Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 369

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 369 (NJ DDR 1957, S. 369); träge mit anderen Handelspartnern abgeschlossen. Er kann jedoch nicht liefern, da die volkseigene Weberei, bei der er die für seine gesamten Absatzverträge benötigten 2000 qm Kleiderstoff zu einem qm-Preis von 5 DM bestellt hatte, schuldhaft nicht lieferte. Ursache für die Vertragsverletzung des Konfektionsbetriebs gegenüber dem Großhandelsbetrieb ist demnach die Nichtlieferung seitens der Weberei. Eigenes Verschulden liegt nicht vor. Der Konfektionsbetrieb hat gegenüber der Weberei eine Vertragsstrafe wegen Nichtlieferung der 2000 qm Stoff auf der Basis des Vertragswertes von 10 000 DM in Höhe von 5% = 500 DM berechnet und erhalten. Der Großhandelsbetrieb berechnete dem Konfektionsbetrieb wegen Nichtlieferung der 10 Kleider eine Vertragsstrafe auf der Basis des Vertragswertes von 600 DM in Höhe von 5%■= 30 DM. Obwohl der Konfektionsbetrieb von der Weberei 500 DM Vertragsstrafe erhalten hat, hat er hiervon nur 10 DM an den Großhandelsbetrieb herauszugeben, da ursächlich für die Nichtlieferung der 10 Kleider nur die Nichtlieferung von 40 qm Stoff mit einem Vertragswert von 200 DM ist und die hierfür erhaltene Vertragsstrafe in Höhe von 5% nur 10 DM beträgt. Von einigen Schiedskommissionen wurde in der ersten Zeit der breiteren Anwendung des § 281 BGB gerade die Kausalität in der Höhe nicht ausreichend geprüft, so daß mehrfach zur Herausgabe des Erlangten in voller Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe, also in unserem Beispiel in Höhe von 30 DM, verpflichtet wurde. Eine derartige Spruchpraxis verletzt das Prinzip der materiellen Interessiertheit und ist ökonomisch und rechtlich falsch. Die Verpflichtung der volkseigenen Betriebe zur Planerfüllung, die enge planmäßige Abhängigkeit des einen Betriebes vom anderen in der Kette des Wirtschaftsablaufs verlangt vom einzelnen Betrieb, daß er eine Vertragsverletzung seines Vorlieferanten nicht einfach weiterwirken läßt, sondern daß er alles unternimmt, um die seiner Vertragserfüllung entgegenstehenden Hindernisse zu überwinden. Tut er dies und gelingt es ihm z. B., einen Lieferverzug seines Vorlieferanten zum größten Teil im eigenen Betrieb aufzufangen, dann muß ihm auch der Teil der Vertragsstrafe verbleiben, den er vom Vorlieferanten für den Teil des Lieferverzuges erhält, der bei ihm selbst nicht zu einer Vertragsverletzung geführt hat. Darin liegt ein materieller Anreiz, Verpflichtungen im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit nachzukommen. Wenn man sich diese Zusammenhänge klarmacht, wird deutlich, daß es nicht richtig sein kann, wenn in manchen Schiedssprüchen einfach gesagt wird, daß der Lieferer den auf den Besteller entfallenden Anteil der Vertragsstrafe herauszugeben hat, sobald er sie vom Vorlieferanten erhält. Die so verpflichteten Betriebe teilen dann die gesamte erhaltene Vertragsstrafe auf ihre Vertragsstrafengläubiger auf, ohne daß überhaupt geprüft ist, in welchem Verhältnis die Vertragsverletzungen des Lieferers zu denen seines Vorlieferanten stehen und welcher Betrag etwa dem Betrieb selbst verbleiben muß, da er insoweit vertragstreu geblieben ist. Es lassen sich aber auch bei strenger Beachtung der Kausalität Wege finden, die Verfahren in schneller und zeitsparender Form zu erledigen. Ein verfahrensrechtlicher Vorteil springt sofort ins Auge. Wenn die ursächliche Verbindung zwischen der geltend gemachten Vertragsstrafe und der des Vorlieferanten der Höhe nach festgestellt wird, so braucht nicht darauf gewartet zu werden, daß alle Partner, die von der Vertragsstrafe des Vorlieferanten etwas zu bekommen haben, die Verfahren gegen den Lieferer einleiten, und es kann nie passieren, daß der letzte nichts bekommt. Um nicht auf den Abschluß der Vorverfahren warten zu müssen, sind die Vertragsgerichte dazu übergegangen, dem Grunde nach zu entscheiden, also lediglich die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auszusprechen. Diese Praxis ist zu begrüßen. Der Kern der Vertragsstrafenschiedsverfahren liegt bei der Überprüfung der Eigenverantwortlichkeit, der zur Entlastung vom Schuldnerbetrieb vorgebrachten Tatsachen. Ist geklärt, daß eigenes Verschulden nicht vorliegt, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß sozialistische Betriebe einem Schiedsspruch mit einer Grundverpflichtung nach § 278 oder § 281 BGB später korrekt nachkommen und den Betrag selbst errechnen und bezahlen. Um einen späteren Streit über die Höhe zu vermeiden, ist allerdings Voraussetzung, daß auch bei den Betrieben volle Klarheit darüber herrscht, in welcher Form das nach § 281 BGB Herauszugebende zu errechnen ist. Es muß hier jedoch noch eine Frage erörtert werden, von deren Beantwortung viel für das Verständnis der Richtigkeit und Notwendigkeit der entsprechenden Anwendung des § 281 BGB in der volkseigenen Wirtschaft selbst abhängt. Die Vertragsstrafe als normierter Schadensersatz soll dem Betrieb in der Regel etwa den Schaden ersetzen, den er durch die Vertragsverletzung seines Partners erlitten hat. Kann der Lieferbetrieb die Vertragsverletzung seines Vorlieferanten im eigenen Betrieb nicht überwinden, muß er wie dargelegt die von dem Vorlieferanten, hierfür erhaltene Vertragsstrafe seinem Abnehmer herausgeben. Dem Lieferbetrieb selbst ist jedoch auch ein Schaden entstanden, für den er nichts erhält. Er kann ihn zumindest in Höhe der bereits erhaltenen Vertragsstrafe gegen seinen Vorlieferanten auch nicht noch einmal geltend machen, da die Vertragsstrafe auf den Schadensersatz anzurechnen ist. Ist sein Schaden höher als die vom Vorlieferanten erhaltene Vertragsstrafe, so kann er bei Nachweis diesen zusätzlichen Teil zwar vom Vorlieferanten verlangen; in Höhe der Vertragsstrafe, die er herausgeben mußte, fließen ihm jedoch keine Mittel zum Ausgleich dieses Schadens zu. Dies scheint zunächst der wirtschaftlichen Rechnungsführung zu widersprechen und ist neben der Arbeitsbelastung der entscheidende Einwand unserer Industriebetriebe gegen die entsprechende Anwendung des § 281 BGB. Warum ist die Anwendung des § 281 BGB trotzdem ökonomisch richtig bzw. bei den möglichen Lösungen dieser Frage die richtigere? Der Entwurf des neuen Vertragsgesetzes geht in den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit für Vertragsverletzungen weder vom reinen Verschuldensprinzip noch vom reinen Verursachungsprinzip aus. Er unternimmt den Versuch, entsprechend dem Stand unserer ökonomischen Entwicklung jeweils die Lösung zu wählen, die im Hinblick auf die materielle Interessiertheit des einzelnen Betriebes am besten geeignet ist, ökonomisch mobilisierend zu wirken. Ist ein Schaden entstanden, für den ein Dritter nicht einzustehen hat, so soll dieser Schaden in der Regel möglichst dort getragen werden, wo die größere Möglichkeit bestanden hatte, ihn zu vermeiden. Daher ist es richtig, daß z. B. der staatliche Großhandel, der keinerlei Möglichkeiten hat, den Zulieferer seines Lieferbetriebes zur Vertragstreue anzuhalten, wenigstens den Schaden in der Höhe ersetzt erhält, den sein Lieferbetrieb als Vertragsstrafe von seinem Vorlieferanten erhält. Die entsprechende Anwendung des § 281 BGB soll also mit Hilfe des Prinzips der materiellen Interessiertheit darauf hinwirken, daß der Betrieb alle Möglichkeiten der Einflußnahme auf seine Vorlieferanten und alle Reserven im eigenen Betrieb ausnutzt, um selbst vertragstreu zu bleiben. Um aber auch hier Überspitzungen vermeiden zu können, wäre eine elastische gesetzliche Regelung zweckmäßig. Für die Praxis ist es weiter wichtig, zu beachten, daß es bei der Anwendung des § 281 BGB im Gegensatz zu § 278 BGB keinen Regreß gibt. Hat ein Betrieb für Verschulden eines Dritten einzustehen, so kann er den ihm hieraus entstandenen Schaden (z. B. auch die Differenz in der Höhe der Vertragsstrafe) von dem Dritten ersetzt verlangen. Die gesetzliche Bestimmung über die Herausgabe des Erlangten berührt dagegen das Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Dritten, seinem Vorlieferanten, überhaupt nicht. Sie regelt in gewissem Sinne nur eine Verteilung des Schadens zwischen dem aus dem Hauptvertrag Verpflichteten und Berechtigten. Dieses außerordentlich wichtige unterschiedliche Ergebnis in der Frage des Rückgriffs auf den Vorlieferanten zeigt u. a., von welcher großen praktischen Bedeutung es ist, ob für das Verschulden des Dritten einzustehen oder „nur“ das Erlangte herauszugeben ist. In dem Artikel zu den Grundsätzen der materiellen Verantwortlichkeit im Entwurf des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft in NJ 1956 S. 206 führt Frey tag aus, daß die Befreiung von der materiellen Verantwortlichkeit durch die Ge- 369;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Per-sonen richten - Beschwerdesucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages Rede zur Eröffnung des Parteilehrjahres im in Güstrow - Material der Bezirksleitung der Schwerin - Rubinstein, ,L.

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