Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 370 (NJ DDR 1957, S. 370); staltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Eigenverantwortung zu den Ausnahmeerscheinungen gehören wird. Immerhin sind gewisse Ausnahmen wie das Einstehenmüssen für fremdes Verschulden bei Fehlen der eigenen Verantwortlichkeit und die Herausgabe des Erlangten im Gesetzesentwurf gesondert geregelt. Man kann nicht an der Tatsache Vorbeigehen, daß es sich auch hier um einen Entwicklungsprozeß handelt. Die gesetzliche Regelung muß vorwärtstreibend sein und ist es, schließt jedoch gleichzeitig nicht aus, daß je nach dem Stand der Entwicklung in einzelnen Zweigen unserer Wirtschaft die Anwendung einzelner Bestimmungen mehr oder weniger in den Vordergrund tritt. So ist es auch mit dem Anwendungsbereich des § 281 BGB. Bei Produktionsprozessen, die durch mehrere Produktionsstufen spezialisiert sind, wie z. B. in der Textilindustrie, wirken sich bei der Endstufe alle vorhergehenden Fehler so aus, daß sie schließlich nur in geringem Umfang überwunden werden können. Solange entscheidende Einbrüche in der Materialversorgung der Betriebe nicht vermieden oder durch übergeordnete Organe der Vertragspartner ausgeglichen werden können, wird die Anwendung des § 281 BGB in der Industrie eine verhältnismäßig große Rolle spielen. Das Vertragsgericht von Groß-Berlin stand vor der Frage der Anwendung des § 281 BGB in hunderten Großhandelsschiedsverfahren gegen die Berliner volkseigene Konfektionsindustrie, da die Webereivorliefe-ranten in großem Umfange verspätet oder gar nicht lieferten. In diesen Verfahren werden entsprechend den Verträgen meist eine Vielzahl kleinerer Vertragsstrafen geltend gemacht. Die einzelnen Positionen der Verträge zwischen Großhandel und Konfektion nehmen Bezug auf ein bestimmtes Stoffdessin der Weberei, so daß die Errechnung des herauszugebenden Erlangten wiederum von dem Ergebnis einer Fülle einzelner Vertragsstrafenbelastungen der Konfektion gegenüber den Webereien abhängt und damit die Einzelberechnung sehr zeitraubend ist. Es wurde in diesen Verfahren folgender Weg gewählt: Die Überprüfung der Eigenverantwortlichkeit der Betriebe erfolgt sofort an Hand der Originalunterlagen im Betrieb, so daß Fehlerquellen im Betriebsgeschehen der Konfektion schnell aufgedeckt werden können. Die Verfahren werden dann soweit nicht wegen Eigenverschuldens voll gezahlt werden muß mit einer Grundverpflichtung zur Herausgabe des Erlangten abgeschlossen. Die Festsetzung der Höhe erfolgt vom Vertragsgericht quartalsweise nach Abschluß der Vorverfahren. Die Errechnung erfolgt nicht für jede der hundert Einzelpositionen, sondern auf Grund der Gesamtunterlagen des Betriebes. Es wird einmal der Durchschnittsanteil des Materialwertes gegenüber dem Wert der Fertigware errechnet, um den das Herauszugebende in jedem Falle geringer sein muß als die verlangte Vertragsstrafe. Ferner wird berücksichtigt, in welchem Verhältnis zur berechneten Vertragsstrafe die Konfektionsbetriebe von den Webereien durch freiwillige Zahlung oder Schiedsspruch die Vertragsstrafe für den entsprechenden Zeitraum erhalten haben. Nach Festlegung dieses Schlüssels pro Quartal wissen Besteller und Lieferer genau, welche Summen zu fordern und zu bezahlen sind. Die Konfektionsbetriebe geben bei dieser Regelung aber nur die von den Webereien erhaltene Vertragsstrafe insgesamt an die Großhandelspartner heraus, die sie tatsächlich für die gegenüber den Handelspartnern begangenen Vertragsverletzungen erhalten haben. Der Grundsatz der Kausalität ist auch der Höhe nach voll gewahrt. Es ist lediglich die Errechnung im einzelnen vereinfacht. Das Verfahren hat sich bewährt. Bei der praktischen Anwendung des § 281 BGB im Rahmen des Vertragsrechts ist es unbedingt notwendig, die Forderungen der wirtschaftlichen Rechnungsführung, den ökonomischen Zweck und den durch die Anwendung hervorgerufenen Arbeitsaufwand ständig im Auge zu behalten. Selbstverständlich können keine Bagatellbeträge herausverlangt werden. Es müssen aber überall dort, wo eine Vielzahl von Vertragsstrafen und Gläubigern in Frage stehen, vereinfachende Lösungen gefunden werden. Dies erfordert eine elastische gesetzliche Regelung. Mir scheint die Einschränkung, die der neue Entwurf nur für Bagatellbeträge vorsieht, zu eng zu sein3). Die Herausgabe des Erlangten sollte dann nicht gefordert werden können, wenn dies den Erfordernissen der wirtschaftlichen Rechnungsführung widerspricht. Die Praxis lehrt, daß es nicht allein genügt, es in das Ermessen des Gläubigers zu stellen, ob er den Anspruch geltend macht. Man sollte die Bestimmung überhaupt zu einer Kann-Vorschrift machen, so daß die Vertragsgerichte auf Antrag des Gläubigers die Herausgabe anordnen können, aber nicht müssen. Den Vertragsgerichten würde damit ein breiterer Ermessensspielraum eingeräumt werden, der eine formale und ökonomisch unrichtige Anwendung verhindert. 3) vgl. Fußnote 2. Nochmals: Leihverpackung und Vertragsstrafe Von KARL-HEINZ LÖFFLER, Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts im Bezirk Karl-Marx-Stadt In NJ 1957 S. 205 gibt Sieber einen interessanten Einblick in die Rechtsprechung der Gerichte, soweit ihr die VO vom 31. März 1955 über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung (GBl. I S. 283) zugrunde liegt. Seinen Anregungen für eine Neufassung der dieses Gebiet regelnden gesetzlichen Bestimmungen kann auch aus den Erfahrungen der Spruchpraxis der Staatlichen Vertragsgerichte heraus zugestimmt werden. Allerdings hat die VO vom 31. März 1955 auch durchaus positive Auswirkungen gezeigt: sie hat nämlich entscheidend zur Beschleunigung des Verpackungsmittelumlaufs beigetragen. Viele volkseigene Betriebe, welche die Auswirkungen der VO zu spüren bekamen, haben die Voraussetzungen für einen den gesetzlichen Fristen entsprechenden Verpackungsmittelrücklauf geschaffen, und wenn auf dem heute erreichten Entwicklungsstand eine Begrenzung und Herabsetzung der Vertragsstrafe wegen verspäteter Rückgabe von Leihverpackung richtig erscheint, so hat gerade die VO vom 31. März 1955 die Grundlage hierfür geschaffen. Sieber kritisiert das Mißverhältnis zwischen dem Wert der Leihverpackung und der Höhe der Vertragsstrafe und ist der Auffassung, daß man dieses Mißverhältnis beim besten Willen nicht mehr mit dem erzieherischen Charakter der Vertragsstrafe begründen kann. Er berührt damit die Frage nach dem Charakter der Vertragsstrafe wegen verspäteter Rückgabe von Leihverpackung. Der auf der 23. Tagung der Volkskammer in erster Lesung behandelte Entwurf des Gesetzes über das Vertragssystem in der volkseigenen Wirtschaft (Vertragsgesetz) sieht vor, daß im Falle bestimmter Vertragsverletzungen Vertragsstrafen zu zahlen sind und gibt diesen den Charakter des normierten Schadensersatzes. Nach § 35 Abs. 1 des Entwurfs soll die Vertragsstrafe „einen durch die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung des Vertrages in der Regel entstandenen Schaden ganz oder teilweise ersetzen“. § 35 Abs. 3 gibt den Hinweis, daß die Höhe der nach freiem Ermessen der Partner zu vereinbarenden Vertragsstrafen unter Berücksichtigung der typischen Folgen der Vertragsverletzungen, des Charakters der jeweiligen Vertragsverpflichtung und ihrer Bedeutung für die Planerfüllung festzusetzen und nach dem Grad ihrer Nichterfüllung abzustufen ist. Die Vertragsstrafe soll also wie in der derzeitigen Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts bereits angewandt ein Mittel des Ausgleichs der durch eime Vertragsverletzung bewirkten finanziellen Nachteile sein. Die Zahlung einer Vertragsstrafe kann entscheidend auf das Ergebnis eines Betriebes Einfluß nehmen. Ihre schadensausgleichende Funktion wendet sich somit an die materielle Interessiertheit der Werktätigen der Betriebe an der Erfüllung der staatlichen Aufgaben und der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Verträge. Mit der gesetzlichen Festlegung, daß die Vertragsstrafe normierter Schadensersatz sein soll, scheint es 370;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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