Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 368 (NJ DDR 1957, S. 368); die Dienststelle bewußt von der Geltendmachung der Entlassungsgründe abgesehen und möglicherweise ungeeignete Kündigungsgründe angegeben hat. Für die Stichhaltigkeit der Entschließung über das Absehen von der Entlassung ergeben sie gar nichts. Die hierfür maßgebenden Gründe zu überprüfen, ist überdies nicht Aufgabe der Gerichte. Schließlich geht aus ihnen nicht die zwingende Notwendigkeit der inhaltlichen Bestimmung neuer, bisher nicht anerkannter Kündigungsgründe durch Richterspruch hervor. Eine Kündigung, die den arbeits- und sozialpolitisch anerkannten Kündigungsgründen widerspricht, ist zunächst einmal offenkundig mit den sozialen und demokratischen Grundsätzen des Arbeitslebens i. S. des § 10 Ziff. 2 KündVO unvereinbar und die gegen sie gerichtete Unwirksamkeitsklage schlüssig begründet. Darüber kann man nicht mit der kurzen und inhaltsleeren Bemerkung im ersten Satz des vierten Absatzes der Entscheidungsgründe des Kammergerichts hinweggehen. Begründet werden mußte vielmehr, warum trotz dieses Umstandes die Kündigung wirksam war. Auch bei den hierfür in Betracht kommenden Überlegungen war rechtlich von den anerkannten und im Einzelfall von den dem Beschäftigten mitgeteilten Kündigungsgründen auszugehen. Es kam im gegebenen Fall nur Ungeeignetheit in Betracht. Aus dem Kündigungsschreiben ergibt sich, daß dieser Grund dem Gekündigten mitgeteilt worden war. Es war kein Mangel der Kündigung, daß dabei zur Kennzeichnung des gegen den Gekündigten erhobenen Vorwurfs nicht der Begriff „Ungeeignetheit“ gebraucht worden war. Ihm war klar mitgeteilt worden, daß er seinen Aufgaben als Arzt nicht gerecht werden könne und daß dieser Leistungsmangel die Folge von persönlichen Eigenschaften oder Angewohnheiten sei, die mit den an die Ausübung des ärztlichen Berufs zu stellenden Anforderungen unvereinbar seien und deretwegen er wiederholt ermahnt worden war. Das ist eine schlüssig begründete Kündigung wegen Ungeeignetheit. In ihr wird mehr und wesentlich anderes behauptet, als für eine Entlassung erforderlich wäre. Vor allem tritt darin der für den Kündigungsgrund der Ungeeignetheit entscheidende Leistungsmangel und der Zusammenhang desselben nicht nur mit dem Verhalten des Gekündigten, sondern mit seinen persönlichen Eigenschaften und Angewohnheiten sowie der weitere wesentliche Umstand klar hervor, daß es sich nicht um einen einmaligen Exzeß, sondern um einen wiederholt gerügten Mangel seiner Leistung handelte. Im Kündigungsstreit konnte es sich, da die Kündigungsgründe an sich schlüssig waren, nur um die Nachprüfung ihrer Wahrheit und die Einschätzung ihrer Gewichtigkeit handeln. Diese Prozeßsituation hat das Stadtbezirksarbeitsgericht verkannt. Es war deshalb richtig, daß das Kammergericht zu den Fehlmeinungen des Stadtbezirksarbeitsgerichts Stellung nahm. Es hätte dabei aber vom Sachverhalt ausgehen sollen. Bei dem Gekündigten handelte es sich nämlich nicht um einen Trinker schlechthin, sondern um einen Rauschsüchtigen, mithin um einen Kranken. An seiner disziplinarischen Verantwortlichkeit bestanden schon aus diesem Grund erhebliche und begründete Zweifel. Bei solcher Sachlage konnte allenfalls rechtlich davon ausgegangen werden, daß begründete und schwerwiegende Zweifel an der disziplinarischen Verantwortlichkeit eines Beschäftigten den Betrieb oder die Dienststelle von der Rechtspflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens entbinden können. Hieraus hätten ggf. Folgerungen dafür abgeleitet werden können, ob der Betrieb oder die Dienststelle die Geltendmachung dieser Gründe verwirkt habe oder nicht, wenn dazu ein Anlaß bestanden hätte. Einen solchen bot aber der Sachverhalt nicht. Es bestand keine Notwendigkeit, die Frage nach der Zulässigkeit der Kündigung mit dem Absehen von der disziplinarischen Entlassung zu verbinden, daran die eingangs erwähnten, viel zu weitgehenden Bemerkungen des dritten Absatzes der Entscheidungsgründe zu knüpfen und sich dabei auf eine Grundlage zu stützen, die den Richter in nicht billigenswerter Weise von den sozial- und arbeitspolitisch anerkannten Grundsätzen entbindet. Zur Anwendung des § 281 BGB im Yertragsrechl Von OTTEGEBE EGGERS-LORENZ, Mitglied des Vertragsgerichts von Groß-Berlin Die Staatlichen Vertragsgerichte waren seit längerem dazu übergegangen, im Vertragssystem § 281 BGB fallweise entsprechend anzuwenden. Größere Bedeutung bekam § 281 BGB jedoch erst nach Klarstellung, wann die Betriebe für fremdes Verschulden wie für eigenes einzustehen haben. Der Stand unserer ökonomischen Entwicklung ließ es noch nicht zu, die Betriebe aller Wirtschaftszweige, insbesondere die Produktionsbetriebe, für Verschulden der Zulieferbetriebe stets wie für eigenes Verschulden einstehen zu lassen. Eine erste Abgrenzung brachte die inzwischen gering modifizierte Übergangsregelung für die Anwendung der §§ 278 if. BGB auf Vertragsstrafenforderungen des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR vom 26. September 1955. Danach haben Produktionsbetriebe für Verschulden der Vorlieferanten nur dann einzustehen, wenn ein bestimmtes Produkt für ein bestimmtes Aggregat geliefert wird und sich die Zweckbestimmung aus dem Vertrag mit dem Dritten ergibt. Die Be- oder Verarbeitung des Vormaterials in der Produktion schließt das Einstehenmüssen für Verschulden des Vorlieferanten' aus. Ohne hier auf die Abgrenzung, ihre Ursache und ihre Schwierigkeiten einzugehen, steht für die jetzige Spruchpraxis der Staatlichen Vertragsgerichte und auch nach dem Entwurf des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft1) fest, daß die Produktion nicht in vollem Umfang für Verschulden des Vorlieferanten einzustehen hat. Trifft den Betrieb an der Vertragsverletzung kein eigenes Verschulden und hat er für ein Verschulden des Vorlieferanten nicht einzustehen, entsteht die Frage, ob, wann und in welcher Höhe er eine vom Vorlieferanten erhaltene Vertragsstrafe herauszugeben hat. In l) vgl. § 39 des Entwurfs (Sonderbeilage „Die Wirtschaft“). entsprechender Anwendung des Grundsatzes des § 281 BGB verpflichten die Staatlichen Vertragsgerichte z. Z. durch Schiedsspruch den Schuldner zur Herausgabe, wenn er infolge von Umständen, die für die Vertragsverletzung ursächlich waren, von dem Dritten eine Vertragsstrafe erhält. Der Entwurf2) enthält hier zur Klarstellung noch zwei weitere Absätze: Verlangen mehrere Gläubiger die Herausgabe, so ist die erhaltene Vertragsstrafe angemessen auf die Gläubiger zu verteilen. Eine Herausgabe kann nicht verlangt werden, wenn der herauszugebende Betrag niedriger als die Buchungs- und Überweisungskosten ist. Zunächst sei betont, daß es sich sowohl im BGB als auch im Entwurf um eine Kann-Vorschrift handelt. Es steht im Ermessen des Gläubigers, ob er die Herausgabe verlangt oder nicht. Außerdem ist herauszustellen, daß die Ursächlichkeit zwischen der Vertragsverletzung des Vorlieferanten, der hierfür erhaltenen Vertragsstrafe und der Vertragsverletzung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger auch der Höhe nach zu beachten ist. Im allgemeinen wird die von der verarbeitenden Industrie vom Materiallieferanten erhaltene und herauszugebende Vertragsstrafe erheblich geringer sein als die vom Gläubiger geforderte. Es soll dies an einem Beispiel erläutert werden: Ein volkseigener Konfektionsbetrieb soll gemäß Vertrag an einen staatlichen Großhandelsbetrieb 10 Damenkleider zu einem Stückpreis von 60 DM liefern. Für ein Kleid werden 4 qm Stoff benötigt. Der Konfektionsbetrieb hat über diese Kleider noch weitere Absatzver- 2) Die jetzige Fassung lautet (§ 41 des Entwurfs): so kann das Staatliche Vertragsgericht oder das Gericht unter Berücksichtigung des bei dem Gläubiger und bei dem Schuldner eingetretenen Schadens die Herausgabe des Erlangten ganz oder teilweise anordnen. Der Betrag kann angemessen auf mehrere Gläubiger verteilt werden. 368;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 368 (NJ DDR 1957, S. 368) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 368 (NJ DDR 1957, S. 368)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit den Partnern des Zusammenwi rkens. Von besonderer Bedeutung zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchung haftvollzuges Staatssicherheit ist die Organisation des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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