet, daß die Vertragsstrafe wegen nicht fristgemäßer Rückgabe der Leihverpackung wenn die sonstigen Voraussetzungen (Fälligkeit, Verschulden) erfüllt sind kraft Gesetzes zu zahlen ist, unabhängig davon, ob Lieferer und Empfänger Vertragspartner sind. Die zweite Besonderheit liegt darin, daß die Vertragsstrafe wegen verspäteter Rückgabe von Leihverpackung die Erziehungsfunktion in den Vordergrund stellt. Es ist nicht ihr Wesen wie bei den sonstigen im Vertragssystem üblichen Vertragsstrafen , dem Lieferer einen durch die verspätete Rückgabe zugefügten Schaden auszugleichen. Dieser Schaden kann zwar entstanden sein. Die Vertragsstrafe wegen verspäteter Rückgabe der Leihverpackung kann aber nicht die Aufgabe haben, „einen in der Regel entstandenen Schaden“ auszugleichen. Das ergibt sich aus der „schwindelnden“ Höhe der in der VO vom 31. März 1955 vorgesehenen Vertragsstrafensätze, die zu dem von Sieber kritisierten Mißverhältnis zwischen dem Wert der Verpackung und der Höhe der zu zahlenden Vertragsstrafen führen. Auch wenn bei der Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen die Höhe der Vertragsstrafe auf das Dreifache des Anschaffungswertes des Leihgutes beschränkt wird, besteht dieses Mißverhältnis insoweit weiter, als der inderRegel entstandene Schaden höchstens den Anschaffungswert erreichen kann. Es ist offensichtlich, daß die Vertragsstrafe wegen verspäteter Rückgabe von Leihverpackung nicht in erster Linie dem Lieferer einen betrieblichen Schaden ausgleichen soll, der durch die verspätete Rückgabe entsteht, sondern vom gesamtvolkswirtschaftlichen Gesichtspunkt aus wichtigere Aufgaben zu erfüllen hat, die die schadensausgleichende Funktion in den Hintergrund treten lassen. Die Aufgabenstellung ergibt sich insoweit aus dem Erfordernis, durch einen schnelleren Umlauf der Verpackungsmittel das Sparsamkeitsregime auf dem Verpackungsmittelsektor durchzusetzen. Für die Herstellung von Leihverpackung erforderliches, oft sehr wertvolles Material kann durch Beschleunigung des Umschlags eingespart und Kostenaufwand vermieden werden. Mit der Neufassung der Bestimmung über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung dürften auch viele Probleme entfallen, mit denen sich die Spruchpraxis auf der Grundlage der VO vom 31. März 1955 befassen mußte. Sieber geht auf die Minderung der Vertragsstrafe besonders ein und verweist in diesem Zusammenhang auf das Bestreben der Gerichte, das Mißverhältnis zwischen der Höhe der Vertragsstrafe und dem Wert der Leihverpackung zu beseitigen. Die Staatlichen Vertragsgerichte haben lange Zeit die Auffassung vertreten, daß die Minderung einer Vertragsstrafe aus der LeihverpackungsVO nicht zulässig ist. Das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der DDR hat erst in seiner Grundsätzlichen Feststellung vom 3. November 1956 (Verfügungen und Mitteilungen, Neue Folge Nr. 2 S. 14) diesen Standpunkt widerrufen, mit der Begründung, es lägen für die Ablehnung der Minderungsmöglichkeit weder rechtliche noch wirtschaftliche Gründe vor. Diese Grundsätzliche Feststellung überzeugt nicht recht. Eine Herabsetzung ist zwar, wie insbesondere der von Sieber angeführte Fall, an dem eine Handwerksgenossenschaft beteiligt war, erkennen läßt,. aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig, eine rechtliche Möglichkeit sieht aber weder die VO vom 31. März 1955 noch eine andere Gesetzesnorm vor. Auch § 343 BGB dürfte für eine Herabsetzung der Vertragsstrafe wegen verspäteter Rückgabe von Leihverpackung kaum eine ausreichende Grundlage bilden, weil er auf die vertragliche und nicht auf die durch Gesetz unmittelbar fällig werdende Vertragsstrafe abstellt. Der Widerspruch zwischen ökonomischer Notwendigkeit und gesetzlicher Regelung hat seine Ursache in dem von Sieber kritisierten krassen Mißverhältnis zwischen der Vertragsstrafenhöhe und dem Wert der Verpackungsmittel, das vom Gesetzgeber bewußt gestaltet worden ist. Mit der Begrenzung der Höhe der Vertragsstrafe löst sich dieser Widerspruch, und eine Herabsetzung der Vertragsstrafe wird dann nicht mehr erforderlich sein. Es dürfte sogar zweckmäßig sein, die Bedeutung der Einhaltung der Rückgabefristen nicht durch eine diese Möglichkeit zum Ausdruck bringende gesetzliche Regelung herabzumindern. Die Begrenzung der Vertragsstrafenhöhe auf das Dreifache des Anschaffungswertes sollte die für den Empfänger weitestgehend günstigste Lösung sein. Eine Möglichkeit zur weiteren Herabsetzung einer wegen verspäteter Rückgabe von Leihverpackung fällig gewordenen Vertragsstrafe würde ihre Erziehungsfunktion herabmim-dern, vielleicht sogar in Frage stellen. Hiervon abgesehen sollte aber die gesetzliche Neuregelung die Möglichkeit zulassen, einen Empfänger dann teilweise oder ganz von der Zahlung einer Vertragsstrafe zu befreien, wenn der Lieferer durch sein Verhalten die fristgemäße Rückgabe von Leihverpak-kung erschwert oder vereitelt hat. Sieber hat recht, daß die VO vom 31. März 1955 sowohl dem Lieferer als auch dem Empfänger Verpflichtungen auferlegt. Gerade deshalb muß sehr sorgfältig untersucht werden, inwieweit das Verhalten des Lieferers oder des Empfängers kausal dafür war, daß es zu dem Rückgabeverzug kam. Die vom Bezirksgericht Dresden getroffene Entscheidung*), wonach ein Mitverschulden des Lieferbetriebes an der verspäteten Rückgabe dann vorliegt, wenn er die Rückgabe der Leihverpackung gern. § 15 Abs. 3 der VO vom 31. März 1955 nicht schriftlich angemahnt und die Vertragsstrafe nicht rechtzeitig in Rechnung gestellt hat, ist deshalb schon dann bedenklich, wenn anstelle der Vertragsstrafenberechnung laufend an die Rücksendung des Leihguts gemahnt worden ist. Es ist genau zu untersuchen, ob bei einer fristgemäßen Berechnung der Rückgabeverzug verkürzt worden wäre. Abschließend sei betont, daß die Bestimmungen über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung zwar in vieler Hinsicht der Abänderung bedürfen, daß aber die Grundtendenz unbedingte Durchsetzung des Sparsamkeitsregimes auf dem Verpackungsmittelsektor beibehalten werden muß. *) zitiert bei Sieber in NJ 1957 S. 205. 371;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 371 (NJ DDR 1957, S. 371) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 371 (NJ DDR 1957, S. 371)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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