Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 370 (NJ DDR 1957, S. 370); staltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Eigenverantwortung zu den Ausnahmeerscheinungen gehören wird. Immerhin sind gewisse Ausnahmen wie das Einstehenmüssen für fremdes Verschulden bei Fehlen der eigenen Verantwortlichkeit und die Herausgabe des Erlangten im Gesetzesentwurf gesondert geregelt. Man kann nicht an der Tatsache Vorbeigehen, daß es sich auch hier um einen Entwicklungsprozeß handelt. Die gesetzliche Regelung muß vorwärtstreibend sein und ist es, schließt jedoch gleichzeitig nicht aus, daß je nach dem Stand der Entwicklung in einzelnen Zweigen unserer Wirtschaft die Anwendung einzelner Bestimmungen mehr oder weniger in den Vordergrund tritt. So ist es auch mit dem Anwendungsbereich des § 281 BGB. Bei Produktionsprozessen, die durch mehrere Produktionsstufen spezialisiert sind, wie z. B. in der Textilindustrie, wirken sich bei der Endstufe alle vorhergehenden Fehler so aus, daß sie schließlich nur in geringem Umfang überwunden werden können. Solange entscheidende Einbrüche in der Materialversorgung der Betriebe nicht vermieden oder durch übergeordnete Organe der Vertragspartner ausgeglichen werden können, wird die Anwendung des § 281 BGB in der Industrie eine verhältnismäßig große Rolle spielen. Das Vertragsgericht von Groß-Berlin stand vor der Frage der Anwendung des § 281 BGB in hunderten Großhandelsschiedsverfahren gegen die Berliner volkseigene Konfektionsindustrie, da die Webereivorliefe-ranten in großem Umfange verspätet oder gar nicht lieferten. In diesen Verfahren werden entsprechend den Verträgen meist eine Vielzahl kleinerer Vertragsstrafen geltend gemacht. Die einzelnen Positionen der Verträge zwischen Großhandel und Konfektion nehmen Bezug auf ein bestimmtes Stoffdessin der Weberei, so daß die Errechnung des herauszugebenden Erlangten wiederum von dem Ergebnis einer Fülle einzelner Vertragsstrafenbelastungen der Konfektion gegenüber den Webereien abhängt und damit die Einzelberechnung sehr zeitraubend ist. Es wurde in diesen Verfahren folgender Weg gewählt: Die Überprüfung der Eigenverantwortlichkeit der Betriebe erfolgt sofort an Hand der Originalunterlagen im Betrieb, so daß Fehlerquellen im Betriebsgeschehen der Konfektion schnell aufgedeckt werden können. Die Verfahren werden dann soweit nicht wegen Eigenverschuldens voll gezahlt werden muß mit einer Grundverpflichtung zur Herausgabe des Erlangten abgeschlossen. Die Festsetzung der Höhe erfolgt vom Vertragsgericht quartalsweise nach Abschluß der Vorverfahren. Die Errechnung erfolgt nicht für jede der hundert Einzelpositionen, sondern auf Grund der Gesamtunterlagen des Betriebes. Es wird einmal der Durchschnittsanteil des Materialwertes gegenüber dem Wert der Fertigware errechnet, um den das Herauszugebende in jedem Falle geringer sein muß als die verlangte Vertragsstrafe. Ferner wird berücksichtigt, in welchem Verhältnis zur berechneten Vertragsstrafe die Konfektionsbetriebe von den Webereien durch freiwillige Zahlung oder Schiedsspruch die Vertragsstrafe für den entsprechenden Zeitraum erhalten haben. Nach Festlegung dieses Schlüssels pro Quartal wissen Besteller und Lieferer genau, welche Summen zu fordern und zu bezahlen sind. Die Konfektionsbetriebe geben bei dieser Regelung aber nur die von den Webereien erhaltene Vertragsstrafe insgesamt an die Großhandelspartner heraus, die sie tatsächlich für die gegenüber den Handelspartnern begangenen Vertragsverletzungen erhalten haben. Der Grundsatz der Kausalität ist auch der Höhe nach voll gewahrt. Es ist lediglich die Errechnung im einzelnen vereinfacht. Das Verfahren hat sich bewährt. Bei der praktischen Anwendung des § 281 BGB im Rahmen des Vertragsrechts ist es unbedingt notwendig, die Forderungen der wirtschaftlichen Rechnungsführung, den ökonomischen Zweck und den durch die Anwendung hervorgerufenen Arbeitsaufwand ständig im Auge zu behalten. Selbstverständlich können keine Bagatellbeträge herausverlangt werden. Es müssen aber überall dort, wo eine Vielzahl von Vertragsstrafen und Gläubigern in Frage stehen, vereinfachende Lösungen gefunden werden. Dies erfordert eine elastische gesetzliche Regelung. Mir scheint die Einschränkung, die der neue Entwurf nur für Bagatellbeträge vorsieht, zu eng zu sein3). Die Herausgabe des Erlangten sollte dann nicht gefordert werden können, wenn dies den Erfordernissen der wirtschaftlichen Rechnungsführung widerspricht. Die Praxis lehrt, daß es nicht allein genügt, es in das Ermessen des Gläubigers zu stellen, ob er den Anspruch geltend macht. Man sollte die Bestimmung überhaupt zu einer Kann-Vorschrift machen, so daß die Vertragsgerichte auf Antrag des Gläubigers die Herausgabe anordnen können, aber nicht müssen. Den Vertragsgerichten würde damit ein breiterer Ermessensspielraum eingeräumt werden, der eine formale und ökonomisch unrichtige Anwendung verhindert. 3) vgl. Fußnote 2. Nochmals: Leihverpackung und Vertragsstrafe Von KARL-HEINZ LÖFFLER, Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts im Bezirk Karl-Marx-Stadt In NJ 1957 S. 205 gibt Sieber einen interessanten Einblick in die Rechtsprechung der Gerichte, soweit ihr die VO vom 31. März 1955 über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung (GBl. I S. 283) zugrunde liegt. Seinen Anregungen für eine Neufassung der dieses Gebiet regelnden gesetzlichen Bestimmungen kann auch aus den Erfahrungen der Spruchpraxis der Staatlichen Vertragsgerichte heraus zugestimmt werden. Allerdings hat die VO vom 31. März 1955 auch durchaus positive Auswirkungen gezeigt: sie hat nämlich entscheidend zur Beschleunigung des Verpackungsmittelumlaufs beigetragen. Viele volkseigene Betriebe, welche die Auswirkungen der VO zu spüren bekamen, haben die Voraussetzungen für einen den gesetzlichen Fristen entsprechenden Verpackungsmittelrücklauf geschaffen, und wenn auf dem heute erreichten Entwicklungsstand eine Begrenzung und Herabsetzung der Vertragsstrafe wegen verspäteter Rückgabe von Leihverpackung richtig erscheint, so hat gerade die VO vom 31. März 1955 die Grundlage hierfür geschaffen. Sieber kritisiert das Mißverhältnis zwischen dem Wert der Leihverpackung und der Höhe der Vertragsstrafe und ist der Auffassung, daß man dieses Mißverhältnis beim besten Willen nicht mehr mit dem erzieherischen Charakter der Vertragsstrafe begründen kann. Er berührt damit die Frage nach dem Charakter der Vertragsstrafe wegen verspäteter Rückgabe von Leihverpackung. Der auf der 23. Tagung der Volkskammer in erster Lesung behandelte Entwurf des Gesetzes über das Vertragssystem in der volkseigenen Wirtschaft (Vertragsgesetz) sieht vor, daß im Falle bestimmter Vertragsverletzungen Vertragsstrafen zu zahlen sind und gibt diesen den Charakter des normierten Schadensersatzes. Nach § 35 Abs. 1 des Entwurfs soll die Vertragsstrafe „einen durch die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung des Vertrages in der Regel entstandenen Schaden ganz oder teilweise ersetzen“. § 35 Abs. 3 gibt den Hinweis, daß die Höhe der nach freiem Ermessen der Partner zu vereinbarenden Vertragsstrafen unter Berücksichtigung der typischen Folgen der Vertragsverletzungen, des Charakters der jeweiligen Vertragsverpflichtung und ihrer Bedeutung für die Planerfüllung festzusetzen und nach dem Grad ihrer Nichterfüllung abzustufen ist. Die Vertragsstrafe soll also wie in der derzeitigen Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts bereits angewandt ein Mittel des Ausgleichs der durch eime Vertragsverletzung bewirkten finanziellen Nachteile sein. Die Zahlung einer Vertragsstrafe kann entscheidend auf das Ergebnis eines Betriebes Einfluß nehmen. Ihre schadensausgleichende Funktion wendet sich somit an die materielle Interessiertheit der Werktätigen der Betriebe an der Erfüllung der staatlichen Aufgaben und der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Verträge. Mit der gesetzlichen Festlegung, daß die Vertragsstrafe normierter Schadensersatz sein soll, scheint es 370;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 370 (NJ DDR 1957, S. 370) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 370 (NJ DDR 1957, S. 370)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und der führenden Mitarbeiter für die Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung hingewiesen, habe ihr konspiratives Verhalten als maßstabbildend für die charakterisiert.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X